Planunterlagen: Billstedt117

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.3.1. Übergeordnete Programm- oder Entwicklungspläne

Vertrag für Hamburg – Wohnungsneubau (Drucksache 2011/01087)

Der „Vertrag für Hamburg – Wohnungsneubau“ (Drucksache 2011/01087) wurde am 4. Juli 2011 zwischen dem Senat und den Bezirken geschlossenen, zunächst am 8. September 2016 und zuletzt am 16. November 2021 fortgeschrieben. Die Stadt Hamburg verfolgt das übergeordnete Ziel, den Wohnungsbau in Hamburg zu aktivieren und zu stärken, um für den prognostizierten Zuwachs an Haushalten ein adäquates Wohnungsangebot bereitzustellen.

Senat und Bezirke streben seitdem an, die Zahl der neu genehmigten Wohnungen pro Jahr deutlich zu steigern. Im Jahr 2021 wurde in der Fortführung des Vertrags die 2016 beschlossene Zielvereinbarung von 10.000 Wohnungen erneut bestätigt. Ziel ist dabei unter anderem die Realisierung von Wohnungen in nachgefragten, bereits erschlossenen Lagen.

Auf privaten Grundstücksflächen ist gemäß Senatsbeschluss vom 22.06.2021 (Senats-Drs. 2021/01548) in städtebaulichen Verträgen oder in einem Durchführungsvertrag ein Anteil von 35 % aller Wohneinheiten als geförderter Wohnungsbau (im 1. und/oder 2. Förderweg) und darin enthalten bis zu 10 Prozent aller Wohneinheiten mit einer Bindung für vordringlich Wohnungssuchende (WA-Bindung) zu vereinbaren. Dabei gilt gemäß IFB-Förderrichtlinie für den 1. Förderweg, dass bei Bauvorhaben ab 30 geförderten Wohnungen mindestens 10 % der Wohnungen als Wohnungen für vordringlich Wohnungssuchende (WA-Bindung) zu schaffen sind.

Der Bezirk Hamburg-Mitte hat sich im Rahmen des Vertrages zur Genehmigung von jährlich 1.400 Wohnungen verpflichtet.

Der Bebauungsplan Billstedt 117 leistet einen Beitrag zu den aufgeführten Zielen, indem er die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung von 166 Mietwohneinheiten schafft. Von den insgesamt 166 Wohneinheiten sind 75 geförderte Einheiten für Auszubildende und Studierende vorgesehen. Die verbleibenden 91 Wohneinheiten werden als reguläre Mietwohnungen realisiert, davon 89 im öffentlich geförderten Wohnungsbau und zwei als frei finanzierte Mietwohnungen. Die Realisierung der öffentlich geförderten Mietwohnungen im Geschosswohnungsbau innerhalb einer bestimmten Frist und deren Belegung werden im städtebaulichen Vertrag geregelt. Eine Wohneinheit der öffentlich geförderten Mietwohnungen wird mit einer Bindung für vordringlich Wohnungssuchende vereinbart. Zusätzlich wären perspektivisch weitere etwa 98 Wohnungen möglich bei Ausnutzung der Nachverdichtungs-möglichkeiten, die der Bebauungsplan Billstedt 117 für die Einzelgrundstücke entlang der Archenholzstraße schafft.

Hamburger Maß – Leilinien zur lebenswerten kompakten Stadt (Drucksache 190912/8)

Die Leitlinie ist auch als „städtebauliches Entwicklungskonzept“ im Sinne des § 1 Abs. 6 Ziffer 11 BauGB im Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen. Sie leitet das Ermessen der Bezirksverwaltung in Bauplanungs- und -genehmigungsverfahren unter dem Vorbehalt der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.

