Planunterlagen: Niendorf97

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2.4 Bauschutzbereich

Das Plangebiet befindet sich im Bauschutzbereich (Anflugsektor) nach § 12 Abs. 3 Nr. 2a des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 699), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 327 S. 1, 4), des Verkehrsflughafens Hamburg Airport, in dem Bauhöhenbeschränkungen gelten. Im nordöstlichen Teil des Plangebiets bedürfen alle Bauwerke einer Zustimmung der Luftverkehrsbehörde, im südwestlichen Bereich Bauwerke ab 12,2 Metern Höhe. Dies gilt ebenfalls für vorübergehend einzusetzendes Baugerät wie beispielsweise Baukräne.

Das Plangebiet befindet sich im Anlagenschutzbereich verschiedener Komponenten des Instrumenten-Landesystems (ILS) des Hamburg Airport. Das Gebiet liegt im Anflugbereich der Landerichtung 05 sowie der Abflugfläche in Richtung 23. Es ist unterliegt damit den Richtlinien über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb (NfL I – 328/01). Insbesondere die Anlagenschutzbereiche des ILS 05, der Radaranlage und des NDB FU können durch Bauvorhaben betroffen sein.

Jegliche Bebauung in diesem Bereich ist nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde (BWI) möglich. Diese trifft ihre Entscheidung unter Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung GmbH. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung werden u.a. die Auswirkungen der geplanten Bauwerke auf Instrumentenlandesystem bzw. Radartechnik geprüft.

3.2.5 Fluglärmschutzzonen

Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2551) wurde durch die Fluglärmschutzverordnung Hamburg (FluLärmHmbV) vom 21. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 525), in Landesrecht umgesetzt.

Gemäß der für den Flughafen Hamburg-Airport festgesetzten Fluglärmschutzzonen liegt der nördliche Teil des Plangebiets in der Tag-Schutzzone 1 im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 FluLärmHmbV mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von > 65 dB(A). Die südlich gelegenen Flächen liegen in der Tag-Schutzzone 2 mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von > 60 dB(A). Mit Ausnahme der Kleingärten an der Niendorfer Straße liegt das gesamte Plangebiet in der Nacht-Schutzzone. In einem Lärmschutzbereich dürfen Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen nicht errichtet werden. In den Tag-Schutzzonen des Lärmschutzbereichs gilt Gleiches für Schulen, Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Interesse dringend geboten ist. In der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone dürfen Wohnungen nicht errichtet werden.

3.2.6 Gesetzlich geschützte Biotope

Im südöstlichen Teil des Plangebiets befindet sich ein gesetzlich geschütztes, flächenhaftes Biotop. Es handelt sich um einen Biotopkomplex aus „Streuobstwiese“ und „Sonstigem seggen-, binsen-, und/oder hochstaudenreichem Feuchtgrünland“. Die Biotope haben sich auf einer Fläche entwickelt, mit deren Entwicklung im Jahr 2018 begonnen wurde. Nach Fertigstellung wurde die Fläche 2019 als Ökokontofläche „O-012 Ökokonto Niendorfer Straße 99“ gebucht. Die Ökokontofläche ist bisher noch keinem Eingriff zugeordnet.

Der nördliche Bereich ist der Kleingartenanlage zugehörig und umfasst eine Streuobstwiese mit Hochbäumen, welche auf einer Gräser- und Kräuterfläche angepflanzt wurden. Der südliche Abschnitt umfasst ein Retentionsbecken einschließlich einer Sumpfzone, welche im Hochwasserereignis das Wasser der Kollau sammelt und den Abfluss verringert. Aufgrund der wechselnassen Verhältnisse ist diese Fläche von einer hohen Lebensraumvielfalt geprägt.

Im Rahmen der Behördenbeteiligung wurde in einer Stellungnahme von BUKEA Abteilung N3 Naturschutz (04.12.2023) darauf hingewiesen, dass die Biotopkartierung der Hansestadt Hamburg im Jahr 2023 für das Plangebiet im Bereich des Feuchtgrünlands südlich der Straße Langenhorst Flächenanteile mit gesetzlichem Schutzstatus gemäß § 30 BNatSchG festgestellt hat. Dies betrifft das Grünland zwischen der Straße Langenhorst im Norden, dem Langenhorstgraben im Osten, der Ufervegetation an der Kollau im Süden und den nach Westen anschließenden Wohngebieten am Rand des Geltungsbereiches. Dieser Teil des Grünlandes wurde bei der BUKEA-Kartierung als Biotoptyp „Seggen- und binsenarme Feucht- oder Nasswiese nährstoffreicher Standorte § (Biotopkürzel GFR)“ eingestuft. Aufgrund der für das landesweite Biotopkataster notwendigerweise grobkörnigeren Kartierebene sind auch befestigte Wege, Gehölzstrukturen und Gartennutzungen mit in die Biotopabgrenzung als GFR einbezogen.

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