(1) Der Bebauungsplan Steilshoop 12 für den Bereich zwischen einer Dauerkleingartenanlage sowie den Grünflächen des Bramfelder Sees und dem Edwin-Scharff-Ring, westlich der Bildungseinrichtung Campus Steilshoop und östlich der Grundschule Edwin-Scharff-Ring (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 516) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Edwin-Scharff-Ring - Nordgrenze des Flurstücks 601 (Edwin-Scharff-Ring) - Nord- und Westgrenze des Flurstücks 766 - Nordgrenze der Flurstücke 922 und 766 - über die Flurstücke 1280 (Kleingartenanlage) - 1099 und 1545 - Ostgrenzen der Flurstücke 1545 und 1550 - Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 1550 - über das Flurstück 1550 - Südgrenze des Flurstücks 1550 - über das Flurstück 766 - Ostgrenze Flurstück 750 (Fritz-Flinte-Ring) - Fritz-Flinte-Ring - Westgrenze des Flurstücks 750 (Fritz-Flinte-Ring) - über das Flurstück 766 - Südgrenze des Flurstücks 922 - über das Flurstück 766 - Ostgrenze 601 (Edwin-Scharff-Ring) der Gemarkung Steilshoop.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 10a Absatz 1 des BauGB werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
- Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.