10.
Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen als Flachdächer zu errichten. Mindestens 60 vom Hundert (v. H.) aller Dachflächen der obersten Geschosse eines Gebäudes sind mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Die Bereiche mit Solaranlagen sind ebenfalls zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Die Kombination von Dachbegrünungen und Technikaufbauten und technischen Anlagen (bspw. Photovoltaikanlagen) ist zulässig. Anlagen zur Nutzung solarer Energie sind ausschließlich aufgeständert unter Berücksichtigung der Dachbegrünung auszuführen. Die Dächer sind als Retentionsgründächer zum Rückhalt von Niederschlagswasser auszuführen.