Planunterlagen: Bahrenfeld73

Verordnung

Verordnung

über den Bebauungsplan Bahrenfeld 73

Vom ...

Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 257 S. 1), in Verbindung mit § 3 Absätze 1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351) sowie § 4 Absatz 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92) in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), § 81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506, 508) sowie § 1 und § 2 Absätze 1 und 2 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506, 508) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Nummer 1

  1. Der Bebauungsplan Bahrenfeld 73 für den Geltungsbereich zwischen der Straße Holstenkamp, der Von-Hutten-Straße, östlich des Flurstücks 1839 (Von-Hutten-Straße 43) sowie östlich des Lutherparks (Bezirk Altona, Ortsteil 216) wird festgestellt.

Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

West-, Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks 2815 der Gemarkung Bahrenfeld sowie die an der Südostgrenze des Flurstücks 2815 der Gemarkung Bahrenfeld angrenzende Von-Hutten-Straße bis zur Straßenmitte

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