Die „Leitlinien zur lebenswerten kompakten Stadt - Hamburger Maß“ formulieren den Handlungsrahmen einer nachhaltigen und zukunftsorientierten Siedlungsentwicklung. Die Leitlinien wurden von der Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau am 12.09.20219 beschlossen, um für Hamburg gemeinsame Grundlagen zu schaffen, wie bei städtebaulichen Aufgaben angemessen mit insbesondere den Fragen der baulichen Dichte verfahren werden soll. Durch die Leitlinien werden angemessene städtebauliche Lösungen sowie eine verträgliche Dichte und Höhe der Bebauung vorgegeben. Die Leitlinien beziehen sich auf verschiedene Quartierslagen und alle Nutzungsarten. Ziel ist es, die begrenzte Ressource Fläche effizient zu nutzen und eine nachhaltige und zukunftsorientierte Siedlungsentwicklung zu ermöglichen. Die Leitlinien leisten somit auch einen Beitrag zur Umsetzung des Senatsziels von erteilten Baugenehmigungen für jährlich 10.000 neue Wohnungen, die überwiegend in bestehenden Siedlungsgebieten liegen.

Die in diesen Leitlinien formulierten Ziele einer höheren, sogenannten „Quartiersdichte“, einer kompakten Stadt und einer höheren Verdichtung entlang der Magistralen und im Umkreis von Schnellbahnstationen stellen auch einen öffentlichen Belang im Baugenehmigungsverfahren dar. Sie sind bei der Entscheidung über Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen.

Mit der informellen „Quartiersdichte" wird die gesamte gebaute Geschossfläche eines Quartiers bezeichnet, bezogen auf eine ausgewählte Quartiersumgrenzung, die alle Außenräume wie Parks, Plätze und Straßenräume umfasst. Der Charakter und der Eindruck von Dichte in einem Stadtraum werden somit nicht mehr von einer einzelnen Parzelle geprägt, sondern von dem Verhältnis der Gebäudevolumina zum gesamten Stadtraum.

Zudem wird mit der Leitlinie die Ausnutzung der Orientierungswerte bezüglich Grund- und Geschossflächenzahlen des § 17 BauNVO für Baugebiete angestrebt. Die Betrachtung der „Quartiersdichte“ bietet dabei die inhaltliche Grundlage, insbesondere auch bei der Fragestellung, ob eine Überschreitung nach § 17 Abs. 2 BauNVO städtebaulich vertretbar ist.

Der Bebauungsplan Billstedt 117 unterschreitet die Orientierungswerte des § 17 BauNVO und damit das Hamburger Maß.

Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel / Hamburger Zentrenkonzept 2019 (Senko-Drs. Nr. 190523/6)

Die Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau hat am 23. Januar 2014 die „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel – Ziele und Ansiedlungsgrundsätze“ beschlossen. Die Hamburger Leitlinien wurden 2019 im Zuge der Aktualisierung des Hamburger Zentrenkonzepts fortgeschrieben. Diese Leitlinien enthalten eine Konzeption für die Ansiedlung der Einzelhandelsbetriebe. Insbesondere sollen die Zentren vor Beeinträchtigungen geschützt werden, die durch Ansiedlungen des Einzelhandels außerhalb zentraler Versorgungsbereiche hervorgerufen werden. Eine einheitliche Hamburger Sortimentsliste als Bestandteil der Leitlinien soll die Abgrenzung zwischen zentrenrelevanten, nahversorgungsrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimenten definieren und für Unternehmen gleiche und verlässliche Rahmenbedingungen bei der Standortwahl im Hamburger Stadtgebiet liefern. Es handelt sich damit um eine abschließende und verbindliche Konzeption, in der die Kriterien für eine verträgliche Ansiedlung von Einzelhandel eindeutig benannt, und auch die Voraussetzungen für Ausnahmen von diesen Regeln definiert werden. Gemeinsam mit dem Flächennutzungsplan erfüllen die am 23. Januar 2014 beschlossenen „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel – Ziele und Ansiedlungsgrundsätze“ einschließlich der am 12. September 2019 beschlossenen ersten Änderung die Anforderungen an ein „Städtebauliches Entwicklungskonzept“ gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 11 BauGB. Im Bebauungsplanverfahren sind die Ziele und die Ansiedlungsregeln der Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel zu berücksichtigen.

