Planunterlagen: Othmarschen 47 (Holmbrook)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.5.2. Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring)

Die Überwachung erfolgt im Rahmen von fachgesetzlichen Verpflichtungen zur Umweltüberwachung nach Wasserhaushalts-, Bundesimmissionsschutz- (Luftqualität, Lärm), Bundesbodenschutz- (Altlasten), Bundesnaturschutzgesetz (Umweltbeobachtung) sowie ggf. weiterer Regelungen. Damit sollen unvorhergesehene erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die infolge der Planrealisierung auftreten, erkannt werden. Die Überwachung von Minderungsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets erfolgt im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren.

4.5.3. Inanspruchnahme von planfestgestellter Ausgleichsfläche 4. Röhre Elbtunnel

Für den Bau einer 4. Elbtunnelröhre wurden am 16. August 1990 Ausgleichsmaßnahmen planfestgestellt (U-093-BAB A 7 Bau 4. Elbtunnelröhre). Mit Ausnahme der Straßen und des vorhandenen Spielplatzes wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans als städtische bzw. öffentliche Grünfläche und Ausgleichsfläche erfasst. Als Entwicklungsziel wurde die „Wiederherstellung der Grünflächen“ festgehalten, was größtenteils umgesetzt wurde.

Mit der Errichtung von 8 zweigeschossigen Modulhäusern und einem eingeschossigen Gemeinschafts-/Verwaltungsmodulhaus (Wohnunterkunft der öffentlich-rechtlichen Unterbringung mit 208 Plätzen), die am 30. April 2015 befristet genehmigt worden waren und dann bis zum 30.06.2026 befristet verlängert wurden, war eine Inanspruchnahme der planfestgestellten Grün- und Ausgleichsfläche sowie der Ergänzungspflanzung verbunden. Die Genehmigung umfasste die Fällung von drei Bäumen sowie von ca. 90 m² Strauchpflanzung innerhalb der städtischen Grünfläche. Für die temporäre Nutzung der Ausgleichsflächen wurde eine Ersatzzahlung an das Sondervermögen der damaligen BSU/NR ermittelt und geleistet, die den Eingriff kompensierte. Zu den naturschutzrechtlichen Auflagen gehörte neben der Ersatzzahlung auch die Verpflichtung, einen großkronigen Baum an geeigneter Stelle auf dem Grundstück zu pflanzen und die Wohnunterkunft nach sieben Jahren zurückzubauen.

Für die temporäre öffentlich-rechtliche Unterkunft besteht gemäß der befristeten Baugenehmigung nach § 62 HBauO vom 30.04.2015 die Verpflichtung, „die bauliche Anlage … ohne Entschädigungsansprüche zu beseitigen“. Die in dieser Baugenehmigung festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen kompensieren lediglich den temporären Eingriff der öffentlich-rechtlichen Unterbringung. Nach Rückbau der öffentlich-rechtlichen Unterbringung gilt somit wieder die Zielentwicklung der Ausgleichsfläche aus der Planfeststellung der 4. Elbtunnelröhre.

Die Festsetzung von Kleingärten im nördlichen Teil des Plangebiets stellt planfestgestellte städtische Grünfläche für die 4. Elbtunnelröhre dar. Die damals entfernten Strauchpflanzungen auf einer Fläche von 90 m² müssen nach Rückbau der Modelhäuser im Plangebiet wiederhergestellt werden. Da die dafür vorgesehene Fläche aus dem Jahr 2005 jedoch im vorliegenden Bebauungsplan im Bereich der Dauerkleingärten liegt, wird diese Fläche für Strauchpflanzungen in Form einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zeichnerisch in der Planzeichnung in die öffentliche Grünanlage verschoben.

4.6. Allgemeinverständliche Zusammenfassung

Der Bebauungsplan Othmarschen 47 schafft die planungsrechtlichen Grundlagen für die Nutzung des Plangebietes als öffentliche sowie private Grünflächen u.a. mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“. Somit wird die bereits vorhandene öffentliche Parkanlage mit neuen privat genutzten Kleingärten verknüpft.

