Planunterlagen: Niendorf97

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2.7 Baumschutz

Für die im Plangebiet vorhandenen Bäume und Hecken gelten die Bestimmungen der Hamburgischen Baumschutzverordnung (BaumschutzVO) vom 23. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 81, 126).

3.2.8 Überschwemmungsgebiet

Der südliche Teil des Plangebiets liegt innerhalb des Überschwemmungsgebietes der Kollau, das mit Verordnung vom 5. Dezember 2017 festgesetzt worden ist (HmbGVBl. S. 376). Die Verordnung ermöglicht unter § 3 Abs. 3 Nr. 11 den Bau von Spiel- und Sportanlagen, sofern sich diese gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3

  • in einer Entfernung von 10 zum oberirdischen Gewässer befinden,
  • bei einem Hochwasserereignis, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist, eine Wasserverdrängung von weniger als 5,0 m³ verursachen und
  • mindestens 2,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt sind.

Es bestehen besondere rechtliche Anforderungen im Rahmen der baulichen Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete gemäß § 78 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409, S. 1, 33). Demnach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen in der städtebaulichen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger
  • Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes
  • hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben

Gemäß § 78 Abs. 4 WHG ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Im Einzelfall kann nach § 78 Abs. 5 WHG jedoch eine Genehmigung von der Behörde eingeholt werden, sofern das Vorhaben in angepasster Bauweise ausgeführt wird und sich im Falle eines Hochwassers nicht negativ auf Aspekte wie Rückhaltung, Wasserstand und Abfluss auswirkt oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Den Belangen der Nachbarschaft ist dabei ausreichend Rechnung zu tragen.

3.2.9 Sonstige Schutzgebiete

Sonstige Schutzgebietsausweisungen nach den §§ 23-28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22) in Verbindung mit § 10 Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402) , zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92) für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturparke oder Naturdenkmäler sind für das Planareal nicht vorhanden. Auch nach europäischem Recht verankerte Vogelschutzgebiete oder Fauna-Flora-Habitat-Gebiete im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG sind durch die Planung nicht berührt.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich keine eingetragenen Bodendenkmäler. Dennoch können im Boden bislang unentdeckte Bodendenkmäler liegen. § 17 des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 384), ist zu berücksichtigen.

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