3.2.6. Klimaschutz
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), geändert am 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 235 S. 1) haben Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck des KSG und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Parallel dazu soll auch das Hamburgisches Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) in der Fassung vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), zuletzt geändert am 4. November 2025 (HmbGVBl. S. 597) berücksichtigt werden.
Ziel ist es, die nationalen Klimaschutzziele zu erfüllen und die europäischen Zielvorgaben einzuhalten. Dabei gilt es unter anderem die klimaschutzrelevanten Auswirkungen während der Bauphase sowie im Betrieb der im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen zu ermitteln. Die Berücksichtigung etwaiger Treibhausgasemissionen (THG) erfolgt mittelbar durch die Berichterstattung der Bundesregierung gemäß § 10 KSG.