Planunterlagen: Niendorf97

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.1.2 Kurzdarstellung der Inhalte der Funktionsplanung

Die Funktionsplanung (Büro Munder und Erzepky) bildet die Grundlage für die Neuordnung und Erweiterung der Sportplatzflächen, der zugehörigen Funktionsgebäude und Erschließungsflächen sowie für die Überplanung der Straßentrasse Langenhorst (Verkehrsplanung Büro Münster). Die Funktionsplanung erbringt den Nachweis, dass das Ziel der Planung, die Errichtung eines Nachwuchsleistungszentrums, gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich ist. Darüber hinaus wird im städtebaulichen Vertrag eine Durchführungsverpflichtung über die Herstellung der Sport- und Retentionsflächen gemäß Festsetzungen des Bebauungsplans und Darstellung der Funktionsplanung geschlossen. Die für die Umweltprüfung relevanten Inhalte der Funktionsplanung werden nachfolgend zusammenfassend dargestellt. Vertiefende Planungsdetails finden sich zudem in den schutzgutbezogenen Kap. 4.2.1 bis 4.2.9.

Sportflächen:

Im Plangebiet sollen nach abgeschlossener Verlagerung der vorhandenen Baseballanlage sowie nach Abriss des bestehenden Funktionsgebäudes des FCSP insgesamt sieben Sportplätze entstehen, hiervon fünf Plätze nördlich und zwei Plätze südlich der Straße Langenhorst. Zur Sicherung des langfristigen, nachhaltigen und zukunftsgerichteten Betriebs bedarf es der planungsrechtlichen Feststellung der sieben Spielfelder. Im Vorfeld der Funktionsplanung erfolgten Standortuntersuchungen (s. Kap. 5.1) und Variantenbetrachtungen (s. Kap. 4.3); die Vorzugsvariante ist Grundlage der aktuellen Funktionsplanung.

Das Grundstück nördlich der Straße Langenhorst befindet sich im Eigentum der Stadt Hamburg und wird über einen Sportrahmenvertrag dem Verein zur Verfügung gestellt. Die südlichen Sportplätze werden auf einem Privatgrundstück errichtet, das vom Verein gepachtet wird.

Sportanlagen (A): Die geplante Zonierung der Fußballplätze sieht lagemäßig den Erhalt der beiden bestehenden Naturrasenspielfelder 1 und 2 im Nordosten der Sportanlagenflächen vor. Die Plätze können auf die Normmaße verbreitert und modernisiert werden.

Nach Abriss des bestehenden Vereinsgebäudes und der Verlagerung der vorhandenen Baseballanlage im westlichen Plangebiet können weitere drei Spielfelder gebaut werden. Der derzeitige Kunstrasenplatz entfällt.

Sportanlagen (B): Die Spielfelder 4 und 5 (72 x 113 m brutto) liegen im förmlich ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet (s. Kap. 4.2.5 Schutzgut Wasser) in direkter Nähe zur Kollau und erfordern eine wassersensible Planung, die zum einen den Anforderungen aus Sicht des Hochwasserschutzes gerecht wird und zum anderen Beeinträchtigungen des Grundwassers, des anstehenden Bodens und der Kollauniederung verhindert. Eine Umsetzung der im Funktionsplan für diesen Bereich dargestellten Planung ist durch eine Durchführungsvereinbarung im städtebaulichen Vertrag gesichert.

Die Oberkante der Spielfelder im ÜSG wird mit den geplanten Höhen von 7,40 m ü. NHN für das Spielfeld 4 und von 7,80 m ü. NHN für das Spielfeld 5 über dem vorhandenen Geländeniveau liegen. Zudem ist eine umlaufende und gegenüber dem Spielfeldniveau ca. 12 cm höher liegende Aufkantung als Barriere für ein- und ausströmendes Oberflächenwasser vorgesehen. Die gegenüber dem Ursprungsniveau erhöhte Lage der Sportplätze stellt sicher, dass die Spielfelder bei einem Hochwasser bis HQ 100 (hundertjährliches Flusshochwasser) nicht überschwemmt werden und somit zukünftig nicht mehr Teil des Überschwemmungsgebiets sind. Damit wird sichergestellt, dass im Hochwasserfall keine potenziellen Schadstoffauswaschungen (z.B. Düngemittel, Belagspartikel aus den Sportplatzoberflächen) von den Spielfeldern in die Kollau gelangen und Ballfangzäune und andere bauliche Anlagen nicht den Fließweg des Wassers beeinträchtigen. Zudem bleibt der Platz auch bei Hochwasserereignissen bespielbar und es wird ein Abstand zum Grundwasser eingehalten. Darüber hinaus wird eine Gefährdung bzgl. Schadstoffeintrag aus der Sportanlage im laufenden Betrieb mit umfänglichen Maßnahmen wie Abdichtungen, Aufkantungen, geschlossene Filtersysteme u.ä. (s. Kap. 4.2.5 Schutzgut Wasser) vermieden. Durch die geplante Höhenlage werden die Spielfelder 4 und 5 zukünftig nicht mehr im Überschwemmungsbereich HQ100 der Kollau liegen.

