Planunterlagen: Wandsbek85

Verordnung

Nr. 1

  1. Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet.

Nr. 2

  1. Die Vorhabengebiete „Nord“ und „Süd“ dienen der Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben sowie dem Wohnen, Büro-, Dienstleistungs- und sonstigen Nutzungen. Es sind folgende Nutzungen allgemein zulässig:
  2. großflächige und sonstige Einzelhandelsbetriebe,
  3. Wohnungen,
  4. Geschäfts- und Büroflächen,
  5. Räume für freie Berufe,
  6. Schank- und Speisewirtschaften,
  7. sonstige die Wohnnutzung nicht wesentlich störende Handwerks- und Gewerbebetriebe sowie
  8. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, soziale, kulturelle und gesundheitliche Zwecke.
  9. Im Vorhabengebiet „Süd“ sind Wohnungen erst ab dem 3. Obergeschoss zulässig.
  10. In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich des Vorhabengebietes „Süd“ sind Wohnungen unzulässig.
  11. Im Vorhabengebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.

Nr. 3

  1. Technische oder sonstige erforderliche Aufbauten können oberhalb der tatsächlichen Gebäudehöhe bis zu einer Höhe von 2,0 m zugelassen werden. In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich dürfen Aufbauten oberhalb der tatsächlichen Gebäudehöhe lediglich bis zu einer Höhe von 1,5 m zugelassen werden. In den mit „(C)“ bezeichneten Bereichen können oberhalb der Gebäudehöhe technische Dachaufbauten sowie Lärmschutzeinhausungen bis zu einer Höhe von 4,0 m zugelassen werden. Aufbauten und deren Einhausung sind mindestens 2,0 m von der Außenfassade zurückzusetzen. Ausgenommen davon sind Fahrstuhlüberfahrten und die mit „(C)“ bezeichneten Bereiche.
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