Planunterlagen: Othmarschen 47 (Holmbrook)

Starten Sie hier Ihre Stellungnahme. Sie können sich auch direkt auf die vorhandenen Inhalte beziehen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.2.5. Schutzgut Boden

Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

Naturräumlich befindet sich das Gebiet auf der Geest. Die Böden im Plangebiet entstanden aus Ablagerungen der Saaleeiszeit. Dabei handelt es sich um Fluss- und Verschwemmungsablagerungen im Norden sowie Schluff in einem kleinen Bereich im Süden des Plangebietes.

Die erkundeten Profile weisen durchweg humose Oberböden und Auffüllungen auf, die zwischen rund 10 cm und rund 100 cm mächtig sind. Die Humusgehalte dieser Schichten schwanken zwischen schwach und stark humos. Die Bauschuttanteile der Auffüllungen waren in den Bohrkernen moderat bis gering. Die Böden unter den Containerunterkünften wurden nicht erkundet.

Die erkundeten Böden sind durchweg stark anthropogen geprägt, weisen eine geringe Naturnähe auf und haben keine Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte. Sie sind weder schutzwürdig noch selten.

Derzeit sind rund 10.120 m², ca. 6.550 m² nach Rückbau der öffentlich-rechtlichen Unterbringung, durch Gebäude und Erschließungsflächen versiegelt oder stark verdichtet. Es liegen keine Hinweise auf Bodenverunreinigungen oder Altlasten vor.

Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Durch Ausweisung von Kleingärten findet in der öffentlichen Grünfläche eine Neuversiegelung durch Lauben und Erschließungsflächen statt. Insgesamt entsteht eine zusätzliche Versiegelung von ca. 980 m².

Die zukünftige Kleingartennutzung verursacht durch intensivere Nutzung Beeinträchtigungen von Bodenfunktionen. Bei den im nördlichen Bereich des Plangebietes im Untergrund befindlichen Torfen ist aufgrund der Tiefe nicht mit Auswirkungen durch die Planung zu rechnen.

Aufgrund der vorgesehenen Nutzung als Dauerkleingärten bestehen Wechselwirkungen zum Schutzgut Mensch und der angestrebten Erholungsfunktion. Die Böden sind für eine gärtnerische Nutzung mäßig geeignet, die Nutzbarkeit kann durch technische Maßnahmen verbessert werden.

Vor dem Hintergrund eines zunehmenden Versieglungsanteils (Bestand ca. 6.550 m², Planung ca. 7.530 m²) und auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind die zu erwartenden Auswirkungen auf das Schutzgut Boden als erheblicher Eingriff zu bewerten.

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich

Zum Schutz von Bodenfunktionen sind auf der Fläche für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsstandplätze befestigte Flächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau und mit einem Grünanteil von mindestens 30 vom Hundert (v.H.) herzustellen.

Da die Kompensation der unvermeidbaren Beeinträchtigungen nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans erbracht werden kann, wird außerhalb des Plangebiets eine Maßnahme zur Wiederherstellung von Funktionen des Naturhaushalts und zur Aufwertung des Landschaftsbildes umgesetzt. Bei der zugeordneten externen Ausgleichsmaßnahme handelt es sich um eine Teilfläche von 2.100 m² des städtischen Flurstücks 6288 in der Gemarkung Rissen (siehe Anlage). Das Flurstück ist bereits im Bebauungsplan Rissen 44 / Sülldorf 18 / Iserbrook 26 als Ausgleichsfläche (Fläche zum Schutz, zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) festgesetzt worden und stellt Flächen im städtischen Flächenpool zum notwendigen naturschutzrechtlichen Ausgleich von Eingriffen im Stadtgebiet dar.

Auf dieser Ausgleichsfläche soll bestehendes artenarmes Grünland im Zusammenhang mit den umliegenden Flurstücken als extensiv genutztes, artenreiches Grünland entwickelt werden. Mit dieser Ausgleichsmaßnahme sind ein Verbot von Flächenumbruch und Pflanzenschutzmitteln verbunden. Eine Düngung der Flächen ist nur mit Pferde- oder Kuhmist in geringer Gabe gestattet und die Errichtung von baulichen Anlagen untersagt. Auf diese Weise wird eine Aufwertung des Schutzgutes Boden und eine vollständige Kompensation der durch die Planung entstehenden Ausgleichsbedarfe erreicht.

