Nr. 8
Oberhalb der festgesetzten Gebäudehöhe des höchsten Vollgeschosses sind Absturzsicherungen (Brüstungen u. ä.), Dach- und Technikaufbauten (zum Beispiel Treppenräume, Fahrstuhlüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen) sowie Pergolen und Rankgerüste bis zu folgender Höhe zulässig:
- In der mit „(C1)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche bis max. 3,95 m,
- in der mit „(C2)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche bis max. 3,95 m,
- in der mit „(C3)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche bis max. 4,0 m,
- in der mit „(C4)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche bis max. 4,7 m,
- in der mit „(C5)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche bis max. 3,7 m,
- in der mit „(C6)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche bis max. 2,1 m,
- in der mit „(C7)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche ist keine weitere Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe zulässig.
Dach- und Technikaufbauten müssen mindestens 2 m hinter den Gebäudeaußenkanten des obersten Vollgeschosses zurückbleiben. Technische Aufbauten sind gruppiert anzuordnen und durch Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen. Ausgenommen von Satz 2 und 3 sind Absturzsicherungen (Brüstungen u. ä.) sowie Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.