4.2.7. Schutzgut Tiere und Pflanzen einschließlich Artenschutz
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Zur Erfassung der Biotope sind in 2023 Kartierungen durchgeführt worden.
Biotope / Pflanzen
Das Plangebiet ist durch Biotoptypen der ehemaligen Freibadnutzung gekennzeichnet. Im Süden sind noch das ehemalige Kassenhäuschen mit Umkleiden und Hausmeisterwohnung als bauliche Anlagen vorhanden. Der überwiegende Teil des Plangebietes wird von Rasen eingenommen, der mit dem Brachfallen durch die Aufgabe der Freibadnutzung zwischenzeitlich Übergänge zum Biotoptyp artenarmer, gemähter Grünländer zeigt. In Teilbereichen findet die natürliche Eigenentwicklung auf noch teilbefestigten Flächen und auf bereits rückgebauten Betriebsflächen statt, sodass sich halbruderale Gras- und Staudenfluren und Ruderalfluren trockener Standorte entwickelt haben. Die halbruderalen Gras- und Staudenfluren weisen ein Artenspektrum häufiger Allerweltsarten auf. In Teilen kommt die Goldrute auf, in Teilen sind Reinbestände aus der Neophytenart Japanischer Staudenknöterich ausgebildet. Die Ruderalfluren trockener Standorte sind sehr artenreich. Neben typischen Ruderalarten kommen auch einige Trockenrasenarten und die nach der Roten Liste Hamburg gefährdeten Arten Strand-Roggen und Gewöhnlicher Natternkopf vor. Stellenweise hat bereits eine Verbuschung eingesetzt. Auf dem Areal des ehemaligen Beachvolleyballfeldes wächst ein artenarmer Trockenrasen. Neben den Kennarten wie Rot-Straußgras, Schaf-Schwingel und Gemeines Ferkelkraut sind auch die nach der Roten Liste Hamburg gefährdete Sand-Segge und das stark gefährdete Borstgras vertreten.
Im Bereich des in Teilen abgebrochenen Schwimmbeckens ist ein Teich entstanden. Das Gewässer ist insgesamt sehr flach. Gewässersohle und Böschungen bestehen aus nährstoffarmem Bauschutt. Das Wasser ist klar und sehr stark von Grünalgen bewachsen. Die abwechslungsreiche Ufervegetation setzt sich aus Jungaufwuchs von Erle und Birke sowie Binsen, Wald-Simse, Flutrasen und feuchten Hochstauden wie z. B. Sumpf-Hornklee oder Gemeiner Blutweiderich zusammen.
Im gesamten Plangebiet finden sich Schnitt- und Zierstrauchhecken sowie Gehölzpflanzungen aus vorwiegend nicht heimischen Arten, die als siedlungsgeprägte Biotope Teil der Begrünung des ehemaligen Freibades waren. Durch ausbleibende Pflege wachsen in diesen Gehölzen zunehmend heimische Gehölzarten auf. Weiterhin wird das ehemalige Freibadgelände durch einen umfangreichen Baumbestand aus Einzelbäumen und Baumgruppen geprägt. An den Plangebietsrändern befinden sich flächenhafte Baum- und Gehölzbestände, die als weitgehend linienhafte Gehölzstrukturen dem Biotoptyp der Strauch- und Baumhecken zugeordnet werden. Die Hecken setzen sich heimischen Laubgehölzen zusammen. In der Hecke im Nordosten sind u. a. ältere Stiel-Eichen und Linden vorhanden, während in der Hecke auf der Ost- und Südseite vermehrt Birken und junger Spitz-Ahorn aufwachsen. In der Strauchschicht stehen Hasel, Eingriffeliger Weißdorn und Roter Hartriegel. In lückenhaften Heckenabschnitten sind Ruderalfluren entwickelt.