4.2.6. Schutzgut Wasser

Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Oberflächennah sind geringdurchlässige Bodenschichten vorhanden. Der nördliche Teil des Plangebietes und die Fläche des Spielplatzes liegen in einer Senke, welche für die Starkregenretention genutzt wird.

Bohrungen bis in 2 m Tiefe ergaben kein freies Wasser, grundwasserführende Schichten liegen also in größeren Tiefen vor.

Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Da für das Grundwasser eine geringe Gefährdung und Empfindlichkeit vorliegt (Empfindlichkeitsgrad 1, FHH-Umweltbehörde 1997), sind durch die Festsetzungen des Bebauungsplans keine erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser anzunehmen.

Die Flächen zur Starkregenretention und die dazugehörigen Fließwege werden in ihrer Nutzung nicht verändert.

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich

Zur Vermeidung bzw. Minimierung von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser sind die Bauarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik durchzuführen.

Zum Schutz von Wasserhaushaltsfunktionen sind auf der Fläche für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsstandplätze befestigte Flächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau und mit einem Grünanteil von mindestens 30 vom Hundert (v.H.) herzustellen.

Die neu anzulegenden Kleingartenflächen werden außerhalb der Senken im mittleren und südlichen Teil des Plangebietes angeordnet, so dass die vorhandene Senke nicht verändert wird. Diese wird bestandsgemäß als Grünfläche mit den Zweckbestimmungen „Parkanlage“ und „Spielplatz“ festgesetzt.

4.2.7. Schutzgut Tiere und Pflanzen einschließlich Artenschutz

Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

Biotoptypen

Das Plangebiet ist Teil einer vorhandenen Parkanlage und weist verschiedene Biotoptypen auf. Die mittleren Bereiche werden von Rasenflächen bestimmt, die größtenteils aufgrund ihres Artenreichtums als höherwertigere Stadtwiesen anzusprechen sind. Ein Teil der Fläche wurde 2015 vor der befristeten Baugenehmigung für die öffentlich-rechtliche Unterbringung für Veranstaltungen genutzt, was damals die Artenzusammensetzung der Rasenflächen reduziert hatte und zu einer geringeren naturschutzfachlichen Bewertung führte.

In den Randbereichen zur umliegenden Bebauung finden sich größere gepflanzte Gehölzbestände. Dabei handelt es sich überwiegend um heimische Gehölze wie Ahorn und Eiche. Daneben kommen größere Silberahorne vor. Die Gehölze stehen häufig sehr dicht, die Stammdurchmesser sind meistens gering. In den Randbereichen befinden sich einige alte Eichen mit größeren Stammdurchmessern. Nördlich der Zeilenbebauung an der Bernadottestraße sind auch ausgewachsene Hecken aus Hainbuchen in den Gehölzbestand integriert. An der Liebermannstraße ist neben einem denkmalgeschützten Gedenkstein eine eingezäunte alte Doppeleiche vorhanden. Die Gehölzbestände in den Randbereichen sind von mittlerer naturschutzfachlicher Wertigkeit.

Entlang des südwestlichen Parkweges haben sich gepflanzte Ziergebüsche entwickelt. Im Norden des Plangebiets liegt ein großer Spielplatz. Aufgrund des hohen Anteils an Sand- und Pflasterflächen ist dieser Bereich eher geringwertig. Derzeit sind ca. 10.115 m², 6.550 m² ohne die öffentlich-rechtliche Unterbringung, durch Gebäude und Erschließungsflächen versiegelt.

Im Plangebiet kommen keine besonders oder streng geschützten Pflanzen vor.

Das Plangebiet wurde mit Ausnahme der Straßen und des vorhandenen Spielplatzes am 16. August 1990 für den Bau einer 4. Elbtunnelröhre als städtische (tw. öffentlich) Grünfläche und Ausgleichsfläche planfestgestellt (U-093-BAB A 7 Bau 4. Elbtunnelröhre). Die städtische Grünfläche wurde angelegt und als Ausgleichsmaßnahme für den Bau der 4. Elbtunnelröhre eine Ergänzungspflanzung (insg. ca. 390 m²) von Gehölzbeständen westlich des Spielplatzes vorgenommen. Dabei war eine Bepflanzung mit standortgerechten, heimischen Sträuchern und/oder Laubgehölzen sowie die Neuanlage einer extensiv genutzten Obstwiese vorgeschrieben.

