Planunterlagen: Bahrenfeld73

Verordnung

§ 2 Nummer 4

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind an den mit „(A)“ bezeichneten Fassadenabschnitten die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.

§ 2 Nummer 5

  1. Auf den für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern festgesetzten Flächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Wurzelbereich unzulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die langfristige Erhaltung der betroffenen Bäume und Sträucher dadurch nicht gefährdet wird.

§ 2 Nummer 6

  1. Die für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern festgesetzten Flächen sind dauerhaft zu erhalten und durch Anpflanzungen zu ergänzen. Je angefangener 40 m2 Fläche sind mindestens ein großkroniger Baum und je angefangener 4 m2 Fläche mindestens ein Strauch oder kleinkroniger Baum anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der jeweiligen Pflanzung erhalten bleibt.
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