Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Biotoptypen
Das Plangebiet ist Teil einer vorhandenen Parkanlage und weist verschiedene Biotoptypen auf. Die mittleren Bereiche werden von Rasenflächen bestimmt, die größtenteils aufgrund ihres Artenreichtums als höherwertigere Stadtwiesen anzusprechen sind. Ein Teil der Fläche wurde 2015 vor der befristeten Baugenehmigung für die öffentlich-rechtliche Unterbringung für Veranstaltungen genutzt, was damals die Artenzusammensetzung der Rasenflächen reduziert hatte und zu einer geringeren naturschutzfachlichen Bewertung führte.
In den Randbereichen zur umliegenden Bebauung finden sich größere gepflanzte Gehölzbestände. Dabei handelt es sich überwiegend um heimische Gehölze wie Ahorn und Eiche. Daneben kommen größere Silberahorne vor. Die Gehölze stehen häufig sehr dicht, die Stammdurchmesser sind meistens gering. In den Randbereichen befinden sich einige alte Eichen mit größeren Stammdurchmessern. Nördlich der Zeilenbebauung an der Bernadottestraße sind auch ausgewachsene Hecken aus Hainbuchen in den Gehölzbestand integriert. An der Liebermannstraße ist neben einem denkmalgeschützten Gedenkstein eine eingezäunte alte Doppeleiche vorhanden. Die Gehölzbestände in den Randbereichen sind von mittlerer naturschutzfachlicher Wertigkeit.
Entlang des südwestlichen Parkweges haben sich gepflanzte Ziergebüsche entwickelt. Im Norden des Plangebiets liegt ein großer Spielplatz. Aufgrund des hohen Anteils an Sand- und Pflasterflächen ist dieser Bereich eher geringwertig. Derzeit sind ca. 10.115 m², 6.550 m² ohne die öffentlich-rechtliche Unterbringung, durch Gebäude und Erschließungsflächen versiegelt.
Im Plangebiet kommen keine besonders oder streng geschützten Pflanzen vor.
Das Plangebiet wurde mit Ausnahme der Straßen und des vorhandenen Spielplatzes am 16. August 1990 für den Bau einer 4. Elbtunnelröhre als städtische (tw. öffentlich) Grünfläche und Ausgleichsfläche planfestgestellt (U-093-BAB A 7 Bau 4. Elbtunnelröhre). Die städtische Grünfläche wurde angelegt und als Ausgleichsmaßnahme für den Bau der 4. Elbtunnelröhre eine Ergänzungspflanzung (insg. ca. 390 m²) von Gehölzbeständen westlich des Spielplatzes vorgenommen. Dabei war eine Bepflanzung mit standortgerechten, heimischen Sträuchern und/oder Laubgehölzen sowie die Neuanlage einer extensiv genutzten Obstwiese vorgeschrieben.
Im Zuge der Errichtung der temporären Modulhäuser wurde die Entfernung eines Teils der Ergänzungspflanzung genehmigt, und es wurden Neupflanzungen an anderer Stelle vorgenommen.
Brutvögel
Im Rahmen der Bestanderfassung der Brutvögel 2021 sind im Plangebiet insgesamt 12 Brutvogelarten festgestellt worden (EGL 2022). Das Artenspektrum setzt sich zum Großteil aus allgemein verbreiteten Arten zusammen, die auch in der näheren Umgebung in der Siedlungs- und Parklandschaft zu den regelmäßigen Brutvögeln gehören. Mit dem Star (Sturnus vulgaris), der in Gehölzen am Südostrand knapp außerhalb des Plangebiets brütet, ist eine in Hamburg gefährdete Art erfasst worden. In den Gehölzstrukturen befinden sich mehrere Nisthilfen, welche jedoch teilweise nicht mehr funktionstüchtig sind.
Alle festgestellten Vogelarten sind nach § 7 BNatSchG als europäische Vogelarten besonders geschützt.
Fledermäuse
Im Plangebiet wurden mit der Breitflügel-, Zwerg-, Rauhaut- und Mückenfledermaus sowie dem Großen und Kleinen Abendsegler, sechs Arten sicher nachgewiesen (LEWATANA 2022). Ein weiterer Kontakt konnte dem nyctaloiden Ruftyp zugeordnet werden. Das Artenspektrum entspricht dem in Siedlungsbereichen zu erwartenden Arteninventar. Eine schwerpunktmäßige Nutzung von Bereichen durch einzelne Fledermausarten war nicht zu erkennen, auch konnte kein Jagdgeschehen größeren Ausmaßes dokumentiert werden. Das Vorkommen wurde als eine eher geringe Fledermaus-Aktivitätsdichte bewertet.
Es konnten keine Bäume mit relevanten Strukturen wie Baumhöhlen, Ausfaulungen oder Rindenabplatzungen etc. festgestellt werden. Die derzeit vorhandenen Modulhäuser (Wohncontainer) bieten aufgrund ihrer Bauweise kein Quartierpotenzial für gebäudebewohnende Fledermausarten.