Spielfeld 4 ist als Naturrasenplatz geplant, Spielfeld 5 als Kunstrasenplatz. Beide Plätze sind u.a. für die Heimspiele der Nachwuchsmannschaften vorgesehen und erhalten Stehstufen-Tribünen für jeweils 200 Zuschauer.

Die geplante Abdichtung von Spielfeld 4 und 5 nach unten und zur Seite schafft neben der Vermeidung eines Schadstoffeintrags ins Grundwasser die Voraussetzung für ein Regenwassermanagement, indem das einsickernde Wasser aus Niederschlägen und Bewässerungen in gedichteten Flachrigolen aus Kunststoff aufgefangen und zwischengespeichert wird. Das gespeicherte Wasser soll der Bewässerung der Sportplätze wieder zugeführt werden, um ein nachhaltiges, ressourcenschonendes (Wasser)Kreislaufsystem zu ermöglichen. Alle Plätze, auch die Kunstrasenfelder, werden zur Gewährleistung der fußballtechnischen Anforderungen insbesondere vor der Nutzung beregnet. Überschüssiges Wasser (z.B. in niederschlagsreichen Jahreszeiten) kann langfristig (Platz 3 wird erst im 2. Bauabschnitt erstellt) optional zur Rigole bei Platz 3 nördlich der Langenhorst geleitet werden und dort zur Versickerung gebracht werden oder alternativ gedrosselt in den Langenhorstgraben eingeleitet werden. Die o.g. umlaufenden Hochborde vergrößern das Anstauvolumen für Starkregenereignisse, so dass unkontrollierte Abflüsse aus den Spielfeldern 4 und 5 vermieden werden.

Alle Spielfelder erhalten eine Flutlichtbeleuchtung mit i.d.R. je 6 pro Spielfeld, mind. 16 m hohen Lichtmasten. Zudem werden alle Spielfelder mit Ballfangzäunen ausgestattet. Diese erreichen an den Längsseiten eine Höhe von 4 m, an den Torseiten von 6 m sowie 8 m auf der Westseite von Platz 5 und auf der Ostseite von Platz 4. Zur Einbindung in den umgebenden Landschaftsraum sowie zur Sichtverschattung werden die Ballfangzäune abschnittsweise mit Rankgewächsen begrünt (s. Kap. 4.2.6 Schutzgut Pflanzen und Tiere und Kap. 4.2.7 Schutzgut Landschaftsbild).

Jedes Spielfeld wird über den Privatweg Langenhorst für Pflegefahrzeuge erreichbar sein.

Retentionsbereiche/Sekundäraue:

Zum Ausgleich des verloren gehenden Retentionsvolumens im Bereich der Sportplätze werden auf den Flächen südlich, südwestlich und zwischen den Spielfeldern neue naturnahe Retentionsbereiche geschaffen. Nach Süden gehen die Retentionsflächen für die Sportplätze in den 20 m breiten Uferrandstreifen der Kollau über, der ebenfalls durch die Anlage einer naturnahen Sekundäraue für den Hochwasserfall optimiert wird. Bei der geplanten Geländemodellierung wurden die aktuellen Grundwasserstände berücksichtigt sowie das Abflussverhalten des Hochwassers in einer hydronumerischen Modellierung überprüft (s. Kap. 4.2.5 Schutzgut Wasser). Die geplanten Höhen liegen in den Retentionsflächen „M2“ für die Sportflächen im Mittel bei 6,80 m ü. NHN und im Bereich der geplanten Sekundäraue „M3“ zwischen 6,30 m bis 6,60 m ü. NHN. Zwischen der Sekundäraue und der Kollau sind in Bereichen mit derzeitig wenig Uferbewuchs fünf möglichst breite Ein- und Ausströmbereiche geplant, so dass der Zu- und Ablauf bei Hochwasser möglichst ohne Befestigung funktioniert. Hier werden die vorhandenen Uferböschungen auf Mittelwasserniveau abgeflacht, damit schon kleinere Hochwasser zur Überflutung der Sekundäraue führen. So können direkt angrenzend an die Kollau größere, wechselfeuchte Bereiche entwickelt werden.