Bezirkliches Nahversorgungskonzept 2019

Die Empfehlungen des 2017 von den politischen Gremien beschlossenen und zuletzt im Februar 2019 fortgeschriebenen Nahversorgungskonzeptes für den Bezirk Hamburg-Mitte leiten sich unmittelbar aus Anforderungen der Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel sowie den zentralen Ergebnissen einer Nahversorgungsanalyse ab, wonach v. a.

  • die Nahversorgung vorzugsweise in den Zentren erfolgen soll, unter der Voraussetzung, dass im Ansiedlungs- und Ergänzungsbedarf andere Zentren und die „flächendeckende, wohnortnahe Nahversorgung“ nicht wesentlich beeinträchtigt wird,
  • das Ziel einer Betriebstypenmischung besteht (= ausgewogenes Angebot),
  • ausnahmsweise eine Entwicklung auch außerhalb von Zentren stattfinden und verwirklicht werden soll, wenn diese in allererster Linie der Deckung der wohnortnahen Grundversorgung dient. Auch hierbei gilt, dass andere Zentren und die wohnortnahe Nahversorgung in der Fläche nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Für den Stadtteil Billstedt wurden räumliche Versorgungslücken im Nordosten und Nordwesten festgestellt und daraus folgend die Prüfung einer Angebotsentwicklung in diesen Bereichen empfohlen.

Das Plangebiet befindet sich in fußläufiger Entfernung zwischen dem zentralen Versorgungsbereich Billstedt, der Nahversorgungslage Reclamstraße und der Nahversorgungslage Merkenstraße.

Bezirkliches Wohnungsbauprogramm 2022 / 2024

Im Rahmen des Bezirklichen Wohnungsbauprogramms 2022 sind verschiedene städtebauliche Maßnahmen vorgesehen, um Wohnraum zu schaffen und bestehende Strukturen weiterzuentwickeln. Im Plangebiet sind die Verlagerung des bisherigen Betriebshofes (bereits erfolgt) sowie der Ausbau und die Ergänzung von Büronutzungen vorgesehen. Am Schleemer Weg wurde eine Neubebauung in Zeilenstruktur realisiert, bei der die Gebäude nach Osten zum angrenzenden Grünzug geöffnet wurden. An der Archenholzstraße ist weiterhin eine Neuordnung vorgesehen.

Das Wohnraumangebot richtet sich an verschiedene Zielgruppen, darunter Familien, Studierende und Auszubildende sowie Beschäftigte in Werkswohnungen.

Das Plangebiet zeichnet sich durch eine integrierte Lage aus und grenzt an den Grünzug Schleemer Bach mit dem Hallen- und Freibad Billstedt. Besondere Herausforderungen können sich, laut Bezirklichem Wohnungsbauprogramm 2022, durch eine altlastverdächtige Fläche sowie Lärmimmissionen aus der Umgebung ergeben, die im weiteren Planungsverfahren zu überprüfen und ggf. zu berücksichtigen sind. Zudem befindet sich das Gebiet innerhalb der Leitplanung „Stromaufwärts an Elbe und Bille“ und ist Teil des RISE-Fördergebiets Entwicklungsraum Billstedt/Horn (Sozialer Zusammenhalt). Die Planung orientiert sich an den Vorgaben des Integrierten Entwicklungskonzepts (IEK) Entwicklungsraum Billstedt/Horn – Fortschreibung 2021.

Im Bezirklichen Wohnungsbauprogramm 2024 wird das Projekt (BI 37 Archenholzstraße 42) als Projektierung im laufenden Prozess (Fortschreibung) aufgeführt. Die Neuauflage des Bezirklichen Wohnungsbauprogramm 2025 (7. Fortschreibung) befindet sich aktuell in der Bearbeitung.

Gründachstrategie für Hamburg (Drucksache 20/11432) und Strategie Grüne Fassaden (Drucksache 22/14976)

Der Senat hat im April 2014 für Hamburg eine Gründachstrategie ins Leben gerufen, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Flächenentwicklung mit den Zielen der Klimafolgenanpassung und des Klimaschutzes zu verbinden.