Im Zuge der Errichtung der temporären Modulhäuser wurde die Entfernung eines Teils der Ergänzungspflanzung genehmigt, und es wurden Neupflanzungen an anderer Stelle vorgenommen.

Brutvögel

Im Rahmen der Bestanderfassung der Brutvögel 2021 sind im Plangebiet insgesamt 12 Brutvogelarten festgestellt worden (EGL 2022). Das Artenspektrum setzt sich zum Großteil aus allgemein verbreiteten Arten zusammen, die auch in der näheren Umgebung in der Siedlungs- und Parklandschaft zu den regelmäßigen Brutvögeln gehören. Mit dem Star (Sturnus vulgaris), der in Gehölzen am Südostrand knapp außerhalb des Plangebiets brütet, ist eine in Hamburg gefährdete Art erfasst worden. In den Gehölzstrukturen befinden sich mehrere Nisthilfen, welche jedoch teilweise nicht mehr funktionstüchtig sind.

Alle festgestellten Vogelarten sind nach § 7 BNatSchG als europäische Vogelarten besonders geschützt.

Fledermäuse

Im Plangebiet wurden mit der Breitflügel-, Zwerg-, Rauhaut- und Mückenfledermaus sowie dem Großen und Kleinen Abendsegler, sechs Arten sicher nachgewiesen (LEWATANA 2022). Ein weiterer Kontakt konnte dem nyctaloiden Ruftyp zugeordnet werden. Das Artenspektrum entspricht dem in Siedlungsbereichen zu erwartenden Arteninventar. Eine schwerpunktmäßige Nutzung von Bereichen durch einzelne Fledermausarten war nicht zu erkennen, auch konnte kein Jagdgeschehen größeren Ausmaßes dokumentiert werden. Das Vorkommen wurde als eine eher geringe Fledermaus-Aktivitätsdichte bewertet.

Es konnten keine Bäume mit relevanten Strukturen wie Baumhöhlen, Ausfaulungen oder Rindenabplatzungen etc. festgestellt werden. Die derzeit vorhandenen Modulhäuser (Wohncontainer) bieten aufgrund ihrer Bauweise kein Quartierpotenzial für gebäudebewohnende Fledermausarten.

Potenzialabschätzung weiterer Arten

Aufgrund der vorhandenen Biotoptypen, der innerstädtischen Lage, hoher Nutzungsintensität durch Erholungssuchende und damit verbundenen Beeinträchtigungen sind keine Lebensraumbedingungen für weitere gefährdete Arten im Plangebiet zu erwarten.

Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Im Bereich der geplanten Kleingärten werden ca. 100 m² Ziergebüsche und ca. 190 m² gepflanzte Gehölzbestände aus vorwiegend heimischen Arten in Anspruch genommen. Es sind keine Bäume betroffen.

Auf der anderen Seite können sich in den Kleingartenanlagen neue strukturreiche Vegetationsbestände (ca. 4.490 m²) entwickeln. Es entsteht eine Versiegelung von ca. 1.010 m² durch Lauben und Erschließungsflächen.

Vor dem Hintergrund des im gesamten Plangebiet zunehmenden Versiegelungsanteils (Bestand 2015 ca. 6.550 m², Planung ca. 7.530 m²), der Beseitigung von Gehölzbeständen und auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind die zu erwartenden Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen als erheblicher Eingriff zu bewerten.

Artenschutz

Nach § 44 Absatz 1 BNatSchG sind alle europäischen Vogelarten sowie FFH-Anhang IV Arten, die durch die Realisierung des Vorhabens hinsichtlich der Verbotstatbestände nach § 44 Absatz 1 Nummer 1-3 BNatSchG tangiert werden können, planungsrelevant. Bei den FFH-Anhang IV Arten sind vor dem Hintergrund der Habitatausstattung des Plangebiets nur Fledermäuse zu untersuchen. Für andere Artengruppen, wie z.B. sonstige Säugetiere, Reptilien, Amphibien, Libellen sowie weitere Insektengruppen, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt werden, sind im Plangebiet keine geeigneten Lebensräume vorhanden. Das Vorkommen von nach Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützten Pflanzenarten kann aufgrund der vorhandenen Lebensraumstrukturen und der Verbreitung der entsprechenden Arten in Hamburg ebenfalls ausgeschlossen werden.