Potenzialabschätzung weiterer Arten
Aufgrund der vorhandenen Biotoptypen, der innerstädtischen Lage, hoher Nutzungsintensität durch Erholungssuchende und damit verbundenen Beeinträchtigungen sind keine Lebensraumbedingungen für weitere gefährdete Arten im Plangebiet zu erwarten.
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Im Bereich der geplanten Kleingärten werden ca. 100 m² Ziergebüsche und ca. 190 m² gepflanzte Gehölzbestände aus vorwiegend heimischen Arten in Anspruch genommen. Es sind keine Bäume betroffen.
Auf der anderen Seite können sich in den Kleingartenanlagen neue strukturreiche Vegetationsbestände (ca. 4.490 m²) entwickeln. Es entsteht eine Versiegelung von ca. 1.010 m² durch Lauben und Erschließungsflächen.
Vor dem Hintergrund des im gesamten Plangebiet zunehmenden Versiegelungsanteils (Bestand 2015 ca. 6.550 m², Planung ca. 7.530 m²), der Beseitigung von Gehölzbeständen und auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind die zu erwartenden Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen als erheblicher Eingriff zu bewerten.
Artenschutz
Nach § 44 Absatz 1 BNatSchG sind alle europäischen Vogelarten sowie FFH-Anhang IV Arten, die durch die Realisierung des Vorhabens hinsichtlich der Verbotstatbestände nach § 44 Absatz 1 Nummer 1-3 BNatSchG tangiert werden können, planungsrelevant. Bei den FFH-Anhang IV Arten sind vor dem Hintergrund der Habitatausstattung des Plangebiets nur Fledermäuse zu untersuchen. Für andere Artengruppen, wie z.B. sonstige Säugetiere, Reptilien, Amphibien, Libellen sowie weitere Insektengruppen, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt werden, sind im Plangebiet keine geeigneten Lebensräume vorhanden. Das Vorkommen von nach Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützten Pflanzenarten kann aufgrund der vorhandenen Lebensraumstrukturen und der Verbreitung der entsprechenden Arten in Hamburg ebenfalls ausgeschlossen werden.
Das Plangebiet wird von anspruchslosen, wenig störungsempfindlichen und weit verbreiteten Vogelarten als Lebensraum genutzt. Mit dem Star (Sturnus vulgaris) wurde eine in Hamburg gefährdete Art erfasst, die Gehölze im Südosten des Plangebietes besiedelt.
Davon ausgehend, dass die Baufeldfreimachung, also der Abriss der Modulhäuser und die Entsiegelung von Erschließungsflächen, außerhalb der Brutzeit beginnt und kontinuierlich fortgesetzt wird, können Verletzungen und Tötungen von Individuen der Brutvögel sowie baubedingte, optische und akustische Störreize ausgeschlossen werden, da störempfindliche Arten das direkte Umfeld während der Baumaßnahmen meiden. Aufgrund der Tatsache, dass im nahen Umfeld des Vorhabens weiterhin vergleichbare Gehölz- und Freiflächen (insbesondere nördlich im Bereich des Groth Parks und im Kleingartenareal im Osten sowie in Hausgärten im Süden und Westen) als Ausweichstandorte vorhanden sind, ist von keinen erheblichen Beeinträchtigungen, die eine Verschlechterung der lokalen Populationen nach sich ziehen würden, auszugehen. Die vom Star genutzten Gehölzbestände im Südosten des Plangebiets bleiben größtenteils erhalten. Vor diesem Hintergrund können die Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BNatSchG für Brutvögel (Fang, Verletzung, Tötung gemäß Nummer 1 sowie Störung gemäß Nummer 2 BNatSchG) ausgeschlossen werden.
Da die Gehölzbestände in den Randbereichen des Plangebiets fast vollständig erhalten bleiben bzw. nur sehr geringfügig in Anspruch genommen werden (rund 100 m² Ziergebüsche und rund 190 m² gepflanzte Gehölzbestände aus vorwiegend heimischen Arten) ist allenfalls von einer geringen Beschädigung oder von einem geringen Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vögeln auszugehen. In der festgesetzten Maßnahmenfläche und in den Kleingärten werden außerdem neue nutzbare Gehölzstrukturen entstehen, die mittelfristig durch Brutvögel wiederbesiedelt werden können. Da zusätzlich im nahen Umfeld weitere Ausweichhabitate zur Verfügung stehen, kann davon ausgegangen werden, dass unter Berücksichtigung der unten aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen, die ökologischen Funktionen im räumlichen Zusammenhang durch die Realisierung des Vorhabens nicht beeinträchtigt werden. Der Verbotstatbestand gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG (Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) durch eine Flächeninanspruchnahme wird nicht berührt.
