Nr. 30
In den urbanen Gebieten MU 1, MU 2 und MU 3 sind an jedem neu errichteten Gebäude, ausgenommen Nebenanlagen, mindestens jeweils ein Fledermausspaltkasten mit Quartierseignung baulich zu integrieren sowie jeweils ein Niststein für Halbhöhlenbrüter und ein Niststein für Höhlenbrüter an fachlich geeigneter Stelle baulich zu installieren. In den Gewerbegebieten sind an jedem neu errichteten Gebäude, ausgenommen Nebenanlagen, jeweils zwei Niststeine für Halbhöhlenbrüter und zwei Niststeine für Höhlenbrüter an fachlich geeigneter Stelle baulich zu installieren. Die Fledermausspaltkästen und die Nisthilfen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.