Nr. 4
Im Allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 durch Nebenanlagen, Tiefgaragen und ihre Zufahrten sowie Zuwegungen bis zu einer GRZ von 0,7 überschritten werden.
Im Allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 durch Nebenanlagen, Tiefgaragen und ihre Zufahrten sowie Zuwegungen bis zu einer GRZ von 0,7 überschritten werden.
In der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Bildung und soziale Zwecke (Freie und Hansestadt Hamburg) sowie in der Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Sportanlage (Freie und Hansestadt Hamburg) können Nebenanlagen, andere Einrichtungen im Sinne von § 14 BauNVO sowie Stellplätze und Garagen im Sinne von §12 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen werden.
Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf dem Flurstück 766 der Gemarkung Steilshoop umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche als allgemein zugänglicher Fuß- und Radweg zur Verfügung gestellt und unterhalten wird. Weiterhin umfasst es die Befugnis der Leitungsträger und der Ver- und Entsorgungsbetriebe, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht können zugelassen werden.