Im Hinblick auf Fledermäuse kann eine Verletzung oder Tötung von Individuen bei der Beseitigung von Gehölzen zuverlässig ausgeschlossen werden, da keine Bäume gefällt werden. Zudem wurden bei der Kartierung keine Bäume mit relevanten Strukturen wie Baumhöhlen, Ausfaulungen oder Rindenabplatzungen etc. festgestellt. Die derzeit vorhandenen Modulhäuser (Wohncontainer) bieten aufgrund ihrer Bauweise kein Quartierpotenzial für gebäudebewohnende Fledermausarten.
Kollisionen mit Baufahrzeugen, die eine Verletzung oder Tötung von Fledermäusen verursachen können, sind nicht planungsrelevant, da es sich um nachtaktive Arten handelt und die Bautätigkeiten am Tage stattfinden. Vor diesem Hintergrund können darüber hinaus baubedingte, optische und akustische Störreize auf die Fledermausfauna weitgehend ausgeschlossen werden. Die zukünftige Beleuchtungssituation führt aufgrund der räumlichen Vorbelastung und der eher geringen Fledermaus-Aktivitätsdichte nicht zu einer Beeinträchtigung der Bestandssituation. Die Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BNatSchG (Fang, Verletzung, Tötung gemäß Nummer 1 sowie Störung gemäß Nummer 2 BNatSchG) für Fledermäuse können ausgeschlossen werden.
Eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Wochenstuben oder Winterquartieren kann ausgeschlossen werden, da keine Bäume gefällt werden. Zusätzlich entstehen im Plangebiet neue Gebäudestrukturen (Kleingartenlauben), die von Fledermäusen zukünftig genutzt werden können. Auch für Fledermäuse wird der Verbotstatbestand gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG (Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) nicht berührt
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich
Der Baum- und Gehölzbestand in den Randbereichen des Plangebiets bleibt größtenteils erhalten.
Während der Bauzeit unter Anderem der Kleingärten sind benachbarte Gehölze im Rahmen der nachgelagerten Genehmigung mit Schutzzäunen im Kronenbereich zu sichern. Um ein ungewolltes Töten oder Verletzen von Brutvögeln zu verhindern, sind Gehölzentfernungen und der Rückschnitt von Gehölzen auf das Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar (1.10.-28./29.2.) zu beschränken.
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von nachtaktiven Vogelarten und Fledermäusen wird festgesetzt, dass auf den privaten Grünflächen Außenleuchten zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig sind. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.
Außerdem ist darauf zu achten, dass während der Bauphase lärm- und leuchtintensive Baumaßnahmen außerhalb der Dämmerungs- und Nachtzeit (d. h. nach Sonnenaufgang und vor Sonnenuntergang) durchgeführt werden. Sollten die Arbeiten im Zeitraum zwischen Anfang November und Ende Februar, also außerhalb des Aktivitätszeitraums der heimischen Fledermausarten und von Brutvögeln, durchgeführt werden, kann hiervon abgewichen werden.
Zur Vermeidung bzw. Minimierung von Schadstoffeinträgen und Lärmemissionen sind die Bauarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik durchzuführen.
Nach Bauende sind die im Rahmen der Bauausführung genutzten Flächen wieder herzurichten. Dies beinhaltet gleichzeitig die Beseitigung eventueller Baustoffreste und die Entfernung von Schutzzäunen an Gehölzbeständen.
Da die Kompensation der unvermeidbaren Beeinträchtigungen nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans erbracht werden kann, wird außerhalb des Plangebiets eine Maßnahme zur Wiederherstellung von Funktionen des Naturhaushalts und zur Aufwertung des Landschaftsbildes umgesetzt. Bei der zugeordneten externen Ausgleichsmaßnahme handelt es sich um eine Teilfläche von 2.100 m² des städtischen Flurstücks 6288 in der Gemarkung Rissen (siehe Anlage). Das Flurstück ist bereits im Bebauungsplan Rissen 44 / Sülldorf 18 / Iserbrook 26 als Ausgleichsfläche (Fläche zum Schutz, zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) festgesetzt worden und stellt Flächen im städtischen Flächenpool zum notwendigen naturschutzrechtlichen Ausgleich von Eingriffen im Stadtgebiet dar.
Auf dieser Ausgleichsfläche soll bestehendes artenarmes Grünland im Zusammenhang mit den umliegenden Flurstücken als extensiv genutztes, artenreiches Grünland entwickelt werden. Ziel ist die Sicherung und Wiederherstellung größerer artenreicher Feuchtgrünlandkomplexe zur allgemeinen Stabilisierung und Förderung des Artenreichtums an Tieren und Pflanzen in der Rissen-Sülldorfer Feldmark, insbesondere aber des Bestandes an Wiesenvögeln.
Mit der Ausgleichsmaßnahme wird eine vollständige Kompensation der durch die Planung entstehenden Ausgleichsbedarfe erreicht.
Für Maßnahmen, die nicht in § 2 der Verordnung zum Bebauungsplan festgesetzt sind, erfolgt eine Sicherstellung im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens. Unter Berücksichtigung der Maßnahmen verbleiben keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen einschließlich Artenschutz.