Bäume
Der Baumbestand wurde in 2014 und 2019 sowie auf Grundlage einer Vermessung im Teilgebiet der geplanten Wohnbebauung in 2022 baumgutachterlich erfasst. Es wurden rund 125 Bäume einschließlich der Straßenbäume im Wiesenredder kartiert und die Erhaltungswürdigkeit beurteilt. Auf dem Freibadgelände stehen rund 55 Bäume überwiegend der Art Birke mit Kronendurchmessern bis zu 14 m. Weiterhin sind Nadelbäume, Spitz- und Feldahorn, Stiel-Eiche, Rosskastanie, Traubenkirsche, Mehlbeere und Weide verbreitet. In den umlaufenden Strauch- und Baumhecken sind weitere 40 Bäume aufgenommen worden. Im Baumgutachten wird ausgeführt, dass ein Großteil der Baumart Birke als vitalitätsgeschwächt, bzw. sogar abgängig zu beurteilen ist. Aus Verkehrssicherheitsgründen sind bereits acht Bäume gefällt worden.
Straßenbäume
In der Straßenverkehrsfläche Wiesenredder befindet sich eine Baumreihe, die sich überwiegend aus alten Linden zusammensetzt, die bis zu 18 m Kronendurchmesser erreichen. In der Straßenbaumreihe aus rd. 30 Einzelbäumen auf Höhe des Plangebiets sind weiterhin einzelne Hainbuchen, Birken, eine Rotbuche und eine Säulen-Eiche vorkommend. In Teilen steht auf dem Gelände des ehemaligen Freibads entlang der Flurstücksgrenze zum Wiesenredder eine weitere Baumreihe, sodass sich die Wirkung einer doppelten Baumreihe ergibt. Mit den Bäumen auf der gegenüberliegenden Straßenseite außerhalb des Plangeltungsbereichs besteht insgesamt eine prägende Allee.
Gesetzlich geschützte Biotope
Ein Teilabschnitt der Baum-Strauchhecke im Nordosten des Plangebiets zählt als Knick zu den gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG i. V. mit § 14 HmbBNatSchAG. Weitere geschützte Biotope sind der Teich im ehemaligen Schwimmbecken aufgrund seiner faunistischen Bedeutung sowie der sonstige Trocken- und Halbtrockenrasen im Nordwesten.
Tiere
Zur Erfassung der Tierwelt sind Bestandserfassungen von Brutvögeln, Amphibien sowie Fledermäusen aus 2022 und für den Mäusebussard aus 2024 vorliegend. Für die weiteren Tierartengruppen wurde eine Potenzialabschätzung vorgenommen.
Im Plangebiet sind 17 Brutvogelarten und acht Nahrungsgäste aus der Gruppe der Arten der Siedlungslandschaft bzw. der Gehölzbrüter und Wälder sowie von Arten mit großen Revieren erfasst worden. Alle Vogelarten sind nach § 7 BNatSchG als europäische Vogelarten besonders geschützt. Die Arten mit großen Revieren besitzen ihre Kernreviere in der Umgebung und nutzen dabei auch die Gehölzstreifen an den Rändern des Plangebietes. Neben allgemein verbreiteten Arten ist der Gelbspötter als Art der Vorwarnliste Hamburg mit einem Revier vertreten und siedelte im Gehölzsaum im Norden des Plangebiets. Unter den Nahrungsgästen sind sowohl die nach der Roten Liste Hamburg gefährdeten Arten Star und Waldohreule als auch der streng geschützte Grünspecht verbreitet. Der Star suchte häufig die Graslandflächen im Plangebiet als Nahrungsfläche auf. Die Waldohreule wurde im Zuge der nächtlichen Begehungen einmal als jagend in den Grasflächen beobachtet. Ein weiterer Nahrungsgast ist der Mäusebussard. In den offenen Graslandflächen der ehemaligen Freibadnutzung wurde im Jahr 2024 nur der Mäusebussard als brütende Vogelart festgestellt. Die Gewässer weisen keine Wasservogelbruten auf.