Die Übergänge zwischen den erhöht liegenden Sportflächen und den tiefer liegenden Retentionsbereichen werden durch Böschungen mit wechselnden Böschungsneigungen gestaltet. Insbesondere in der Sekundäraue entstehen durch eine differenzierte Höhenstaffelung wechselfeuchte Bereiche mit kleinteiligen Hochstauden- und Röhrichtbereichen. Vereinzelt werden naturnahe Pflanzinseln aus Baum- und Strauchgruppen eingestreut, wobei der Raum insgesamt einen überwiegend offenen Charakter behalten soll. Ziel ist die Erreichung einer hohen Lebensraumqualität für Pflanzen und Tiere mit hoher Biodiversität (s. Kap. 4.2.6 Schutzgut Pflanzen und Tiere und Kap. 4.2.7 Schutzgut Landschaftsbild).

Mit der Neuordnung und Ausdehnung der Sportflächen sind Baumverluste verbunden, die nur z.T. vor Ort mit geplanten Neupflanzungen ausgeglichen werden können. Neben den o.g. geplanten Baum- und Strauchpflanzungen im Bereich der Retentionsbereiche sind flächige Pflanzungen in den westlichen und nördlichen Randbereichen der Sportplätze nördlich der Straße Langenhorst geplant sowie einzelne Baumpflanzungen im Straßenverlauf der Langenhorst (s. Kap. 4.2.6 Schutzgut Pflanzen und Tiere).

Geh-, Fahr- und Leitungsrechte im Bereich der Maßnahmenflächen „M1-3“:

Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 1 trennt die Maßnahmenflächen „M1“ und „M2“ und sichert die Wegeverbindung zwischen dem Wendehammer mit Anschluss an die Schmiedekoppel und dem Wanderweg an der Kollau. Es verläuft im nördlichen Abschnitt auf der bestehenden Wegetrasse und führt dann in einem leicht verschwenkten Verlauf in Richtung Kollaubrücke.

Das Leitungsrecht 1 verläuft direkt am westlichen Plangebietsrand innerhalb der Maßnahmenfläche „M1“ und sichert eine bestehende Leitungstrasse.

Das Leitungsrecht 2 im Bereich der Maßnahmenflächen „M2“ und „M3“ sichert eine geplante unterirdische 110-kV-Kabelleitungstrasse, die von der Straße Langenhorst zwischen den Sportanlagen (B) auf der östlichen Seite des Langenhorstgrabens zum Umspannwerk am Wehmerweg verlaufen soll. Ein Konflikt mit den o.g. naturschutzfachlichen Entwicklungszielen für die Maßnahmenflächen besteht nicht, da die Leitung in größerer Tiefe unterirdisch verlaufen wird. Auch wird die Funktion der Flächen als (neu zu schaffender) Retentionsraum nicht beeinträchtigt. Die Oberflächen sind gemäß den Vorgaben des geltenden Planrechts wiederherzustellen. Temporäre Eingriffe während der Baustellenphase sind zu gegebenem Zeitpunkt zu bilanzieren.

Alle weiteren Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (GFL 2, GFL 3) liegen im Bereich von derzeitigen oder geplanten Wege- und Straßenflächen.

Funktionsgebäude/Erschließung:

Es sind insgesamt drei Funktionsgebäude geplant.

Im viergeschossig geplanten Funktionsgebäude an der Ecke Kollaustraße/Niendorfer Straße sind überwiegend Spielerbereiche mit Fitness- und Gesundheitseinrichtungen für die Profifußballer untergebracht. Zusätzlich dient es aber auch als Begegnungsstätte für unterschiedliche Mannschaften des Fußballvereines sowie der Vereinsverwaltung. Die erforderlichen Stellplätze werden in einer Tiefgarage untergebracht.

Ein weiteres zweigeschossig geplantes Funktionsgebäude für die Nachwuchsmannschaften ist zwischen Spielfeld 2 und 3 positioniert und wird von der Straße Langenhorst erschlossen. In dem ausgewiesenen Baufeld kann eine Stellplatzanlage integriert werden.

