Planunterlagen: Rotherbaum 37 (Neue Rabenstraße)

Verordnung

Nr. 8

Oberhalb der festgesetzten Gebäudehöhe des höchsten Vollgeschosses sind Absturzsicherungen (Brüstungen u. ä.), Dach- und Technikaufbauten (zum Beispiel Treppenräume, Fahrstuhlüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen) sowie Pergolen und Rankgerüste bis zu folgender Höhe zulässig:

  • In der mit „(C1)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche bis max. 3,95 m,
  • in der mit „(C2)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche bis max. 3,95 m,
  • in der mit „(C3)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche bis max. 4,0 m,
  • in der mit „(C4)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche bis max. 4,7 m,
  • in der mit „(C5)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche bis max. 3,7 m,
  • in der mit „(C6)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche bis max. 2,1 m,
  • in der mit „(C7)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche ist keine weitere Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe zulässig.

Dach- und Technikaufbauten müssen mindestens 2 m hinter den Gebäudeaußenkanten des obersten Vollgeschosses zurückbleiben. Technische Aufbauten sind gruppiert anzuordnen und durch Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen. Ausgenommen von Satz 2 und 3 sind Absturzsicherungen (Brüstungen u. ä.) sowie Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

Nr. 9

Für Werbeanlagen in dem Kerngebiet gilt:

  1. Werbeanlagen größer 2 m2 und oberhalb des zweiten Vollgeschosses sind unzulässig.
  2. Von § 2 Nummer 9.1 abweichend kann an der mit „(B1)“ bezeichneten Fassadenabschnitt eine Werbeanlage im Bereich des dritten Vollgeschosses und bis 17 m² zugelassen werden.
  3. Schriftzeichen müssen in Einzelbuchstaben und blendfrei ausgeführt werden.
  4. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.

Nr. 10

Auf den Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen ist, mit Ausnahme einer Werbestele, die Errichtung von Nebenanlagen unzulässig.