Planunterlagen: Bahrenfeld73
Begründung
4.4.1. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Durch Entfernung der ehemaligen Gaststätte haben sich neue Entwicklungsmöglichkeiten für das Gebiet am Holstenkamp ergeben. In Betracht kommende anderweitige Planmöglichkeiten sind vor dem Hintergrund der konkret verfolgten planerischen Zielsetzung zu betrachten. Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, aufgrund der zentralen Lage im Stadtteil Hamburg-Bahrenfeld, der guten Anbindung an den ÖPNV und der Nähe zu Frei- und Parkanlagen eine Wohnnutzung zu entwickeln. Zudem soll das im Plangebiet geschaffene Wohnraumangebot dazu beitragen, das Ziel des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg zu erreichen, jährlich mindestens 10.000 neue Wohnungen bereitzustellen, um dem hohen Wohnungsdruck entgegenzuwirken und verstärkt bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.
Vor dem Hintergrund der verfolgten Zielsetzung sind im Rahmen eines städtebaulich-freiraumplanerischen Wettbewerbs fünf Planvarianten erarbeitet worden. Der von einer Jury ausgewählte Beitrag zeichnet sich im Vergleich zu den anderen Planungsvarianten dadurch aus, dass er sich vergleichsweise harmonisch in das Orts- und Landschaftsbild einfügt. Aber auch der Siegerentwurf wurde in zwei Planungsvarianten betrachtet. Gegenüber der im Wettbewerbsverfahren prämierten Planungsvariante sind die drei Baukörper etwas zusammengerückt worden, um Fläche für die Aufweitung der Parkanlage im Südosten des Plangebiets zu gewinnen. Durch das Zusammenrücken der Baukörper konnten die Auswirkungen auf das Landschaftsbild minimiert werden.
Planungsmöglichkeiten mit einer im Vergleich zum vorliegenden Bebauungskonzept verringerten Baumasse hätte insbesondere geringere Auswirkungen auf das Landschaftsbild und das Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie eine geringere Bodenversiegelung zur Folge. Bei einer intensiveren baulichen Nutzung müsste mit entsprechend größeren Eingriffen gerechnet werden.
Die in einem Wettbewerbsbeitrag verfolgte Planungsidee, die Bodenversiegelung und den Flächenverbrauch durch eine flächensparsamere, dafür jedoch höhere Bebauung zu minimieren hätte im Gegenzug größere Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft und Stadtbild mit sich gebracht.
4.4.2. Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
Das Plangebiet war früher mit einer Gaststätte bebaut. Im Bebauungsplan Bahrenfeld 10 sind „Baugrundstücke für besondere bauliche Anlagen die privatwirtschaftlichen Zwecken dienen – Ausfluglokal“ festgesetzt. Vor diesem rechtlichen Hintergrund wäre die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) als Brachfläche nicht dauerhaft sichergestellt und damit unwahrscheinlich. Auch nach geltendem Recht wäre eine gewisse Bebauung und damit Versiegelung möglich.
Die vorliegende Planung ermöglicht eine maximale Versiegelung (ober- und unterirdisch) von ca. 51 % des Plangebiets. Nach altem Planrecht wären ca. 29 % möglich. Das bedeutet, dass bei Nichtdurchführung der Planung eine größere Fläche als Vegetationsfläche bestehen bleiben würde. Außerdem wäre auf Grundlage des bestehenden Planrechts lediglich eine eingeschossige Bebauung zulässig gewesen. Obwohl eine Begrenzung der Gebäudehöhe bzw. Höhe baulicher Anlagen fehlt, kann aufgrund der einzig zulässigen Nutzung eines Ausflugslokals dennoch davon ausgegangen werden, dass der zulässige Hauptbaukörper deutlich niedriger wäre, als die in Folge dieses Bebauungsplans zulässigen Wohngebäude.
Somit kann bei Nichtdurchführung der Planung davon ausgegangen werden, dass die Auswirkungen auf in die Schutzgüter geringer ausfallen würden als in den vorangegangenen Kapiteln beschrieben. Einerseits wären bei der weniger intensiven Bebauung der Nullvariante die Auswirkungen auf das Mikroklima geringer, andererseits kann mit einer höheren Verkehrsbelastung und damit einhergehend mit einem größeren Ausstoß klimaschädlicher Gase gerechnet werden. Darüber hinaus würde die Versiegelungswirkung auf den Boden wesentlich geringer ausfallen und damit z.B. die Grundwasserneubildungsrate bestehen bleiben. Hingegen kann ebenso erwartet werden, dass die durch ein zulässiges Ausflugslokal zu erwartenden Verkehrslärmemissionen, der durch diese Anlage erzeugte Gewerbelärm sowie die mit den zu erwartenden Fahrzeugbewegungen verbundenen Schadstoffemissionen größer wären, als sie für das geplante Wohnbauvorhaben zu erwarten sind. Die planrechtliche Sicherung der Gehölzbestände würden nicht vollzogen werden. Bei Aufrechterhaltung der privatwirtschaftlichen Nutzung würde die Entwicklung des Grünen Netzes weiter Aufschub geboten.