Das dritte und kleinste Gebäude nördlich von Platz 7 ist funktional dem Greenkeeping zugeordnet. Hier können Technik und Lagerflächen insbesondere für Geräte untergebracht werden. Die Zufahrt zum Gebäude erfolgt über eine bereits bestehende Zufahrt von der Straße Langenhorst aus und im weiteren Verlauf über befestigte Erschließungsflächen zwischen Spielfeld 6 und 3 bzw. 7.

Straße Langenhorst/Schmiedekoppel:

Die Langenhorst soll zu einer regelkonformen Straße ausgebaut werden. Die Fahrbahnbreite beläuft sich überwiegend auf 5,50 Meter und wird an einigen Stellen auf 3,80 Meter sowie bei abmarkierten Parkständen im Fahrbahnbereich bis auf 3,50 Meter verschmälert. Der Straßenquerschnitt wird für den östlichen Abschnitt um einen barrierefreien Fußweg südlich der Fahrbahn ergänzt. Der Gehweg wird mit einer regelkonformen Breite von 2,65 Metern dimensioniert. Das Oberflächenwasser wird überwiegend in offenen Entwässerungsgräben geführt, welche ebenfalls als Straßenverkehrsfläche festgesetzt werden. Um den Straßenausbau umzusetzen, ist in Teilbereichen die Aufweitung des Straßenflurstücks nach Norden auf die Flächen der Sportanlage erforderlich.

Westlich der Wohnbaugrundstücke verschwenkt die Straße Langenhorst in einen neuen Trassenverlauf in Richtung Süden, wo mit einem neu gebauten Wendehammer die allgemeine Zufahrtsmöglichkeit für den öffentlichen motorisierten Verkehr endet. Dadurch soll größerer, nicht zweckgebundener Durchfahrtsverkehr beim Sportzentrum vermieden sowie die Qualität der ost-westlichen Fuß- und Radwegverbindung über die Langenhorst gestärkt werden. Nördlich des Wendehammers ist auf der Westseite eine Ladezone vorgesehen, die in ihrer Dimensionierung auch den Halt eines Busses ermöglichen soll. Auf der Ostseite erfolgt eine offene Regenwasserrückhaltung, die ggf. durch weiteres Retentionsvolumen sowie Reinigungsanlagen für das Oberflächenwasser unter der Straßenverkehrsfläche ergänzt wird.

Die Ableitung von Oberflächenwasser aus dem Bereich Wendehammer nach Süden in Richtung Feuchtmulde (Ökokontofläche „M5“) folgt dem Verlauf der derzeitigen Wegetrasse der Brandfurt parallel zum westlichen Rand der Kleingärten und der Obstwiese. Hier wird der nicht mehr benötigte Wegeabschnitt der Brandfurt entsiegelt und zurückgebaut und das vorgereinigte Wasser in einem überwiegend offenen Graben in Richtung Feuchtmulde geleitet.

Im weiteren Verlauf der Straße Langenhorst wird die bisher öffentliche Straßenverkehrsfläche der Langenhorst in einem ca. 250 m langen Abschnitt als Privatweg der Sportanlage mit einem Geh- Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Hier ist nur noch der öffentliche Fußgänger- und Radverkehr zugelassen sowie eine eingeschränkte Befahrbarkeit für Betriebsfahrzeuge der Sportstätten.

Die bestehenden Wohngebäude sowie mehrere Kleingärten westlich des Plangebietes sollen künftig über die Schmiedekoppel verkehrlich erschlossen werden. Hierfür erfolgt ein Ausbau der bestehenden Wegeverbindung westlich des Regenrückhaltebeckens als Gehweg mit Durchfahrmöglichkeit für Anlieger- und Radverkehr (befahrbarer Wohnweg) mit einer Fahrbahnbreite von 4,5 m. Durch das Aufstellen von Pollern östlich des bereits bestehenden Wendehammers soll der Durchfahrtsverkehr durch das Leistungszentrum über die Langenhorst unterbunden werden.

Bäume, die derzeit am Rand der Sportanlagen stehen, stehen durch die Verbreiterung der Fahrbahn teilweise im Bereich der zukünftigen öffentlichen Verkehrsflächen. Mit dem Ausbau der Straßenverkehrsflächen sind Baumverluste verbunden, die nur z.T. vor Ort mit Neupflanzungen ausgeglichen werden können (s. Kap. 4.2.6 Schutzgut Pflanzen und Tiere).

Mit der abschnittsweisen Verlegung der Straßentrasse ist auch eine Verlegung der Schmutz- und Trinkwasserleitung verbunden.

