Planunterlagen: Othmarschen 47 (Holmbrook)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2. Rechtlich beachtliche Rahmenbedingungen

3.2.1. Bestehende Bebauungspläne

Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Baustufenplans Groß Flottbek / Othmarschen mit der 1. und 2. Änderung erneut festgestellt am 14. Januar 1955, der 3. Änderung vom 13. September 1960 (HmbGVBl. S. 408) und der 4. Änderung vom 21. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 71) und stellt das Plangebiet im Wesentlichen als „Außengebiet Landschaftsschutz“ sowie „Außengebiet Dauerkleingärten“ dar. Ein Teilbereich im südlichen Plangebiet ist zudem als offenes 2-geschossiges Wohngebiet festgesetzt.

Festsetzungen von groß- bzw. kleinräumlichen Außengebieten in Baustufenplänen sind nach Urteilen des OVG Hamburg vom 21. September 2000 (Az. 2 Bf 18/97) bzw. 20. April 2017 (Az. 2 E 7/15.N) unwirksam. Daher richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben in diesem Geltungsbereich nach § 34 BauGB und § 35 BauGB.

Ein kleiner Teilbereich des Plangebiets im Nordwesten, Norden und Osten liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Othmarschen 18 vom 01. Juli 1968 (HmbGVBI. S. 180), der hier Straßenverkehrsfläche festsetzt.

3.2.2. Planfeststellung

Für den Bau der 4. Elbtunnelröhre der A7 wurden am 16. August 1990 eine Reihe von Ausgleichsmaßnahmen planfestgestellt u.a. im Plangebiet des vorliegenden B-Planes (U-093-BAB A 7 Bau 4. Elbtunnelröhre). Mit Ausnahme der Straßen und des vorhandenen Spielplatzes wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans als städtische Grünfläche (teilweise öffentlich) und Ausgleichsfläche erfasst. Die Grünfläche wurde angelegt und als Ausgleichsmaßnahme eine Ergänzungspflanzung mit Gehölzen (insg. ca. 390 m²) westlich des Spielplatzes vorgenommen. Es war eine Bepflanzung mit standortgerechten, heimischen Sträuchern und/oder Laubgehölzen sowie die Neuanlage einer extensiv genutzten Obstwiese vorgeschrieben.

Im Zuge der Errichtung der temporären Modulhäuser wurde die Entfernung eines Teils der Ergänzungspflanzung genehmigt. Es wurden z. T. Neupflanzungen an anderer Stelle sowie Neupflanzungen nach Abbruch der temporären Bebauung vorgeschrieben.

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