Planunterlagen: Bahrenfeld73

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.3.2. Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung

Zur Art und Menge der Abfälle, die aufgrund der Umsetzung der Planung anfallen, können keine detaillierten Angaben gemacht werden. Ihre umweltschonende Beseitigung und Verwertung werden durch entsprechende fachgesetzliche Regelungen sichergestellt. Die entstehenden Nutzungen unterliegen den allgemeingültigen abfallrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I. S. 212), zuletzt geändert am 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56 S. 3), die einzuhalten sind. Die Abfälle nach Realisierung der Planung, bei denen es sich aufgrund der Nutzungsbeschränkung überwiegend um Haushaltsabfälle handeln wird, werden durch die Entsorgungsträger abgeholt und fachgerecht entsorgt. Auch die Entsorgung von Abfällen, die im Rahmen der Bauphase anfallen, ist durch Fachgesetze und Vorschriften abgedeckt.

Somit wird nicht erwartet, dass solche erzeugten Abfälle anfallen oder eine solche Beseitigung und Verwertung geschieht, die erhebliche Auswirkungen hervorrufen können.

4.3.3. Eingesetzte Techniken und Stoffe

Zu den eingesetzten Techniken und Stoffen, die in den durch die Planung ermöglichten Vorhaben verwendet werden, können keine konkreten Angaben gemacht werden. Auf der Planebene nicht absehbare Umweltauswirkungen sind auf der Zulassungsebene im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. Es ist nicht zu erwarten, dass solche Techniken oder Stoffe eingesetzt werden, die zu erheblichen Umweltauswirkungen führen würden.

4.3.4. Auswirkungen durch schwere Unfälle und Katastrophen

Die Planung ermöglicht keine Vorhaben, von denen die Gefahr schwerer Unfälle oder Katastrophen ausgeht.

Im östlichen Teil des Plangebiets (rund 1.160 m²) wird der „angemessene Sicherheitsabstand“ von 600 Metern von der Grundstücksgrenze eines Störfallbetriebs nordöstlich des Plangebiets unterschritten. Neben Erschließungsflächen liegt ein Gebäudeteil innerhalb dieses Sicherheitsabstands. Es handelt sich dabei um rd. 210 m² Grundfläche eines 4-geschossigen Wohngebäudes, entsprechend rd. 1.000 m² Bruttogrundfläche (BGF) Wohnnutzung (rund 6 Wohneinheiten). Mit der obersten Bauaufsicht wurde geklärt, dass die geplante Wohnbebauung keine schutzwürdige Nutzung darstellt, da sie unterhalb von 5.000 m² BGF rangiert.

Es ist darüber hinaus nicht zu erwarten, dass mit Realisierung des Bebauungsplans mit dem Nutzungszweck allgemeines Wohnen ein erhebliches Risiko für schwere Unfälle und Katastrophen für das Umfeld entsteht.

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