Nr. 7
Im Allgemeinen Wohngebiet und im Urbanen Gebiet sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Ausnahmen können für notwendige oberirdische Stellplätze zugelassen werden.
Im Allgemeinen Wohngebiet und im Urbanen Gebiet sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Ausnahmen können für notwendige oberirdische Stellplätze zugelassen werden.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen, Nebenanlagen und Abgrabungen sowie Aufschüttungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die langfristige Erhaltung des betroffenen Baumes dadurch nicht gefährdet ist.
Bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung von vegetationsverfügbarem Stau- oder Schichtenwasser führen, sind nicht zulässig.