Bezogen auf das Schutzgut Mensch wird die öffentliche Parkanlage mit großem Spielplatz gesichert. Im mittleren Bereich ist private Grünfläche „Dauerkleingärten“ mit ca. 20 Kleingartenparzellen als Ersatz für die entfallenden Parzellen am Schwengelkamp vorgesehen. Die derzeitige Erschließung der Grünfläche von der Bernadottestraße im Süden, vom Holmbrook im Osten und vom Weg zwischen Liebermannstraße und Holmbrook bleiben bestehen. Vor diesem Hintergrund entstehen keine Beeinträchtigungen für die Naherholung und das Wohnumfeld. Für die Dauer der Bauzeit kommt es zu Lärmemissionen, visuellen Störreizen und Luftverschmutzungen im Bereich der angrenzenden Wohnbebauung an der Liebermannstraße, Bernadottestraße und am Holmbrook. Unter Berücksichtigung der nur befristet wirkenden baubedingten Belastungen, sind allerdings nur geringe Beeinträchtigungen für die umgebende Wohnbebauung zu erwarten.

Die Luftqualität wird durch die nördlich des Plangebiets befindliche, nicht überdeckelte A 7 mit ihrem hohen Verkehrsaufkommen beeinflusst. Da entlang der Autobahn vom Altonaer Volkspark Richtung Süden ein Luftaustausch stattfindet, treten auch im Plangebiet bei nördlichen Windrichtungen Luftbelastungen auf, die im Jahresmittel im Bereich der allgemeinen städtischen Hintergrundbelastung liegen. Die Umwandlung der Grünfläche in eine Kleingartenanlage führt nicht zur Veränderung der lufthygienischen Situation.

Im Hinblick auf das lokale Klima ist festzuhalten, dass es sich beim größten Teil des Plangebiets um Grün- und Vegetationsflächen und damit um ein Kaltluftentstehungsgebiet mit hoher bis sehr hoher klimaökologischer Bedeutung handelt. Entlang der A 7 besteht vom Altonaer Volkspark Richtung Süden eine Kaltluftleitbahn, die in das Plangebiet hineinfließt. Die Festsetzungen des Bebauungsplans führen nicht zu einer erheblichen Veränderung der bestehenden klimaökologischen Bedeutung, da der Ist-Zustand der Parkanlage planungsrechtlich abgesichert wird und im Bereich der neuen Kleingärten weiterhin großflächig Vegetationsbestände vorhanden sein werden und der Versiegelungsanteil sogar abnimmt. Die Gehölzbestände in den Randbereichen bleiben erhalten.

Im Hinblick auf das Schutzgut Fläche führen die Ausweisungen des Bebauungsplans nur zu geringen zusätzlichen Versiegelungen und sind als nicht erhebliche Auswirkung anzusehen. Der Bebauungsplan weist weiterhin eine öffentliche Parkanlage mit großem Spielplatz im Nordosten aus.

Das Schutzgut Boden wird durch humose Oberböden und Auffüllungen geprägt. Die Bauschuttanteile der Auffüllungen waren in den Bohrkernen moderat bis gering. Es liegen keine Hinweise auf Bodenverunreinigungen oder Altlasten vor. Durch die Ausweisung von Kleingärten findet in der öffentlichen Grünfläche eine Neuversiegelung durch Lauben und Erschließungsflächen um ca. 980 m² statt. Die zu erwartenden Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind als erheblich zu bewerten. Es entsteht ein Ausgleichserfordernis.

Im Hinblick auf das Schutzgut Wasser ist zusammenfassend festzuhalten, dass im Plangebiet keine Oberflächengewässer vorhanden sind. Oberflächennah stehen geringdurchlässige Bodenschichten an, grundwasserführende Schichten liegen in größeren Tiefen vor. Im nordöstlichen Bereich des Plangebiets befindet sich eine topografische Senke, für die ein Gefährdungspotenzial vorliegt. Hier kann bei Starkregen ein Wasserzufluss aus den Kleingärten erfolgen. Da für das Grundwasser eine geringe Gefährdung und Empfindlichkeit vorliegt, sind durch die Festsetzungen des Bebauungsplans keine erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser anzunehmen.

Das Plangebiet ist Teil der vorhandenen Parkanlage und weist verschiedene Biotoptypen bzw. Lebensräume für Pflanzen und Tiere auf. Die mittleren Bereiche werden von artenreicheren Stadtwiesen bestimmt. In den Randbereichen zur umliegenden Bebauung befinden sich größere gepflanzte Gehölzbestände. Dabei handelt es sich überwiegend um heimische Gehölze wie Ahorn und Eiche. Es kommen keine besonders oder streng geschützten Pflanzen vor.