Kollaustraße/Magistralenplanung:

Die Straßenverkehrsfläche der Kollaustraße soll im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes erweitert werden, um langfristig die Umsetzung des stadtweiten Magistralenkonzepts für diesen Abschnitt zu sichern (Magistrale 4 „Edmund-Siemers-Allee – Schleswiger Damm“). Die Magistralenplanung sieht eine ca. 8 m breite Multifunktionszone zwischen den an die Straßenverkehrsflächen angrenzenden Grundstücken und der Bordsteinkante der Fahrbahn vor. Diese Zone dient der Aufwertung der Aufenthaltsqualität sowie der Steigerung des Nutzungskomforts des Straßenraumes insbesondere für Fußgängerinnen und Fußgänger sowie Radfahrerinnen und Radfahrern. Möglich wird somit insbesondere eine optionale Verbreiterung der Geh- und Radwege, die Pflanzung von Straßenbäumen und der Einbau von Möblierung (Fahrrad- und Rollerabstellflächen, Bänke, Abfallbehälter etc.). Die Bäume, die derzeit am Rand der Sportanlagen stehen, werden durch die geplante Verbreiterung des Straßenraums zukünftig Bestandteil der öffentlichen Verkehrsflächen.

Öffentliche Wegeverbindungen:

Durch die Überplanung der Wegetrasse Brandfurt, die derzeit durch das ÜSG verläuft, stellt die Straße Langenhorst zukünftig die Hauptwegeverbindung in Ost-West-Ausrichtung für den Fuß- und Radverkehr dar. Die bestehende Fußwegeverbindung entlang der Kleingärten an der Niendorfer Straße wird zukünftig über eine neue Wegetrasse an den neu geplanten Wendehammer angebunden. Im westlichen Plangebiet wird die Schmiedekoppel über den bestehenden Wendehammer weiterhin über eine abschnittsweise leicht verschobene Fußwegetrasse an die Brücke über die Kollau und damit an den Kollauwanderweg angebunden (GFL1).

Bauphasen:

Die Realisierung des Nachwuchsleistungszentrums verbunden mit dem Straßenausbau erfolgt voraussichtlich in mehreren Bauphasen:

  • Bauphase 1: Bau der Spielfelder 4 und 5 im ÜSG und Bau des Funktionsgebäudes an der Kollaustraße, Umbau des Spielfeldes 1.

Die Fertigstellung der Plätze 4 und 5 ist die Voraussetzung für den Baustart des Hochbaus, da für den Spielbetrieb des FCSP drei vollwertig nutzbare Plätze vorhanden sein müssen; für die Baustelleneinrichtung der Funktionsgebäude werden bestehende Plätze in Anspruch genommen.

  • Bauphase 2: Umbau des Spielfeldes 2, Neubau der Spielfelder 3, 6 und 7 sowie der weiteren Gebäude, Verschwenken der Straße Langenhorst (s.u.).

4.1.3 Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben

In dem 126.970 m² großen Plangebiet entfallen ca. 71.250 m² auf Flächen für Sportanlagen, ca. 2.400 m² auf das Sondergebiet „Sportzentrum“, ca. 10.100 m² auf Straßenverkehrsflächen, ca. 30.900 m² auf private Grünflächen, ca. 2.060 m² auf öffentliche Grünflächen, ca. 7.500 m² auf Flächen für die Wasserwirtschaft sowie ca. 2.800 m² Wasserfläche.

Für die Baufelder wird eine Dachbegrünung von 70 % auf den Dachflächen des obersten Geschosses der Gebäude angenommen.

4.1.4 Fachgesetzliche und fachplanerische Ziele des Umweltschutzes

Nachfolgend werden die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bebauungsplan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, dargestellt.

Fachgesetz / Fachplan

Ziel des Umweltschutzes

Berücksichtigung im Plan

Baugesetzbuch (BauGB)

Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.

hohe Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Grundstücksflächen, Sicherung von Freiflächen über Grünfestsetzungen, Vorhaltung von öffentlich nutzbaren Grünflächen (Kleingärten) und Wegeverbindungen, Erhalt von schützenswerten Einzelbäumen, Neupflanzung von Bäumen und Sträuchern, Erhalt von Gewässern und gewässerbegleitender Vegetation, Festsetzung von Dachbegrünung und sonstigen Begrünungen. Erhalt und Erweiterung der Retentionskapazität des Überschwemmungsgebiets Kollau sowie Abkopplung von Baugebieten Kreislaufwasserwirtschaft zur Abschwächung negativer Auswirkungen auf das Stadtklima und Erhalt von Verdunstungskühlung

