Planunterlagen: Schnelsen 94 (Egenbüttler Weg)

Schnelsen 94 - Verordnung

Nr. 27

Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Wände sind mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen. Je Pflanze ist eine offene Pflanzscheibe von mindestens 0,5 m2, eine Pflanzgrube mit mindestens 0,5 m Tiefe und durchwurzelbares Bodenvolumen von mindestens 1 m3 vorzusehen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten.

Nr. 28

Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasser- und Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig.

Nr. 29

Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege, ebenerdige Stellplätze und Terrassen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. In Gewerbegebieten können Ausnahmen zugelassen werden. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.

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