Im Plangebiet wurden insgesamt 12 Brutvogelarten festgestellt. Das Artenspektrum setzte sich zum Großteil aus allgemein verbreiteten Arten zusammen. Mit dem Star (Sturnus vulgaris), der in Gehölzen am Südostrand knapp außerhalb des Plangebiets brütete, wurde eine in Hamburg gefährdete Art erfasst. Außerdem wurden sechs Fledermausarten des in Siedlungsbereichen zu erwartenden Arteninventars sicher nachgewiesen. Das Vorkommen wurde als eine eher geringe Fledermaus-Aktivitätsdichte bewertet. Es konnten keine Bäume mit relevanten Quartierstrukturen wie Baumhöhlen, Ausfaulungen oder Rindenabplatzungen etc. festgestellt werden.

Im Bereich der geplanten Kleingärten werden kleinflächig Ziergebüsche und gepflanzte Gehölzbestände aus vorwiegend heimischen Arten in Anspruch genommen. Der Baum- und Gehölzbestand in den Randbereichen des Plangebiets bleibt erhalten und muss während der Bauzeit mit Schutzzäunen im Kronenbereich gesichert werden. In den Kleingartenanlagen können sich neue strukturreiche Vegetationsbestände entwickeln. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von nachtaktiven Vogelarten und Fledermäusen sind lärm- und leuchtintensive Baumaßnahmen außerhalb der Dämmerungs- und Nachtzeit durchzuführen. Sollten die Arbeiten im Zeitraum zwischen Anfang November und Ende Februar, also außerhalb des Aktivitätszeitraums der heimischen Fledermausarten und von Brutvögeln, durchgeführt werden, kann hiervon abgewichen werden. Um ein ungewolltes Töten oder Verletzen von Brutvögeln zu verhindern, sind Gehölzentfernungen und der Rückschnitt von Gehölzen auf das Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar (01.10.-28./29.02.) zu beschränken.

Vor dem Hintergrund des im gesamten Plangebiet zunehmenden Versieglungsanteils sind auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen zu erwarten. Es entsteht ein Ausgleichserfordernis.

Die Landschaft und das Stadtbild werden von der Parkanlage bestimmt. Die Parkanlage bleibt weitestgehend erhalten und die Kleingärten werden in die bestehende Parkanlage integriert. Die derzeitige Erschließung der Grünfläche von der Bernadottestraße im Süden, vom Holmbrook im Osten und vom Weg zwischen Liebermannstraße und Holmbrook bleibt bestehen, so dass sich in den Eingangsbereichen das Erscheinungsbild nicht ändert. Innerhalb der Parkanlage bleibt der Baum- und Gehölzbestand fast vollständig erhalten. Die zu erwartenden Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft sind nicht als erheblich zu bewerten

Im Plangebiet sind keine Bodendenkmale vorhanden. Als Kulturgüter sind in der nordwestlichen Ecke des Geltungsbereichs ein Ensemble-Denkmal, bestehend aus einem Findling, einem Eisenzaun und einer Doppeleiche, sowie mit dem Elbtunnel aus 1968 bis 1975 ein unterirdisches Ensemble-Denkmal erfasst. In der näheren Umgebung liegen weitere denkmalgeschützte Objekte. Diese Kulturgüter werden von den Ausweisungen des Bebauungsplans nicht berührt.

Grundsätzliche Planungsalternativen bestehen nicht, da im näheren Umfeld keine geeigneten Flächen für 20 zusammenhängende neue Kleingärten zur Verfügung stehen.

Als Fazit ist festzuhalten, dass durch die Ausweisungen des Bebauungsplans bei den Schutzgütern Pflanzen und Tiere sowie Boden durch zusätzliche Versiegelung nachteilige Auswirkungen zu erwarten sind. Es entstehen Eingriffstatbestände gemäß § 14 BNatSchG, die auszugleichen sind. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG sind unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen nicht zu erwarten. Die Festsetzung von Kleingärten im nördlichen Teil des Plangebiets stellt weiterhin eine Nutzung als planfestgestellte städtische Grünfläche für die 4. Elbtunnelröhre dar. Die damalige Entfernung von ca. 90 m² Strauchpflanzung für den Bau der Modulhäuser muss ausgeglichen werden. Da die dafür vorgesehene Fläche aus dem Jahr 2005 jedoch im vorliegenden Bebauungsplan im Bereich der Dauerkleingärten liegt, wird diese Fläche für Strauchpflanzungen in Form einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zeichnerisch in der Planzeichnung in die öffentliche Grünanlage verschoben.

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