Planunterlagen: Hummelsbüttel 30 - Flughafenstraße
Begründung
5.2.1.1. Art der baulichen Nutzung
Durch die Schaffung zusätzlicher Wohneinheiten im Plangebiet und als Ersatz für die entfallende Kindertagesstätte ergibt sich ein Bedarf an Angeboten der Kindertagesbetreuung. Innerhalb des Plangebiets, aber außerhalb des Vorhabengebiets, wird daher eine Teilfläche von rund 2.350 m2 als Gemeinbedarfsfläche „Kindertagesstätte“ festgesetzt, um an dieser Stelle den Bau einer Kindertagesstätte für ca. 140 Kinder zu ermöglichen. Eine Vorentwurfsplanung wurde bereits mit dem Bezirksamt abgestimmt.
5.2.1.2. Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Für die Gemeinbedarfsfläche wird eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Die festgesetzte GFZ entspricht der vorgesehenen Bebauung inklusive aller befestigten Flächen und wird für den Standort als angemessen bewertet. Ein Anteil von mind. rund 40 % der Grundstücksfläche wird dabei als nicht mit Hauptanlagen überbaubare, grundsätzlich zu begrünende Fläche gesichert.
Zahl der zulässigen Vollgeschosse
Für das Hauptgebäude der Kindertagesstätte werden drei Vollgeschosse als zulässig festgesetzt, für den Vorbau ein Vollgeschoss. Dadurch wird eine flächensparsame Bauweise ermöglicht, die hinreichende unversiegelte Außenspielflächen auf dem Grundstück der Kindertagesstätte erlaubt.
Weil eine größere Höhenentwicklung Auswirkungen auf die Quartiersgestalt haben und auch Verschattungen auslösen könnte, gilt auch für diese Fläche § 2 Nr. 3 und 4 der Verordnung.
Überbaubare Grundstückfläche und Bauweise
Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch eine Baugrenze mit einer baukörperähnlichen Ausweisung festgesetzt. Diese ermöglicht die Realisierung der aktuellen Planung durch den Betreiber der Kindertagesstätte.
Auf die Festsetzung einer Bauweise kann verzichtet werden, da diese zur städtebaulichen Ordnung nicht erforderlich ist.