Planunterlagen: Bahrenfeld73

Verordnung

§ 2 Nummer 13

  1. Sofern das Niederschlagswasser nicht genutzt wird, ist es im allgemeinen Wohngebiet zu versickern und zum Erhalt des natürlichen Wasserkreislaufs oberflächig über naturnah zu gestaltende Rinnen, Mulden, Gräben, Regenrückhaltebecken oder Retentionsgründächern auf den Tiefgaragendecken zurückzuhalten. Ein Notüberlauf der Versickerungsanlagen an das öffentliche Sielsystem ist möglich. Die genannten Anlagen zur Rückhaltung und Ableitung von Niederschlagswasser sind, solange keine technischen Gründe entgegenstehen, standortgerecht zu bepflanzen, die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Sollte im Einzelfall eine Versickerung nicht möglich sein, kann ausnahmsweise eine direkte Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagswassers ins Siel zugelassen werden.

§ 2 Nummer 14

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind vor Baubeginn zehn Vogelnisthilfen für Höhlen- und Nischenbrüter in einer Höhe von zwei bis vier Metern und sechs Fledermauskästen in einer Höhe von drei bis sechs Metern im Baumbestand auf dem Grundstück fachgerecht anzubringen und dauerhaft zu erhalten.

§ 2 Nummer 15

  1. Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur kleiner 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.
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