Nr. 4
In dem mit „MK 1.2“ bezeichneten Teil des Plangebiets kann in der mit "(A)" bezeichneten Fläche eine Überschreitung der Baugrenzen für Treppenhäuser und Fahrstuhlanlagen zugelassen werden.
In dem mit „MK 1.2“ bezeichneten Teil des Plangebiets kann in der mit "(A)" bezeichneten Fläche eine Überschreitung der Baugrenzen für Treppenhäuser und Fahrstuhlanlagen zugelassen werden.
5.1. In den Kerngebieten sind Stellplätze nur in Untergeschossen, Tiefgaragen und im Erdgeschoss innerhalb der mit „(B)“ bezeichneten überbaubaren Flächen zulässig.
5.2. Tiefgaragen sind nur innerhalb der über- und unterirdischen Baugrenzen und nur innerhalb der festgesetzten Fläche für Tiefgaragen zugelassen.
Für Gebäude und ihre Fassaden sind folgende vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen zulässig:
Fassade 1 mit 0,29 H
Fassade 2 mit 0,27 H
Fassade 3 mit 0,27 H
Fassade 4 mit 0,32 H
Fassade 5 mit 0,32 H
Fassade 6 mit 0,31 H
Fassade 7 mit 0,036 H
Fassade 8 mit 0,18 H
Fassade 9 mit 0,31 H
Fassade 10 mit 0,17 H
Fassade 11 mit 0,36 H
Fassade 12 mit 0,24 H
Fassade 13 mit 0,18 H