Aus der Gruppe der Fledermäuse wurden mit Zwergfledermaus, den gefährdeten Arten Großer Abendsegler und Breitflügelfledermaus sowie Rauhhautfledermaus und Wasserfledermaus als Arten der Vorwarnliste fünf Fledermausarten beobachtet. Fledermäuse zählen zu den streng geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie. Die Zwergfledermaus wurde regelmäßig festgestellt und ist die Art mit den häufigsten Aktivitätsdichten. Vom Großen Abendsegler konnten regelmäßige Überflüge im gesamten Gebiet, von der Rauhautfledermaus wenige Überflüge beobachtet werden. Breitflügelfledermaus und Wasserfledermaus wurden vereinzelt im Untersuchungsgebiet angetroffen. Die erfassten Ortungen der Fledermäuse zeigen einen Schwerpunkt im Bereich der Gehölzränder, die zur Jagd aufgesucht werden. Flugstraßen wurden nicht verstärkt beobachtet. Im Rahmen der Untersuchungen in 2022 wurden keine Hinweise auf bestehende Quartiere von Fledermäusen festgestellt.
Im Rahmen der durchgeführten Geländebegehungen sind im Plangebiet die beiden Amphibienarten Grasfrosch und Erdkröte festgestellt worden. Im Bereich des ehemaligen Schwimmbeckens wurden laichende Grasfrösche mit rund 20 Ballen nachgewiesen. Weiterhin ist ein kleines Wasserbecken, das aus dem Abbruch eines Technikgebäudes hervorgegangen ist, Laichplatz für Grasfrösche. Es wurden 5 Laichballen festgestellt. Von der Erdkröte wurden in den Grasflächen im Verlaufe der nächtlichen Begehungen einzelne Exemplare gesichtet. Die Individuen gehören vermutlich zu einer Population, die sich in Gewässern außerhalb des Untersuchungsgebietes fortpflanzt und das Plangebiet als Teil ihres Landlebensraumes nutzt. Alle Amphibienarten sind nach Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt. Keine der vorkommenden Arten ist im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt. Der Grasfrosch ist nach der Roten Liste Hamburg gefährdet, die Erdkröte eine Art der Vorwarnliste. Mit vorgefundenen Laichballen und Adulten besteht ein Reproduktionsnachweis für das Plangebiet, das darüber hinaus eine Funktion als Sommer- und Winterlebensraum hat.
Für den Nachtkerzenschwärmer als Art des FFH-Anhangs wurden im Untersuchungsgebiet keine Raupenfutterpflanzen festgestellt. Für die beiden Käferarten Eremit und Scharlachkäfer sind im Plangebiet keinen geeigneten Altbäume mit Mulm in Baumhöhlen und Totholz mit großflächig abplatzender Rinde als bevorzugte Habitatstruktur vorhanden. Ein Vorkommen dieser Arten im Plangebiet sowie weiterer Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie anhand einer Potenzialabschätzung zu den speziellen erforderlichen Habitatstrukturen bzw. ihrer bekannten Verbreitungsgebiete kann somit ausgeschlossen werden.
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Mit Umsetzung der Planung sind im Vergleich zum örtlichen Bestand und zum geltenden Planrecht Wert- und Funktionsverluste für die vorkommenden Biotop- und Habitatstrukturen verbunden.
Im allgemeinen Wohngebiet einschließlich der Planstraße, in der neu anzulegenden Parkanlage/Spielfläche und im Bereich der zu öffnenden Stellau werden bis auf randliche Gehölzstreifen und einzelne Bäume weitgehend alle Vegetationsstrukturen entfernt. Damit ist der Verlust von überwiegend Rasen bzw. einer ruderalen Grasflur sowie Gehölzen / Gebüschen und Ruderalbiotopen verbunden. Mit Überbauung der Ruderalfluren trockener Standorte ergeben sich auch Verluste von festgestellten Pflanzenarten der Roten Liste Hamburgs. Die Neubebauung überlagert das im Bereich des ehemaligen Wasserbeckens entstandene Stillgewässer, so dass ein geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG vollständig beansprucht wird.
