Planunterlagen: Othmarschen 47 (Holmbrook)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2.3. Denkmalschutz, Erhaltungsverordnung

In der nordwestlichen Ecke des Geltungsbereichs befindet sich ein Ensemble-Denkmal, bestehend aus einem Findling, einem Eisenzaun und einer Doppeleiche, vermutlich von 1898 (Liebermannstraße neben Nr. 56). Ferner befindet sich im Geltungsbereich mit dem Elbtunnel aus 1968 bis 1975 ein unterirdisches Ensemble-Denkmal (Autobahntunnel unter der Elbe, östliche drei Röhren mit südlichem Tunnelmund), das mittig von Norden nach Süden durch das Plangebiet verläuft.

In der näheren Umgebung des Plangebiets liegt an der Liebermannstraße westlich des Plangebiets ein denkmalgeschützter Kiosk aus den 1950er Jahren. Ebenfalls westlich des Plangebiets steht an der Ansorgestraße ein Kriegerdenkmal mit Natursteinmauer und Treppenstufen von 1914/18 unter Denkmalschutz. Weitere Baudenkmäler sind westlich des Plangebiets mit den Einfamilienhäusern Emkendorfstraße 7, 10 und 17 aus den 1910er/20er Jahren vorhanden. Nördlich des Plangebiets am Holmbrook 15 ist als geschütztes Baudenkmal das Lüfterbauwerk Nord des Elbtunnels mit Tunnelbetriebszentrale von 1968 – 1975 vorhanden.

Nördlich des Plangebiets befindet sich zum einen ein Ensemble mit dem Baudenkmal des Röperhofs aus dem Jahr 1759 am Laschweg und zum anderen das Gelände der Asklepios Klinik Altona (AK Altona), welches seit 2013 als Ensemble mit einzelnen Baudenkmälern unter Denkmalschutz steht. In diesem befindet sich die in den Jahren 1961 bis 1970 erbaute markante Hochhausscheibe mit 21 Geschossen von Thomas Kallmorgen und mehrere aus denselben Baujahren stammende Gebäude.

Der südliche Teil des Plangebiets entlang der Bernadottestraße ist Teil eines erhaltenswerten Backsteingebietes und -ensembles in Hamburg (gelber Backstein) und ist mit der 3. Kategorie gekennzeichnet: „überwiegend 50/60er Jahre von geringerer Bedeutung als 1. und 2. Kategorie“. Auswirkungen auf die vorgesehene Planung sind hierdurch nicht zu erwarten.

Es gilt der Umgebungsschutz nach § 8 Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268). Es werden keine bodendenkmalpflegerischen Belange berührt.

Über die genannten Denkmäler hinaus sind keine weiteren bekannt. Jedoch können jederzeit archäologische Fundstellen nach § 17 DSchG entdeckt werden. Deshalb wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 17 DSchG derjenige, der Kulturdenkmale entdeckt oder findet, dies unverzüglich unmittelbar mitzuteilen hat. Zum Umgang mit der denkmalgeschützten Bausubstanz erfolgt eine Darstellung im Umweltbericht.

3.2.4. Altlastenverdächtige Flächen, Bodenschutz

Es liegen keine Hinweise auf Bodenverunreinigungen oder Altlasten vor.

Im Zuge der Flächenherrichtung sind die Vorgaben des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert am 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306, 308) zu beachten.

3.2.5. Kampfmittelverdacht

Für einen Großteil der Flächen im Norden, welche sich grob am Flurstück 3210 und am nördlichen Hirtenweg orientieren sowie für kleinere partielle Flächen im süd-östlichen Bereich das Plangebiets besteht kein Kampfmittelverdacht. Nach heutigem Kenntnisstand sind in diesen Teilen des Plangebiets deshalb keine weiteren Maßnahmen gemäß § 6 Absatz 2 der Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittel-VO) vom 13. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 557), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 289) notwendig.

Für den restlichen Bereich des Plangebietes besteht ein genereller Bombenblindgänger-Verdacht, der in zwei Fällen auf Bombenkrater zurückzuführen ist. Im Bereich der Gebäude der öffentlich-rechtlichen Unterbringung wurden punktuelle Kampfmittel-Sondierungen in unterschiedlichen Tiefen (35 cm bis 180 cm) vorgenommen. Im nord-westlichen Bereich ist der Bombenblindgängerverdacht außerdem durch eine ehemalige Wasserfläche begründet. Laut KampfmittelVO ist die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer oder die Veranlasserin bzw. der Veranlasser des Eingriffs in den Baugrund verpflichtet, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, soweit diese zur Verhinderung von Gefahren und Schäden durch Kampfmittel bei der Durchführung der Bauarbeiten erforderlich sind (vgl. § 6 Absatz 2 Kampfmittel-VO).

Für vier Flurstücke im Randbereich des Plangebiets ist die Kampfmittelfrage bisher ungeklärt. Vor Eingriffen in Baugrund muss daher eine vollständige Auswertung der Flächen erfolgen oder eine Sondierung gemäß § 8 Abs. 1 Kampfmittel-VO beauftragt werden.

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