Planunterlagen: Wilstorf44

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Inhaltsverzeichnis

Verordnung

13.

Für die zum Erhalt festgesetzten Bäume und für Ersatzpflanzungen von Bäumen gelten folgende Vorschriften:

  1. Es sind standortgerechte, einheimische Laubgehölzarten zu verwenden.
  2. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, aufweisen.
  3. Für anzupflanzende Bäume auf den Tiefgaragen oder mit Anschluss zum gewachsenen Boden muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.
  4. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Sofern von diesen 12 m² zwingend Teilbereiche befestigt werden müssen, sind Tiefen- und Grabenbelüftung einzubauen sowie eine mindestens 14 m³ große durchwurzelbare Baumgrube mit überbaubaren Baumgrubensubstrat herzustellen.
  5. Die natürliche Entwicklung der Bäume hemmende und den artspezifischen Habitus verändernde, verhindernde und zerstörende Schnittmaßnahmen sind unzulässig.
  6. Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind der jeweilige Charakter und der Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung zu erhalten.
  7. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind sämtliche bauliche Maßnahmen, Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich unzulässig.

14.

Im Plangebiet sind als vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (CEF) vier Gruppen mit je drei Fledermauskästen, darunter ein Ganzjahresquartier sowie vier Gruppen mit je drei Höhlenbrüterkästen, in mindestens 4 m Höhe, bevorzugt in Ost- oder Südostexposition, fachgerecht an Großbäumen mit mindestens 40 cm Durchmesser bzw. Gebäudefassaden anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.

15.

Die Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur, maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leucht-gehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 °C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.

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