Bundes-Bodenschutzgesetz

Erhalt und Wiederherstellung des Bodens zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. Abwehren schädlicher Bodenveränderungen und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen. Vermeidung von Beeinträchtigungen, die den Boden in seiner natürlichen Funktion sowie in seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte

Erhalt von unbebauten Bereichen zur Versickerung und Verdunstung, Regelung der zulässigen Aufschüttungen und Abgrabungen, Entsorgung belasteter Böden, Erhalt von Böden mit hoher Kühlleistung, wasser- und luftdurchlässige Teilversiegelung der Wege und Erschließungsflächen.

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)/ Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes

Schutz von Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich.

Erhalt von schützenswerten Einzelbäumen, Feuchtbereichen (Aue) und Gewässern, Minderung und Ausgleich der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft (Eingriffsregelung), Überprüfung der Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten, Festlegung von artenschutzrechtlichen Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, Schutz des Landschaftsbildes durch gestalterische Festsetzungen und grünordnerische Maßnahmen.

Bundesimmissionsschutzgesetz

Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen)

siehe bei 16. BImSchV

16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV)

Schutz des Menschen vor Verkehrslärm

städtebaulicher Lärmschutz durch Bebauung entlang der Kollaustraße passiver Lärmschutz durch Festsetzungen zur Grundrissgestaltung und bauliche Maßnahmen.

Hamburgisches Klimaschutzgesetz

Schutz des Klimas und Beitrag zur Sicherung der Erreichung der Ziele des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015. Erreichung unter anderem durch eine möglichst sparsame, rationelle und ressourcenschonende sowie eine umwelt- und gesundheitsverträgliche Erzeugung, Verteilung und Verwendung von Energie im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren. Der Kohleausstieg bis zum 31. Dezember 2030 möglich gemacht werden.

Erhalt von Frischluftentstehungsgebieten und Böden mit hoher Kühlleistung, Festsetzung von Dachbegrünung und sonstigen Begrünungen, Erhalt von schützenswerten Einzelbäumen, Neupflanzung von Bäumen und Sträuchern.

Hamburger Klimaplan

Maßnahmen zur CO2-Minderung bis 2030 in den Sektoren „Verkehr“, „Private Haushalte“, „Gewerbe, Dienstleistung, Handel“ und „Industrie“.

Ermöglichung der Gewinnung solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik, Solarthermie) durch die Festsetzung von Flachdächern Photovoltaikanlagen, Erarbeitung eines Mobiliätskonzeptes zur Verringerung des MIV und Förderung von umweltschonenden Mobilitätsangeboten.

Hamburgische Baumschutzverordnung

Schutz von Bäumen und Gehölzbeständen

Sicherung von besonders erhaltungswürdigen Gehölzbeständen durch Erhaltungsgebote und Grünfestsetzungen, Pflicht zu Ersatzpflanzungen bei Abgang von Bäumen und Sträuchern, Festsetzung von Mindestbegrünungsanteilen, Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen für unvermeidbare Baumfällungen

Landschaftsprogramm

Darstellung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege für das Stadtgebiet von Hamburg

Erhalt der eingeschränkt nutzbaren Grünanlage, Erhalt und Ausbau der Gewässerlandschaft, Sicherung der großen Sportanlagen und Kleingärten, Berichtigung der Darstellung „Kleingärten“ südlich der Langenhorst zu „Grünanlage, eingeschränkt nutzbar“

Wasserhaushaltsgesetz

Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes, Lebensgrundlage, Lebensraum und als nutzbares Gut. Geordnete Bewirtschaftung des ober- und unterirdischen Wassers, Steuerung der menschlichen Einwirkungen auf Gewässer. Vermeidung von Beeinträchtigungen der ökologischen Funktion.

Schutz der Gewässer durch Festsetzungen von Wasser- und Grünflächen, Regelung der zulässigen Aufschüttungen und Abgrabungen, Erarbeitung eines Entwässerungskonzeptes für die Niederschlagsentwässerung (u.a. Verwendung dezentraler Entwässerungselemente wie Rigolen und Zisternen), Regenwassermanagement durch Einsatz von Regenwasser für die Sportplatzberegnung (Kreislaufsystem).

Tabelle 1: In Fachgesetzen und Fachplänen festgelegte Ziele des Umweltschutzes

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