(1) Der Bebauungsplan Rahlstedt 132 für den Geltungsbereich südlich der Stellau, östlich und westlich der Amtsstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt:
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenze des Flurstücks 798 – Amtsstraße – Nordgrenze und über das Flurstück 722 (Stellau), Ostgrenzen der Flurstücke 722 und 2854, über die Flurstücke 2854, 1984 und 1983, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1982 – Amtsstraße – Südgrenze des Flurstücks 1864, über das Flurstück und Westgrenze des Flurstücks 1864, über das Flurstück 1863, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 798, über die Flurstücke 7060, 1859, 4648 (Klettenstieg), 6092, 1857, 1856, 1855, 6091, 5787 und 1852, West- und Nordwestgrenze des Flurstücks 1852, über das Flurstück 798 (Stellau) der Gemarkung Alt-Rahlstedt (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526).
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung können beim Bezirksamt Wandsbek während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden.
Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Unbeachtlich werden
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.