Planunterlagen: Niendorf97

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.8.3 Gewerbelärm

Das Plangebiet ist heute bereits Lärmimmissionen durch Gewerbelärm der benachbarten Gewerbegebiete ausgesetzt (Vorbelastung). Da die Schutzbedürftigkeit der vorgesehenen Nutzungen im Plangebiet vergleichbar zu einem Gewerbegebiet angenommen wird, werden keine schalltechnischen Konflikte im Nebeneinander von gewerblicher Nutzung (im Westen, Norden, Nordosten) und den Sportanlagen gesehen.

5.8.4 Sportlärm

Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurden die Auswirkungen durch die geplante erweiterte Nutzung der Sportanlagen als Trainings- und Nachwuchsleistungszentrum ermittelt und beurteilt, die sich auf die bestehende, umgebende Wohnbebauung und kleingärtnerische Nutzungen ergeben können.

Für die Beurteilung wurden als maßgebliche Lastfälle der Sportbetrieb (Fußballtraining und Punktspiele, z.T. mit Zuschauern, Berücksichtigung zugehöriger Kfz-Verkehre) werktags außerhalb der Ruhezeiten sowie sonn- und feiertags innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten betrachtet. Im Nachtzeitraum und in den morgendlichen Ruhezeiten findet im Bestand und auch zukünftig keine Nutzung der Sportanlage statt.

Bei der Realisierung der Planung ist das Eintreten unterschiedlichster Konstellationen im Bezug auf den Sportlärm möglich. Die im Gutachten untersuchten Lastfälle stellen die jeweils lärmtechnisch ungünstigsten Fälle dar - also die durch den Verein angenommenen größtmöglichen Nutzungsintensitäten. Somit wird bei der Berechnung vom Worst-Case-Szenario der Lärmsituation ausgegangen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass in den nachfolgenden, geprüften Lastfällen den Anforderungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), zuletzt geändert am 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644) entsprochen werden kann:

  • Trainingsbetrieb werktags außerhalb der Ruhezeiten von je 5 Stunden auf den Plätzen 1 und 2 (Lizenzbereich) und von je 4 Stunden auf den Plätzen 3 bis 7 (Nachwuchsbereich);
  • Trainingsbetrieb werktags außerhalb der Ruhezeiten von je 2,5 Stunden auf den Plätzen 1 und 2 und Punktspielbetrieb von je 1,5 Stunden auf vier der Plätze des Nachwuchsbereiches (beliebige Kombination möglich);
  • Punktspielbetrieb sonn- und feiertags innerhalb der mittäglichen Ruhezeiten von 1,5 Stunden auf Platz 5 oder Platz 6;
  • Punktspielbetrieb sonn- und feiertags außerhalb der Ruhezeiten von je 1,5 Stunden auf den Plätzen 3, 5 und 6 oder auf den Plätzen 4, 5 und 6 oder auf den Plätzen 5, 6 und 7;
  • Ebenfalls immissionsschutzrechtlich verträglich ist die einstündige Trainingsnutzung im Nachwuchsbereich auf den Plätzen 3-7 werktags innerhalb der Ruhezeiten zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr.

Hinsichtlich der tags kurzzeitig auftretenden Geräuschspitzen kann den Anforderungen der 18. BImSchV entsprochen werden.

Ein Punktspielbetrieb an Sonn- und Feiertagen innerhalb der Ruhezeiten auf den geplanten Fußballfeldern westlich des Funktionsgebäudes für das Trainings- und Nachwuchsleistungszentrum und der Kleingärten (Plätze 3, 4, 7) ist als immissionsschutzrechtlich unverträglich anzusehen und auszuschließen.

Zeitgleiche Spiele innerhalb der Ruhezeiten auf den Plätzen am westlichen Plangebietsrand (Plätze 5, 6) bzw. andere Kombinationen der Plätze würden bei Spielen sonn- und feiertags außerhalb der Ruhezeiten ebenfalls Überschreitungen hervorrufen.

Da die Beschränkung der Nutzungszeiten auf den einzelnen Plätzen Voraussetzung für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV ist, werden diesbezüglich Regelungen als Auflage in die Baugenehmigung aufgenommen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein Trainings- und Spielbetrieb in einem Umfang möglich sein wird, dass den Anforderungen des Vereins entspricht. Über die Beschränkungen der Nutzungszeiten auf den einzelnen Plätzen hinaus sind keine baulichen oder organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft vor Sportlärmimmissionen erforderlich.

5.9 Klimaschutz und Klimaanpassung

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