Planunterlagen: Rahlstedt135

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Inhaltsverzeichnis

Verordnung

16. Für die festgesetzten Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung als Einzelbaum erhalten bleibt. Eine geringfügige Abweichung von den festgesetzten Standorten der Einzelbäume kann zugelassen werden.

17. Für festgesetzte Baumpflanzungen im Sinne des § 2 Nr.15 sind standortgeeignete, heimische Laubgehölzarten zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, klein- bis mittelkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten.

18. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Radwege, Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.

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