Das Plangebiet wird von anspruchslosen, wenig störungsempfindlichen und weit verbreiteten Vogelarten als Lebensraum genutzt. Mit dem Star (Sturnus vulgaris) wurde eine in Hamburg gefährdete Art erfasst, die Gehölze im Südosten des Plangebietes besiedelt.

Davon ausgehend, dass die Baufeldfreimachung, also der Abriss der Modulhäuser und die Entsiegelung von Erschließungsflächen, außerhalb der Brutzeit beginnt und kontinuierlich fortgesetzt wird, können Verletzungen und Tötungen von Individuen der Brutvögel sowie baubedingte, optische und akustische Störreize ausgeschlossen werden, da störempfindliche Arten das direkte Umfeld während der Baumaßnahmen meiden. Aufgrund der Tatsache, dass im nahen Umfeld des Vorhabens weiterhin vergleichbare Gehölz- und Freiflächen (insbesondere nördlich im Bereich des Groth Parks und im Kleingartenareal im Osten sowie in Hausgärten im Süden und Westen) als Ausweichstandorte vorhanden sind, ist von keinen erheblichen Beeinträchtigungen, die eine Verschlechterung der lokalen Populationen nach sich ziehen würden, auszugehen. Die vom Star genutzten Gehölzbestände im Südosten des Plangebiets bleiben größtenteils erhalten. Vor diesem Hintergrund können die Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BNatSchG für Brutvögel (Fang, Verletzung, Tötung gemäß Nummer 1 sowie Störung gemäß Nummer 2 BNatSchG) ausgeschlossen werden.

Da die Gehölzbestände in den Randbereichen des Plangebiets fast vollständig erhalten bleiben bzw. nur sehr geringfügig in Anspruch genommen werden (rund 100 m² Ziergebüsche und rund 190 m² gepflanzte Gehölzbestände aus vorwiegend heimischen Arten) ist allenfalls von einer geringen Beschädigung oder von einem geringen Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vögeln auszugehen. In der festgesetzten Maßnahmenfläche und in den Kleingärten werden außerdem neue nutzbare Gehölzstrukturen entstehen, die mittelfristig durch Brutvögel wiederbesiedelt werden können. Da zusätzlich im nahen Umfeld weitere Ausweichhabitate zur Verfügung stehen, kann davon ausgegangen werden, dass unter Berücksichtigung der unten aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen, die ökologischen Funktionen im räumlichen Zusammenhang durch die Realisierung des Vorhabens nicht beeinträchtigt werden. Der Verbotstatbestand gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG (Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) durch eine Flächeninanspruchnahme wird nicht berührt.

Im Hinblick auf Fledermäuse kann eine Verletzung oder Tötung von Individuen bei der Beseitigung von Gehölzen zuverlässig ausgeschlossen werden, da keine Bäume gefällt werden. Zudem wurden bei der Kartierung keine Bäume mit relevanten Strukturen wie Baumhöhlen, Ausfaulungen oder Rindenabplatzungen etc. festgestellt. Die derzeit vorhandenen Modulhäuser (Wohncontainer) bieten aufgrund ihrer Bauweise kein Quartierpotenzial für gebäudebewohnende Fledermausarten.

Kollisionen mit Baufahrzeugen, die eine Verletzung oder Tötung von Fledermäusen verursachen können, sind nicht planungsrelevant, da es sich um nachtaktive Arten handelt und die Bautätigkeiten am Tage stattfinden. Vor diesem Hintergrund können darüber hinaus baubedingte, optische und akustische Störreize auf die Fledermausfauna weitgehend ausgeschlossen werden. Die zukünftige Beleuchtungssituation führt aufgrund der räumlichen Vorbelastung und der eher geringen Fledermaus-Aktivitätsdichte nicht zu einer Beeinträchtigung der Bestandssituation. Die Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BNatSchG (Fang, Verletzung, Tötung gemäß Nummer 1 sowie Störung gemäß Nummer 2 BNatSchG) für Fledermäuse können ausgeschlossen werden.

Eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Wochenstuben oder Winterquartieren kann ausgeschlossen werden, da keine Bäume gefällt werden. Zusätzlich entstehen im Plangebiet neue Gebäudestrukturen (Kleingartenlauben), die von Fledermäusen zukünftig genutzt werden können. Auch für Fledermäuse wird der Verbotstatbestand gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG (Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) nicht berührt

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich

Der Baum- und Gehölzbestand in den Randbereichen des Plangebiets bleibt größtenteils erhalten.