Bäume
Die Neubebauung einschließlich Planstraße und Unterbauung durch Tiefgaragen bedingt die Fällung von 58 Bäumen. Teile der Baum- und Strauchhecken mit ihren Überhältern bleiben im geplanten Wohngebiet auf der Süd- und Ostseite als festgesetzte Fläche zum Erhalt und zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern in einer Breite von 2 m bestehen. Weiterhin werden eine Baumgruppe mit drei prägenden Bäumen und zwei Einzelbäume im Wohngebiet erhalten. Die durchgeführten Wurzelraumuntersuchungen haben gezeigt, dass die geplanten Baukörper bzw. die Verbaukanten aus baumfachlicher Sicht baumverträglich unter Einhaltung von Baumschutzmaßnahmen realisiert werden können. Für die Anbindung der Planstraße an den Wiesenredder ist eine Linde der Straßenbaumreihe zu entfernen. Mit der geplanten Erweiterung der östlichen Nebenflächen der Straßenverkehrsfläche Wiesenredder um rund 2,30 m auf der gesamten Länge im Geltungsbereich des Bebauungsplans kann ein rund 2,60 m breiter Schutzstreifen für die Bestandsbäume hergestellt werden. Die Standort- und Wuchsbedingungen für die prägende Baumreihe im öffentlichen Straßenverkehrsraum am Wiesenredder werden somit deutlich verbessert. Mit der festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ entlang des Wiesenredders wird darüber hinaus ein Grünkorridor geschaffen, der einen guten Entwicklungsraum für diese Bäume schafft. Innerhalb des zukünftigen Gehwegs entfallen jedoch 13 Bäume, die derzeit die parallele Baumreihe zwischen dem Wiesenredder und dem ehemaligen Freibadgelände bilden.
Biotope/Pflanzen
Im Bereich der geplanten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage/Spielfläche“ ergeben sich im Vergleich zum geltenden Planrecht mit einer Grünflächenausweisung und der ehemaligen Nutzung als Badeanstalt keine wesentlichen Veränderungen für das Schutzgut. Die ehemals intensiv genutzten Rasenflächen mit einzelnen Anpflanzungen und versiegelten Nebenflächen werden durch eine intensiv gestaltete Parkanlage/Spielfläche mit Wegeflächen sowie Spiel- und Freizeitnutzungen ersetzt. Ein Baum, der als absterbend im Baumgutachten eingestuft wurde, befindet sich direkt zur südöstlichen Böschungskante der Stellau-Öffnung und wird nicht erhalten. Gegenüber dem Realbestand einer naturnahen Grünfläche bzw. Ruderalflur führt die Anlage der Parkanlage/Spielfläche jedoch zu erheblichen Auswirkungen durch den Verlust von zwischenzeitlich entstandenen, wertvollen Biotoptypen, die Lebensraum für teilweise gefährdete Pflanzen- und Tierarten sind.
Innerhalb der naturnahen Freifläche im Norden werden weitere Teile der Strauch-Baumhecken einschließlich des geschützten Knickabschnitts erhalten. Weiterhin liegt der geschützte Trockenrasen innerhalb dieser Maßnahmenfläche M1, der in die Anlage einer extensiven Wiesenfläche integriert werden soll. In der Maßnahmenfläche wird gegenüber dem geltenden Planrecht durch eine extensive Wiese gegenüber einer Freizeitwiese für die Freibadnutzung eine Verbesserung erzielt. Im Vergleich mit dem Realbestand, der bereits durch eine Ruderalentwicklung auf einer ehemaligen Rasenfläche gekennzeichnet ist, ergeben sich keine wesentlichen Veränderungen durch die Neuanlage einer naturnahen Biotopfläche.
Im Bereich der geplanten Stellau-Öffnung, die als Fläche für die Wasserwirtschaft festgesetzt wird, ist es erforderlich, im Anschlussbereich an den bereits offenen Gewässerverlauf im Osten einen Teil der Strauch-Baumhecke zu entfernen, so dass der durchgehende Gehölzverbund an dieser Stelle in einer Breite von rund 10 bis 15 m unterbrochen wird. Weiterhin befinden sich zwei zu fällende Bäume im Bereich des herzustellenden Durchlassbauwerkes Wiesenredder. Durch die Stellau-Öffnung werden ca. 30 m² des Trockenrasen-Biotops in Anspruch genommen. Dieses wird im Zuge der Landschaftspflegerischen Begleitplanung zur wasserwirtschaftlichen Planung berücksichtigt und nördlich angrenzend an die Biotopfläche gleichwertig ausgeglichen. Mit Schaffung eines naturnahen, leicht mäandrierenden Gewässers mit vielfältiger Sohl- und Uferstruktur wird der ökologische Zustand der Stellau verbessert. Gegenüber dem geltenden Planrecht und dem Ist-Zustand ergeben sich erheblich positive Auswirkungen. Die Umsetzung der Maßnahme führt insgesamt zu einer ökologischen Aufwertung und einer Erweiterung der naturnahen Landschaft im Bereich der Stellau-Achse, sodass die Bedeutung des angrenzenden Landschaftsraumes für den Biotopverbund verstärkt wird.
Für die Umweltprüfung zum Bebauungsplan wird eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung erstellt, die im Ergebnis einen Überschuss für das Schutzgut Biotope ermittelt. Insgesamt sind 75 Bäume zu fällen. Innerhalb des geplanten Wohngebiets einschließlich der Neuerschließung ergeben sich erhebliche Auswirkungen für das Schutzgut. Das positive Bilanzergebnis resultiert im Wesentlichen aus den naturnahen Biotopgestaltungsmaßnahmen in der Maßnahmenfläche M1 und der Fläche für die Wasserwirtschaft.
Tiere
Die Biotopverluste führen in der Folge zu Beeinträchtigungen für die vorkommenden streng und besonders geschützten Arten.
Bei Realisierung der Planung werden Brut- und Nahrungshabitate für Baum- und Gebüschbrüter zerstört. Das Risiko der Tötung oder Verletzung von Individuen nach § 44 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG besteht insbesondere in der Brut- und Aufzuchtzeit. Erhebliche anlage- und betriebsbedingte Störungen nach § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG sind nicht zu erwarten, da es sich bei allen im Plangebiet vorkommenden Arten um relativ störungstolerante Vogelarten handelt. Durch die Rodung von Gehölzen und die Räumung der Vegetation ist von einer Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Brutvögeln nach § 44 Absatz 1 Nr. 3 BNatSchG auszugehen. Bei flächendeckend verbreiteten und wenig spezialisierten Vogelarten, zu denen der Großteil der erfassten Arten zählt, wird die ökologische Funktion der Fortpflanzungsstätte in der Regel im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden können, weil diese Arten keine speziellen Habitatansprüche aufweisen und in der Umgebung des Bauvorhabens vergleichbare Biotopstrukturen finden werden.
Für die Arten Gartenrotschwanz, Mäusebussard und Gelbspötter als Arten mit Brutrevieren sowie Grünspecht, Star und Waldohreule als Arten mit Nahrungsflächen im Plangebiet erfolgt eine Betrachtung auf Artniveau. Der Gartenrotschwanz verliert im südlichen Gehölzsaum einen Teil seines Brut- und Nahrungsreviers. Gelbspötter und Grünspecht sind nur durch geringe Teile ihrer Reviere betroffen. Die Arten können den Verlust mit benachbarten Gehölzbereichen und ausgedehnten Nahrungsrevieren im Umfeld kompensieren. Beim Star führt die geringe Verminderung eines Teils seines bedeutend größeren Nahrungsstreifraumes nicht zu Funktionseinschränkungen der Brutreviere. Die Waldohreule zeigt bei Jagdflügen große Aktionsradien. Für die angeführten Arten bleiben die ökologischen Lebensraumfunktionen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im räumlichen Zusammenhang daher erhalten. Im Hinblick auf den streng geschützten Mäusebussard, würde die Fortpflanzungsstätte verloren gehen, so dass ein Verbotstatbestand eintritt. Zwar wäre ein Ausweichen des Brutplatzes in die Umgebung auch möglich, jedoch nutzen Mäusebussarde üblicherweise ihren Horst mehrjährig. Zudem müsste zunächst nachgewiesen werden, dass das Umfeld geeignete, aber trotzdem noch unbesetzte Reviere für den Mäusebussard aufweist, so dass ein Ausweichen zum aktuellen Zeitpunkt ohne weitere Untersuchungen nicht angenommen werden kann. Um das Eintreten des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand auszugleichen, muss die Lebensstätte ersetzt werden.
Für die Artengruppe der Fledermäuse liegen keine Nachweise von genutzten Quartieren vor, daher sind durch Baumfällungen / Gehölzrodungen und Gebäudeabbrucharbeiten keine Tötungen zu erwarten. Erhebliche Störungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG durch baubedingte Wirkfaktoren werden bei Planungsumsetzung nicht hervorgerufen. Die Leitstrukturen mit dem Baum- und Strauchhecken im Übergang zur freien Landschaft bleiben bestehen, so dass kein erheblicher Verlust von Jagdhabitaten mit dem Vorhaben ausgelöst wird. Mit der Überbauung der Graslandflächen gehen weiterhin keine Nahrungsräume in so bedeutendem Umfang verloren, dass ein Funktionsverlust eventuell vorhandener, benachbarter Fortpflanzungsstätten zu prognostizieren ist. Es werden keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten beschädigt oder zerstört, so dass insgesamt die ökologischen Funktionen nach § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Zusammenhang weiterhin gewährleistet sind.
Für die Artengruppe der Amphibien führt die Planungsumsetzung zu einer Zerstörung von zwei im Bereich des früheren Schwimmbeckens entstandenen Laichgewässern. Bei Erdbewegungen im Rahmen von Bauarbeiten können Tötungen von Amphibien im Tagesversteck oder Winterquartier eintreten. Die Planung berührt die Landlebensräume von Grasfrosch und Erdkröte, deren Laichgewässer sich außerhalb des Plangebiets in der Stellauniederung befinden. Da dieser zusammenhängende Lebensraum erhalten bleibt, wird die lokale Amphibien-Population nicht erheblich geschädigt. Für den Verlust der Laichgewässer ist jedoch ein Ersatz zu schaffen.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
Bäume
Zu den Vermeidungsmaßnahmen zählen die Erhaltungsgebote für fünf Bäume sowie festgesetzte Flächen für eine Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern im allgemeinen Wohngebiet. Bei den Erhaltungsgeboten handelt es sich um eine Baumgruppe aus zwei Winter-Linden und einer Schwarz-Erle sowie zwei Stiel-Eichen, wobei eine Stiel-Eiche im Gehölzstreifen auf der Südseite der Neubebauung steht.
Zum langfristigen Erhalt der Bäume wird ergänzend festgesetzt, dass außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen Geländeaufhöhungen, Nebenanlagen und Abgrabungen sowie Ablagerungen im Kronenbereich der zum Erhalt festgesetzten Bäume unzulässig sind (vgl. § 2 Nummer 13).
Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die langfristige Erhaltung der betroffenen Bäume dadurch nicht gefährdet ist. Damit der prägende Charakter der Bäume für die Durchgrünung des Wohngebiets dauerhaft Bestand hat, wird geregelt, dass für die festgesetzten Einzelbäume bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen sind, dass der Charakter und Umfang der jeweiligen Pflanzung als Einzelbaum erhalten bleibt. Eine geringfügige Abweichung von den festgesetzten Standorten der Einzelbäume kann zugelassen werden (vgl. § 2 Nummer 16). Für die festgesetzten Bäume sind darüber hinaus weitere Baumschutzmaßnahmen bei der Realisierung vorzusehen, die im Baumschutzgutachten als Ergebnis der durchgeführten Wurzeluntersuchungen festgelegt sind. Dazu zählen u, a. fachgerechte Kronenrückschnitte bzw. Kronenentlastungsschnitte sowie eine baumpflegerische Begleitung während der Planungsumsetzung.
Für die Gehölzstreifen wird ein kombiniertes Erhaltungs- und Anpflanzgebot in einer Breite von 2 m festgesetzt, um zum einen den verbleibenden Bestand aus rund 15 Bäumen und strauchartigen Unterwuchs zu sichern, und zum anderen Ergänzungspflanzungen für die Baumfällungen vorzunehmen. Entwicklungsziel ist eine geschlossene, freiwachsende Strauch-Baumhecke (vgl. § 2 Nummer 14). Um einen dichten und mehrstufigen Gehölzbestand zu erreichen, sind für je 2 m² eine Pflanze zu verwenden und Qualitätsstandards einzuhalten. Es sind 5 v.H. Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m oder als Hochstämme mit einem Stammdurchmesser von mindestens 16 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, und 95 v.H. Sträucher mit einer Höhe von mindestens 100 cm zu pflanzen. Der dauerhafte Gehölzbestand nach Art und Umfang wird durch den Zusatz gesichert, dass für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen sind. Dabei sind Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung zu erhalten (vgl. § 2 Nummer 14). Für die Pflanzungen sind standortgeeignete, heimische Laubgehölzarten zu verwenden. In Wechselwirkung mit dem Schutzgut Landschaftsbild wird insgesamt eine Grünkulisse für die landschaftliche Gliederung zwischen der vorhandenen Bebauung und den Neubauten erhalten und entwickelt.
Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen für die Baugebiete dienen dem Erhalt und der Entwicklung von Biotop- und Vegetationsstrukturen mit Funktionen für den Artenschutz. Im allgemeinen Wohngebiet ist für je angefangene 200 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche einschließlich der zu begrünenden unterbauten Flächen mindestens ein klein- / mittelkroniger Laubbaum oder für je angefangene 400 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche einschließlich der zu begrünenden unterbauten Flächen mindestens ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Vorhandene Bäume können dabei angerechnet werden (vgl. § 2 Nummer 15). Diese als Mindestbegrünung festgesetzte Pflanzverpflichtung für Bäume trägt zur Schaffung begrünter privater Gartenflächen bei.
Biotope/Pflanzen
Im allgemeinen Wohngebiet sind Gebäudedächer als Flachdächer herzustellen und zu mindestens 65 v.H. mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv mit standortgerechten Stauden und Gräsern zu begrünen (vgl. § 2 Nummer 9). Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Die Maßnahme dient als Minderungsmaßnahme in Wechselwirkung mit den Schutzgütern Boden und Wasser auch der Neuentwicklung von Sekundärbiotopen, die beispielsweise Nahrungshabitat für gebäudebewohnende Brutvögel sind.
Im allgemeinen Wohngebiet sind Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 5 m Breite beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen und dauerhaft zu erhalten; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden (vgl. § 2 Nummer 10). Die Maßnahme unterstützt die Artenvielfalt, bildet Grünvolumen und kann Ersatzlebensräume schaffen.
Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit Ausnahme von Wegen, Fahrradabstellflächen, Müllstandorten, Spielflächen, Terrassen und Flächen für technische Anlagen mit einem mindestens 60 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen (vgl. § 2 Nummer 11). In Wechselwirkung mit dem Schutzgut Boden werden mit der Tiefgaragenbegrünung Vegetationsflächen als Minderungsmaßnahme geschaffen, die als Siedlungsbiotope auch Lebensraumfunktionen für Pflanzen und Tiere übernehmen und darüber hinaus in Bezug auf das Landschafts- und Ortsbild zu einer qualitätsvollen Freiraumgestaltung beitragen. Um einen ausreichenden Vegetationsaufbau herzustellen, beinhaltet die Festsetzung neben einer Mindeststärke von 60 cm Substrataufbau die Vorgabe, für anzupflanzende Bäume einen durchwurzelbaren Substrataufbau im Pflanzbereich auf einer Fläche von 12 m2 je Baum mit mindestens 1 m Tiefe anzulegen. Mit dieser Regelung wird Vorsorge für eine gut durchwurzelbare Baumgrube einschließlich der erforderlichen Wasserversorgung geschaffen.
Eine weitere Minderungsmaßnahme ist die Verwendung standortgeeigneter, heimischer Laubgehölzarten und die Festlegung von Mindestqualitäten für Neupflanzungen. Für festgesetzte Baumpflanzungen sind demnach standortgeeignete, heimische Laubgehölzarten zu verwenden (vgl. § 2 Nummer 17). Damit können im Vergleich zu gebietsfremden Gehölzen wildlebende Tierarten besser gefördert werden und in Wechselwirkung mit den Schutzgütern Klima und Landschafts- / Ortsbild werden stabile Pflanzenbestände entwickelt, die auch visuell in kurzer Entwicklungszeit wirksam sind. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, klein- bis mittelkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von 12 m² je Baum anzulegen (vgl. § 2 Nummer 17). Die Qualitätsstandards für Baumpflanzungen gewährleisten langfristig einen Baumerhalt und die damit verbundenen positiven Funktionen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten.
Die getroffenen Festsetzungen zum Schutz des Wasserhaushaltes sichern darüber hinaus pflanzenverfügbares Wasser zur Versorgung von Bäumen, Gehölzen und sonstigen Vegetationsflächen (vgl. § 2 Nummer 18, 19).
Die Eingriffe in die Lebensraumfunktionen werden durch die Maßnahmenfläche im Plangebiet ausgeglichen.
Entwicklungsziel für die Maßnahmenfläche M1 im Norden des Plangebiets ist eine naturnahe Gehölz- und Wiesenfläche zum Schutz der Baum-Strauchhecken (vgl. § 2 Nummer 20). Die verbleibenden Offenlandbereiche sind als extensive Wiese durch eine Regioansaat anzulegen und dauerhaft zu pflegen. Der kleinflächige nach § 30 BNatSchG geschützte Trockenrasenbestand wird in der Wiese erhalten.
Innerhalb der Fläche für die Wasserwirtschaft soll die Stellau als naturnahes Fließgewässer mit Überschwemmungs- und Verlandungszonen entwickelt und dauerhaft erhalten werden. Neben der plangebietsübergreifenden Funktion eines wieder durchgängigen Gewässers als Ausbreitungsachse für die aquatischen Artengruppen innerhalb des Stellau-Tales wird mit dieser Planung insbesondere die naturnahe Gestaltung des Gewässers als Auenentwicklungsbereich gesichert.
Das nach § 30 BNatSchG geschützte Gewässer wird durch eine externe Fläche außerhalb des Plangebiets ersetzt werden. Der Bebauungsplan beinhaltet hierzu eine entsprechende Zuordnungsfestsetzung (vgl. § 2 Nummer 22). Die Neuanlage eines Stillgewässers ist im Bereich des Schleemer Baches auf dem Flurstück 1151 der Gemarkung Alt Rahlstedt umsetzbar.
Tiere
Zur Vermeidung der Tötung von Amphibien sind im Baugenehmigungsverfahren geeignete Maßnahmen (z.B. Amphibienschutzzäune) vorzuschlagen, um den Strafbestand der Tötung von Amphibien bei den Baumaßnahmen zu vermeiden.
Um den artenschutzrechtlichen Ausgleich für die Zerstörung der Brutstätte des Mäusebussards sicherzustellen, werden nach Empfehlung durch einen ornithologischen Fachgutachter in räumlicher Nähe drei künstliche Ersatzhorste als Nisthilfen angebracht.
Zum allgemeinen Schutz von wildlebenden, nachtaktiven Tierarten sind Außenleuchten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Gewässer, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig (vgl. § 2 Nummer 23).