Die „Gründachstrategie für Hamburg“ (Drucksache 20/11432) ist als öffentlicher Belang in der Abwägung zu berücksichtigen, wonach mindestens 70 Prozent sowohl der Neubauten als auch der geeigneten zu sanierenden, flachen oder flach geneigten Dächer zu begrünen sind. Davon sollen 20 % für Bewohner und Bewohnerinnen sowie Beschäftigte als Freiräume nutzbar sein. Die Vorgabe folgt dem Ziel, durch bauliche Verdichtung immer auch einen Mehrwert für die Freiräume zu erzeugen sowie das Wassermanagement zu verbessern und eine Anpassung an den Klimawandel zu gewährleisten. In Planverfahren ist demnach grundsätzlich zu prüfen, ob Dachbegrünungen und Dachgärten auf geeigneten Gebäuden mit Flachdach festgesetzt werden können. Ab 2027 verpflichtet auch das Hamburgische Klimaschutzgesetz i.d.R. zu einer Dachbegrünung in Kombination mit Photovoltaikanlagen (vgl. Kapitel 3.2.6). Mit dem Bebauungsplan Billstedt 117 sollen die Dachflächen als Retentionsgründächer ausgebildet werden. Von der grundsätzlichen Begrünungspflicht darf nur in bestimmten Fällen auf einen Mindestbegrünungsanteil von 50 % reduziert werden

Als Ergänzung der Gründachstrategie und Baustein zur Anpassung der FHH an den Klimawandel ist im April 2024 die „Strategie Grüne Fassaden“ (Drucksache 22/14976) mit Zustimmung der Bürgerschaft vom Senat beschlossen worden. Grüne Fassaden sind ein flächensparender grüner Baustein bei der Weiterentwicklung und Gestaltung eines klimaangepassten Hamburgs.

Die Anzahl grüner Fassaden in Hamburg soll zunehmen, da sie

  • einer städtebaulich ästhetischen Funktion dienen und die Akzeptanz von Neubau- und Sanierungsmaßnahmen erhöhen,
  • den sommer- und winterlichen Wärme- und Kälteschutz verbessern,
  • sich positiv auf das Stadtklima auswirken und dazu beitragen CO2-Emissionen zu reduzieren sowie die wassersensible Stadt zu unterstützen,
  • vor Witterungseinflüssen schützen und als Graffitischutz dienen,
  • die bioklimatischen und bauphysikalischen Funktionen in der Stadt verbessern und
  • die Biodiversität in der Stadt erhöhen.

Die FHH soll eine Vorbildfunktion wahrnehmen und „bei Baumaßnahmen und Sanierungen der Gebäudehülle öffentlicher Gebäude Fassadenbegrünung bei mindestens 15 % der Wandfläche“ vorsehen.

Hamburger Klimaplan (Drucksache 22/12774)

Bereits 2007 hat Hamburg ein erstes Klimaschutzkonzept beschlossen und auf dieser Grundlage zahlreiche Maßnahmen eingeleitet. Im nächsten Schritt verabschiedete der Senat in 2013 den Maßnahmenplan Klimaschutz und in 2015 den Hamburger Klimaplan, der in Dezember 2019 das erste Mal fortgeschrieben wurde (siehe Drs. 21/19200). In § 6 Absatz 3 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG) in der Fassung vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), zuletzt geändert am 4. November 2025 (HmbGVBl. S. 597), ist die Fortschreibung des Klimaplans alle vier Jahre vorgeschrieben. Damit wird die Anpassung des Klimaplans an aktuelle Erkenntnisse und Entwicklungen sichergestellt. Das Monitoring erfolgt über eine regelmäßige Zwischenberichterstattung des Senats über die Umsetzung der bisherigen Maßnahmen. Die Ziele des Klimaplans sind gesetzlich verankert. Der Hamburger Klimaplan enthält die verbindlichen Sektorziele und legt die zur Zielerreichung notwendigen Maßnahmen fest. Er enthält eine Bestandsaufnahme im Hinblick auf die Zielerreichung, eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen zur Zielerreichung sowie eine Prognose der erforderlichen Maßnahmen zur weiteren Zielerreichung und der Entwicklung der Rahmenbedingungen einschließlich weiterer erforderlicher Maßnahmen (siehe § 6 Abs. 1 HmbKliSchG). Im Klimaplan sind folgende Klimaschutzziele festgeschrieben:

  • Bis 2030 sollen die CO2-Emissionen um 70 Prozent sinken.
  • 2045 will Hamburg CO2-neutral sein.