Während der Bauzeit unter Anderem der Kleingärten sind benachbarte Gehölze im Rahmen der nachgelagerten Genehmigung mit Schutzzäunen im Kronenbereich zu sichern. Um ein ungewolltes Töten oder Verletzen von Brutvögeln zu verhindern, sind Gehölzentfernungen und der Rückschnitt von Gehölzen auf das Winterhalbjahr zwischen Oktober und Februar (1.10.-28./29.2.) zu beschränken.

Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von nachtaktiven Vogelarten und Fledermäusen wird festgesetzt, dass auf den privaten Grünflächen Außenleuchten zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig sind. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.

Außerdem ist darauf zu achten, dass während der Bauphase lärm- und leuchtintensive Baumaßnahmen außerhalb der Dämmerungs- und Nachtzeit (d. h. nach Sonnenaufgang und vor Sonnenuntergang) durchgeführt werden. Sollten die Arbeiten im Zeitraum zwischen Anfang November und Ende Februar, also außerhalb des Aktivitätszeitraums der heimischen Fledermausarten und von Brutvögeln, durchgeführt werden, kann hiervon abgewichen werden.

Zur Vermeidung bzw. Minimierung von Schadstoffeinträgen und Lärmemissionen sind die Bauarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik durchzuführen.

Nach Bauende sind die im Rahmen der Bauausführung genutzten Flächen wieder herzurichten. Dies beinhaltet gleichzeitig die Beseitigung eventueller Baustoffreste und die Entfernung von Schutzzäunen an Gehölzbeständen.

Da die Kompensation der unvermeidbaren Beeinträchtigungen nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans erbracht werden kann, wird außerhalb des Plangebiets eine Maßnahme zur Wiederherstellung von Funktionen des Naturhaushalts und zur Aufwertung des Landschaftsbildes umgesetzt. Bei der zugeordneten externen Ausgleichsmaßnahme handelt es sich um eine Teilfläche von 2.100 m² des städtischen Flurstücks 6288 in der Gemarkung Rissen (siehe Anlage). Das Flurstück ist bereits im Bebauungsplan Rissen 44 / Sülldorf 18 / Iserbrook 26 als Ausgleichsfläche (Fläche zum Schutz, zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) festgesetzt worden und stellt Flächen im städtischen Flächenpool zum notwendigen naturschutzrechtlichen Ausgleich von Eingriffen im Stadtgebiet dar.

Auf dieser Ausgleichsfläche soll bestehendes artenarmes Grünland im Zusammenhang mit den umliegenden Flurstücken als extensiv genutztes, artenreiches Grünland entwickelt werden. Ziel ist die Sicherung und Wiederherstellung größerer artenreicher Feuchtgrünlandkomplexe zur allgemeinen Stabilisierung und Förderung des Artenreichtums an Tieren und Pflanzen in der Rissen-Sülldorfer Feldmark, insbesondere aber des Bestandes an Wiesenvögeln.

Mit der Ausgleichsmaßnahme wird eine vollständige Kompensation der durch die Planung entstehenden Ausgleichsbedarfe erreicht.

Für Maßnahmen, die nicht in § 2 der Verordnung zum Bebauungsplan festgesetzt sind, erfolgt eine Sicherstellung im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens. Unter Berücksichtigung der Maßnahmen verbleiben keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen einschließlich Artenschutz.

Wenn Sie die Stellungnahme mit Dateianhängen, Einzeichnungen im Plan und Bezug zu Planunterlagen versehen möchten, melden Sie sich im Serviceportal an.
Hier können Sie die Stellungnahmen auch verwalten. Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Ortsbezug der Stellungnahme

Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben vor dem Absenden noch einmal.

Ich möchte nicht, dass die Stellungnahme bei demosplan online einsehbar ist. Ich möchte, dass die Stellungnahme (nach Freigabe durch die Verwaltung) bei Online-Dienst Bauleitplanung des HamburgService einsehbar ist.
Ich möchte anonym Stellung nehmen. Ich möchte namentlich Stellung nehmen. Vorname:
Nachname:
Straße:
Hausnr.:
PLZ:
Ort:

Ich möchte eine Rückmeldung zur Stellungnahme per E-Mail an erhalten. Ich möchte eine Rückmeldung zur Stellungnahme per Post an die oben angegebene Anschrift erhalten. Ich möchte keine Rückmeldung zur Stellungnahme erhalten.

Die Stellungnahme: