3.2.3. Denkmalschutz, Erhaltungsverordnung
In der nordwestlichen Ecke des Geltungsbereichs befindet sich ein Ensemble-Denkmal, bestehend aus einem Findling, einem Eisenzaun und einer Doppeleiche, vermutlich von 1898 (Liebermannstraße neben Nr. 56). Ferner befindet sich im Geltungsbereich mit dem Elbtunnel aus 1968 bis 1975 ein unterirdisches Ensemble-Denkmal (Autobahntunnel unter der Elbe, östliche drei Röhren mit südlichem Tunnelmund), das mittig von Norden nach Süden durch das Plangebiet verläuft.
In der näheren Umgebung des Plangebiets liegt an der Liebermannstraße westlich des Plangebiets ein denkmalgeschützter Kiosk aus den 1950er Jahren. Ebenfalls westlich des Plangebiets steht an der Ansorgestraße ein Kriegerdenkmal mit Natursteinmauer und Treppenstufen von 1914/18 unter Denkmalschutz. Weitere Baudenkmäler sind westlich des Plangebiets mit den Einfamilienhäusern Emkendorfstraße 7, 10 und 17 aus den 1910er/20er Jahren vorhanden. Nördlich des Plangebiets am Holmbrook 15 ist als geschütztes Baudenkmal das Lüfterbauwerk Nord des Elbtunnels mit Tunnelbetriebszentrale von 1968 – 1975 vorhanden.
Nördlich des Plangebiets befindet sich zum einen ein Ensemble mit dem Baudenkmal des Röperhofs aus dem Jahr 1759 am Laschweg und zum anderen das Gelände der Asklepios Klinik Altona (AK Altona), welches seit 2013 als Ensemble mit einzelnen Baudenkmälern unter Denkmalschutz steht. In diesem befindet sich die in den Jahren 1961 bis 1970 erbaute markante Hochhausscheibe mit 21 Geschossen von Thomas Kallmorgen und mehrere aus denselben Baujahren stammende Gebäude.
Der südliche Teil des Plangebiets entlang der Bernadottestraße ist Teil eines erhaltenswerten Backsteingebietes und -ensembles in Hamburg (gelber Backstein) und ist mit der 3. Kategorie gekennzeichnet: „überwiegend 50/60er Jahre von geringerer Bedeutung als 1. und 2. Kategorie“. Auswirkungen auf die vorgesehene Planung sind hierdurch nicht zu erwarten.
Es gilt der Umgebungsschutz nach § 8 Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268). Es werden keine bodendenkmalpflegerischen Belange berührt.
Über die genannten Denkmäler hinaus sind keine weiteren bekannt. Jedoch können jederzeit archäologische Fundstellen nach § 17 DSchG entdeckt werden. Deshalb wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 17 DSchG derjenige, der Kulturdenkmale entdeckt oder findet, dies unverzüglich unmittelbar mitzuteilen hat. Zum Umgang mit der denkmalgeschützten Bausubstanz erfolgt eine Darstellung im Umweltbericht.