Neben diesen konkreten Reduktionszielen enthält der Klimaplan den jeweiligen Bereichen (Industrie, Gewerbe-Handel-Dienstleistung, private Haushalte und Verkehr) zugeordnete Maßnahmen und Strategien, um den CO2-Ausstoß zu reduzieren. So geht es zum Beispiel für die privaten Haushalte um mehr energetische Sanierungen, höhere Klimaschutzstandards für Neubauten oder mehr Anschlüsse an die künftig klimafreundliche Fernwärme. Damit der Sektor Verkehr seine CO2-Ziele schafft, werden u. a. der ÖPNV, aber auch Radwege ausgebaut sowie weitere umweltfreundliche Mobilitätsangebote gefördert.

Die Klimaschutzziele und die möglichen Maßnahmen sind auch im Rahmen der Bebauungsplanverfahren so weit wie möglich zu berücksichtigen.

Hamburger Klimaanpassungsstrategie (Drucksache 22/18165)

Die Strategie zur Anpassung Hamburgs an den Klimawandel legt die Ziele und Maßnahmen für die gesamtstädtische Anpassung an den Klimawandel fest. Diese sind, soweit sie städtebauliche Relevanz besitzen, im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen.

Mit Aufstellung des Bebauungsplans als Bebauungsplan im städtischen Gefüge auf bereits zuvor baulich genutzten Flächen, wird den Erfordernissen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nach § 1 Absatz 5 und § 1a Absatz 5 BauGB im Grundsatz bereits Rechnung getragen. Eine Neubeanspruchung von „Flächen auf der grünen Wiese“ kann somit vermieden werden und wichtige Frischluftschneisen werden von Bebauung freigehalten. Die Freiraumversorgung ist über gut erreichbare Spielplätze und Parkanlagen im unmittelbaren Umfeld sichergestellt. Mit Gehölzanpflanzungen, der Ausführung von Retentionsgründächern und Begrünung nicht unterbauter Freiflächen werden konkrete Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel bei der Planung berücksichtigt.

Zur Berücksichtigung der Klimaanpassungsstrategie im vorliegenden Bebauungsplan wird im Übrigen auf die Ziffern 5.9 sowie 5.10 verwiesen.

rgerschaftsdrucksache 21/16980 vom 24.04.2019 zur Einigung mit der Volksinitiative „Hamburgs Grün erhalten – Vertrag für Hamburgs Stadtgrün“

Die Drucksache 21/16980 vom 24.04.2019 hat zum Ziel, die Naturquantität und -qualität in Hamburg zu erhalten und zu entwickeln. Für die Umsetzung dieser Vereinbarung wurde ein Vertrag für Hamburgs Stadtgrün (VfHHS) zwischen den Senatsbehörden und den Bezirksämtern sowie anderen städtischen Trägern der Grünentwicklung (Drucksache 21/01547 vom 17. Juni 2021, beschlossen am 22. Juni 2021) geschlossen. Mit dem Vertrag verpflichten sich die Vertragspartner auf eine eigenverantwortliche und aktive Umsetzung dieses Ziels. Durch den Senatsbeschluss des Vertrags hat dieser für die Bebauungsplanung den Charakter eines übergeordneten, gemeindlichen Konzeptes i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und ist damit als öffentlicher Belang in der Abwägung zu berücksichtigen.

Der Vertrag enthält aufbauend auf dem Grünen Netz der Stadt Hamburg eine Flächenkulisse. Hierzu gehören insbesondere alle öffentlichen Parkanlagen und Spielplätze sowie – in der inneren Stadt bis einschließlich des Zweiten Grünen Ringes – die Landschaftsachsen sowie die beiden grünen Ringe. Das Plangebiet wird entlang der östlichen und südlichen Grundstücksgrenze vom 2. Grünen Ring überlagert und liegt in diesen Bereichen in der Flächenkulisse. Im Grundsatz untersagt der Vertrag Bebauungen innerhalb der Flächenkulisse bzw. sieht in begründeten Einzelfällen eine Kompensation vor.

