Eppendorf26-Alsterdorf23
Verfahrensschritt
ÖffentlichkeitsbeteiligungZeitraum
Noch 3 Tage –durchführende Organisation
Bezirksamt Hamburg-NordPlanungsanlass
Der Bebauungsplan Eppendorf 26/Alsterdorf 23 schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung der öffentlichen Grünanlage Eppendorfer Mühlenteichpark, einer Vereinssportanlage, des „Hamburger Schwanenwesens“ mit dem Winterquartier der Alsterschwäne sowie Festsetzungen für Straßenverkehrsflächen.
Ansprechperson
B. Höhne
Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung
Abteilung Bebauungsplanung
Tel.: 040/42804-6026
Mail: Beatrix.Hoehne@hamburg-nord.hamburg.de
Aktuelle Mitteilungen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Zum Entwurf des Bebauungsplans Eppendorf 26 / Alsterdorf 23 (Verordnung mit textlichen Festsetzungen, Planzeichnung) mit seiner Begründung sowie zu den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen wird in der Zeit vom 23.07.2025 bis einschließlich 02.09.2025 die Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.
Zusätzlich werden die Planunterlagen sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen während der Dauer der oben genannten Beteiligungsfrist an Werktagen (außer sonnabends) montags bis donnerstags jeweils zwischen 9.00 Uhr und 16.00 Uhr sowie freitags jeweils zwischen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr an folgendem Ort öffentlich ausgelegt:
Bezirksamt Hamburg-Nord
Foyer des technischen Rathauses
Kümmellstraße 6, I. Obergeschoss, 20249 Hamburg.
Während der Dauer der oben genannten Beteiligungsfrist können Stellungnahmen zum Bebauungsplan-Entwurf abgegeben werden.
Die Stellungnahmen sollen elektronisch (online) übermittelt werden über „Bauleitplanung online“ unter https://bauleitplanung.hamburg.de. Die Abgabe von Stellungnahmen ist auch per E-Mail an stadt-undlandschaftsplanung@hamburg-nord.hamburg.de sowie bei der oben genannten Dienststelle schriftlich oder zur Niederschrift möglich.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unter den Voraussetzungen von § 4a Absatz 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.