Planunterlagen: Wilstorf44

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Inhaltsverzeichnis

Verordnung

10.

Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen als Flachdächer zu errichten. Mindestens 60 vom Hundert (v. H.) aller Dachflächen der obersten Geschosse eines Gebäudes sind mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Die Bereiche mit Solaranlagen sind ebenfalls zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Die Kombination von Dachbegrünungen und Technikaufbauten und technischen Anlagen (bspw. Photovoltaikanlagen) ist zulässig. Anlagen zur Nutzung solarer Energie sind ausschließlich aufgeständert unter Berücksichtigung der Dachbegrünung auszuführen. Die Dächer sind als Retentionsgründächer zum Rückhalt von Niederschlagswasser auszuführen.

11.

Im allgemeinen Wohngebiet sind geschlossene Fassadenflächen von Gebäuden ab 2 m Breite mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen und dauerhaft zu erhalten; je 1 m Wandlänge der zu begrünenden Fassadenflächen ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Je Pflanze ist eine offene Pflanzfläche mit einem Bodenvolumen von mindestens 1 m³ zu versehen.

12.

Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege, Terrassen oder die befestigten Spielflächen beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft intensiv zu begrünen. Flächen, die der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen, sind ausnahmsweise zulässig. Die Dächer sind als Retentionsgründächer zum Rückhalt von Niederschlagswasser auszuführen.

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