Bei geplanten Bebauungsplänen besteht eine Kompensationspflicht, wenn bei der Überplanung bereits festgestellter Bebauungspläne zusätzliche festgesetzte überbaubarer Grundstücksfläche oder zusätzliche Straßenverkehrsflächen jeweils eine Fläche von 250 m² übersteigen. Mit dem Bebauungsplan Billstedt 117 werden zukünftig innerhalb der Flächenkulisse Grünes Netz weniger Flächen bebaut und versiegelt, da die überbaubaren Grundstücksflächen nur noch baukörperbezogen und gegenüber des derzeit geltenden Planrechts weitaus kleiner festgesetzt werden. Innerhalb des 2. Grünen Rings ist auch ein Teil der Privatstraße geplant, jedoch überschreitet die dafür festgesetzte Straßenverkehrsfläche die Erheblichkeitsschwelle nicht. Eine Kompensationspflicht besteht daher nicht. Da die Flächen innerhalb der Flächenkulisse Grünes Netz bereits bebaut und versiegelt sind und mit dem Bebauungsplan Billstedt 117 weniger Bebauung möglich ist, wurde der geplanten Inanspruchnahme seitens der Fachbehörde zugestimmt.

Zusätzlich enthält der Vertrag für Hamburgs Stadtgrün in Petitum I.5 die Verpflichtung, bei der Entwicklung neuer Quartiere weitere öffentliche Grünanlagen zu schaffen, soweit sie nicht direkt an vorhandenen großen öffentlichen Parkanlagen liegen (Entfernung weniger als 500 m). Dieses Erfordernis besteht laut Vertrag in der Regel bei Neuschaffung von insgesamt 500 Wohneinheiten. Der räumliche Bezug des Quartiers ist dabei der Stadtteil. Wenn für neue Quartiere Bebauungspläne aufgestellt werden, ist die Berücksichtigung von Bedarfen für neue Parkanlagen Bestandteil der Abwägung im Verfahren.

Durch den Bebauungsplan Billstedt 117 werden die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für insgesamt ca. 264 Wohneinheiten geschaffen, wobei nur 166 Wohnungen Teil des Vorhabens und der abgestimmten Funktionsplanung sind. Für die übrigen ca. 98 Wohnungen sind keine konkreten Realisierungsabsichten bekannt, diese wären aber unter Ausnutzung der Nachverdichtungsmöglichkeiten für die Grundstücke entlang der Archenholzstraße perspektivisch möglich. Die Planung liegt für sich betrachtet unter der genannten Grenze von 500 Wohneinheiten. Gleichzeitig grenzt das Bebauungsplangebiet Billstedt 117 direkt an die öffentliche Parkanlage Grünzug Schleemer Bach an. Es sind daher keine öffentlichen Grünanlagen innerhalb des neuen Bebauungsplangebietes auszuweisen.

Bei der Betrachtung umliegender Wohnungsbauvorhaben ist festzustellen, dass sich gemäß der Raumbeobachtung im Bezirk Hamburg-Mitte die Anzahl der Wohneinheiten insgesamt in Billstedt seit 2021 bis 2023 um 453 Wohneinheiten erhöht hat. Für 151 weitere Wohnungen wurde 2023 eine Baugenehmigung erteilt. Obwohl stadtteilbezogen somit bereits ca. 500 Wohneinheiten erreicht wurden, wurde kein weiterer Handlungsbedarf gesehen, da insgesamt für den Stadtteil Billstedt mit 21 qm pro Einwohner eine gute Versorgung festgestellt werden konnte bezüglich der Richtwerte des Landschaftsprogramms, die für Parkanlagen einen wohnungsnahen Bedarf von 6 qm und übergeordnet von 7 qm vorsehen. Vor dem Hintergrund dieser grundsätzlich guten Versorgung wird auch die Umsetzung des Bebauungsplans Billstedt 117 zu keiner wesentlichen Veränderung führen, ein Handlungserfordernis in Bezug auf Petitum I.5 des Vertrags für Hamburgs Stadtgrün wird nicht ausgelöst.

