Planunterlagen: Steilshoop12

Verordnung

Nr. 22

In den Baugebieten sind Dächer von Hauptanlagen als Flachdach herzustellen. Flachdächer sind auf mindestens 70 vom Hundert der Bruttodachfläche mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen sowie dauerhaft zu erhalten. Die Dächer von Hauptanlagen sind als Retentionsgründächer zur Rückhaltung von Niederschlagswasser auszuführen.

Nr. 23

Einhausungen und Dächer von oberirdischen Nebenanlagen sind mit extensiver Dachbegrünung mit einem mindestens 6 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen sowie dauerhaft zu erhalten.

Nr. 24

In den Baugebieten und auf den Flächen für den Gemeinbedarf sind Geh- und Fahrwege, Stellplätze und deren Zufahrten sowie Terrassen, Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässiger Bauweise herzustellen. Ausgenommen hiervon sind die Zufahrten zu Tiefgaragen. Rettungswege sowie Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen außerhalb von Wegeflächen sind begrünt in vegetationsfähigem Aufbau auszubilden.

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