Nr. 24
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Für die festgesetzten Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Der Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 18 cm, jeweils gemessen in 1m Höhe über dem Erdboden, betragen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Flächen oberhalb von Tiefgaragen, die nicht von Zufahrten, Stellplätzen, Wegen, Terrassen und Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO beansprucht werden, sind mit einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus im Bereich der Bäume auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum mindestens 100 cm betragen.