Die Freiraumversorgungsanalyse der zuständigen Fachbehörde vom 26.05.2025 betrachtet neben wohnungsnahen typisierten Parkanalagen auch Spielplätze. Für die Analyse wird nicht der gesamte Stadtteil betrachtet, sondern das direkte Umfeld des Plangebietes. Geprüft werden die bestehenden Parkanlagen in einem Radius von 500 m und die bestehenden Spielplätze in einem Radius von 300 m. Die Richtwerte sehen je Einwohnerin bzw. Einwohner 6 qm Parkanlage und 1,5 qm Spielplatzfläche vor. Die Analyse berücksichtigt neben den konkret geplanten 166 Wohneinheiten auch die Wohnraumpotenziale an der Archenholzstraße und geht von insgesamt 500 neuen Einwohnern im Plangebiet aus. Im Bestand liegt der Versorgungsgrad bei 6,26 qm Parkanlage und 1,64 qm Spielplatzfläche und nach Umsetzung bei 6,03 qm Parkanlage und 1,54 qm Spielplatzfläche pro Einwohnerin bzw. Einwohner. Damit werden die Richtwerte in beiden Fällen eingehalten. Es ergeben sich keine weiteren Bedarfe für neue Parkanlagen oder Spielplatzflächen durch den Bebauungsplan Billstedt 117.

Aus dem Plangebiet heraus sind Spielplätze und Parkanlagen gut erreichbar. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Archenholzstraße befindet sich in direkter Nähe ein öffentlicher Spielplatz in einer Größe von ca. 7.500 qm, der direkt angrenzende Grünzug Schleemer Bach hat eine Fläche von ca. 4,7 ha.

3.3.2. Fachtechnische Untersuchungen und Gutachten

Folgende Untersuchungen und Gutachten wurden zum Bebauungsplan Billstedt 117 „Arbeiten und neues Wohnen an der Archenholzstraße“ durchgeführt:

  • im September 2020 wurde eine faunistische Potenzialanalyse durchgeführt. Im März 2022 wurde eine gutachterliche Stellungnahme zum Erfordernis einer Realkartierung erstellt und daraufhin im Zeitraum April bis September 2022 der reale Bestand der Brutvögel und Fledermäuse ermittelt. Auf dieser Basis wurde 2023 eine artenschutzrechtliche Prüfung vorgenommen (redaktionelle Gutachtenaktualisierung Januar 2024)
  • im Dezember 2020 wurde ein Besonnungs-Screening durchgeführt, das im Februar 2025 durch eine umfassende Verschattungsstudie ergänzt wurde,
  • im Februar 2022 wurde eine Baugrunduntersuchung durchgeführt (redaktionelle Gutachtenaktualisierung November 2024),
  • im Mai 2022 wurde eine gutachterliche Stellungnahme zum Erschütterungsschutz erstellt,
  • im April 2023 wurde eine Brandschutztechnische Stellungnahme erstellt (redaktionelle Gutachtenaktualisierung Oktober 2024),
  • im März 2024 wurde auf Basis von Begutachtungen im Oktober und November 2022 sowie Januar 2024 ein Baumgutachten erstellt (redaktionelle Gutachtenaktualisierung Juni 2025),
  • im April 2025 wurde ein Mobilitätskonzept inkl. verkehrstechnischer Stellungnahme erstellt,
  • im September 2025 wurde ein Wasserwirtschaftlicher Funktionsplan - Oberflächenentwässerung und Schmutzwasserentsorgung erstellt,
  • im Mai 2025 (aktualisiert September 2025) wurde ein Lärmschutzgutachten erstellt,
  • im Mai 2025 wurde eine Freiraumversorgungsanalyse durch die zuständige Fachbehörde erstellt,
  • im Juli 2025 wurde eine Untersuchung zur Sanierungsplanung sowie für eine erste orientierende Entsorgungsvorplanung erstellt.

3.4. Angaben zum Bestand

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