Planunterlagen: Niendorf97

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.9.1 Klimaschutz

Die Planung und Entwicklung des Vorhabens erfolgt unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), geändert am 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 235 S. 1) und des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG) in der Fassung vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443).

Im Betrieb der im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen werden Energiebedarfe für Heizung, Warmwasserversorgung, Beleuchtung und den Betrieb von technischen Anlagen benötigt sowie klimarelevante Emissionen - insbesondere Kohlenstoffdioxid (CO2) - verursacht. Das Ausmaß der in der Betriebsphase verursachten Menge an CO2 ist maßgeblich davon abhängig, welche Art der Energieerzeugung verwendet wird.

Die Berücksichtigung etwaiger Treibhausgasemissionen (THG) erfolgt mittelbar durch die Berichterstattung der Bundesregierung gemäß § 10 KSG. Dabei tragen klimarelevante Auswirkungen der in der Bauphase beschriebenen Prozesse zu den Emissionen des Sektors „2. Industrie“ nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG bei. Der Prozess der Verbrennung von Brennstoffen in Handel und Behörden sowie Haushalten trägt dabei zu den Emissionen des Sektors „3. Gebäude“ nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG bei. Die Emissionen durch Nutzung elektrischer Energie fallen in den Sektor "1. Energiewirtschaft" nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG. Die durch das Vorhaben anfallenden Emissionen im Straßen- bzw. Schienenverkehr fallen in den Sektor "4. Verkehr" nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG. Emissionen durch Landnutzung bzw. Landnutzungsänderungen fallen in den Sektor "7. Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft" nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG. Emissionen durch die Deponierung und Behandlung oder Verbrennung von Abfällen in Folge von Abrissarbeiten tragen zu den Emissionen im Sektor „6. Abfall und Sonstiges“ nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG bei.

Entsprechend der bundesweiten Ausbauziele für Erneuerbare Energien gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 327 S. 1,4) sowie der Ziele zur Gebäudeeffizienz gemäß dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert am 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280, S. 1) kann von einer schrittweisen Dekarbonisierung der für die Betriebsphase benötigten Energie- bzw. Wärmeversorgung ausgegangen werden. Zudem trägt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans die gesellschaftliche und technische Entwicklung auch durch den Ausbau des ÖPNV und der Elektromobilität dazu bei, die durch den Verkehr bedingten THG-Emissionen weiter zu reduzieren und entsprechend der bundesweiten Sektorenziele bis 2045 klimaneutral zu gestalten. Die im Plangebiet vorgesehenen Maßnahmen zur Verkehrslenkung werden im Mobilitätskonzept aufgezeigt; vgl. Kap. 5.5.3. Dementsprechend liegen keine Hinweise vor, dass das durch die Planung ermöglichte Vorhaben den Zielsetzungen des KSG zu widerläuft oder eine Zielerreichung nachhaltig gefährdet wäre.

Zu den Erfordernissen des Klimaschutzes und zum Entgegenwirken gegen den Klimawandel tragen bei:

  • die Inanspruchnahme zentral gelegener Grundstücksflächen;
  • die Entwicklung CO2-bindender Biomasse in Form von Gehölzanpflanzungen, intensiver Dachbegrünung, Begrünung von Freiflächen und begrünter Fassaden zur Verbesserung des lokalen Stadtklimas;
  • zur Minderung einer klimabelastenden Energieversorgung wird der Einsatz von Anlagen zur Nutzung solarer Energie (zum Beispiel Photovoltaik, Solarthermie) mit den Festsetzungen von Flachdächern ermöglicht;
  • weitergehende Prüfung im Rahmen der im städtebaulichen Vertrag gesicherten DGNB-Zertifizierung für Gebäude und BNB-Zertifizierung für Sportanlagen.

Im Rahmen der Planung wird die Entwicklung eines weitgehend klimagerechten Versorgungskonzeptes angestrebt.

Aufgrund der vorgeprägten Strukturen wird großer Wert auf eine qualitativ hochwertige und ökologisch gleichwertige Ausgestaltung der Flächen gelegt.

5.9.2 Klimaanpassung

Als Maßnahmen der Klimaanpassung können insbesondere folgende Festsetzungen und Regelungen wirken:

  • mit einem naturnahen Entwässerungskonzept wird den Anforderungen von RISA Rechnung getragen und eine schonende Rückhaltung und Bewirtschaftung von Regenwasser umgesetzt. Regenwasser wird für die Beregnung von Sportflächen genutzt und trägt damit zur Abkühlung im Lokalklima bei;
  • Sicherung des vorhandenen Regenrückhaltebeckens;
  • Hochwasservorsorge: Erhöhung des Retentionsvolumens für Fluthochwasser (Geländemodellierung, Abgrabungen);
  • Starkregenvorsorge: Erhöhung des Rückhaltevolumens für Regenwasser;
  • Keine Behinderung des potenziellen Ablaufs von Wasser im Fall eines extremen Starkregenereignisses vom nördlichen Oberlieger durch Verpflichtung in einem städtebaulichen Vertrag;
  • Weitergehende Prüfung im Rahmen der im städtebaulichen Vertrag gesicherten DGNB-Zertifizierung für Gebäude und Sportanlagen.

5.10 Wasser (Wasserflächen, Oberflächenentwässerung, Hochwasserschutz)

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