Planunterlagen: Rahlstedt135
Verordnung
23. Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Gewässer, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.
§ 3
Für das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.