Hamburgs Grün erhalten – Vertrag für Hamburgs Stadtgrün
Im „Vertrag für Hamburgs Stadtgrün“ vom 22. Juni 2021 (Senats-Drs. 21/01547) verpflichten sich die Hamburger Behörden, die Bezirke und die öffentlichen Unternehmen zum Schutz und Weiterentwicklung des Stadtgrüns bei gleichzeitiger Siedlungsentwicklung. Der Vertrag ist Teil der Einigung, die die Bürgerschaft 2019 mit der vom NABU initiierten Volksinitiative „Hamburgs Grün erhalten“ geschlossen hat (Senats-Drs. 21/16980). Diese hat zum Ziel, die Naturquantität und -qualität in Hamburg zu erhalten und zu entwickeln.
In den Drucksachen sind konkrete Vorgaben vereinbart worden, von denen die Folgenden im Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen sind:
Gemäß Einigung mit der Volksinitiative sollen Flächen des Grünen Netzes innerhalb der inneren Stadt bis einschließlich des 2. Grünen Ringes von Bebauung freigehalten werden. Die Flächenkulisse, für die diese Regelung gilt, ist in der Anlage zum Vertrag für Hamburgs Stadtgrün unter dem Titel „Grünes Netz Hamburg – Flächenkulisse der Schutz- und Kompensationsregelung“ festgelegt. Sie ist aus der Fachkarte „Grün Vernetzen“ abgeleitet. Bei notwendiger kleinflächiger Inanspruchnahme ist – wenn möglich – eine alternative, gleich große Freifläche, möglichst in räumlicher Nähe, für das Grüne Netz zu sichern und herzurichten. In begründeten Einzelfällen können alternativ auch andere geeignete landschaftsplanerische und landschaftspflegerische Maßnahmen, die eine qualitative Verbesserung der Freiraumsituation bzw. Aufwertung des vorhandenen Freiraums erwirken, durchgeführt werden.
Im Westen des Plangebiets liegt eine kleine Teilfläche des Grünen Netzes der inneren Stadt bis einschließlich des 2. Grünen Ringes. Es handelt sich bei der Teilfläche um eine zeichnerische Unschärfe in der Flächenkulisse des Grünen Netzes. Ein Kompensationsbedarf besteht daher nicht.
Bei der Entwicklung neuer Wohnquartiere sind gemäß Einigung mit der Volksinitiative (Senats-Drs. 21/16980) regelhaft weitere öffentliche Grünanlagen zu schaffen, soweit sie nicht direkt an vorhandenen großen öffentlichen Parkanlagen liegen. Der Bedarf an neuen öffentlichen Grünanlagen ist gemäß den Richtwerten des Landschaftsprogramms zu prüfen. Im Bebauungsplanverfahren zum Haidlandsring besteht zukünftig ein zusätzlicher Bedarf an öffentlichen Parkanlagen, der jedoch durch den Freiraum des Ohlsdorfer Parkfriedhofs, in seiner Nutzungsfähigkeit als „Parkanlage“, kompensiert werden kann. Zudem wird der Bedarf von 10 m² je Wohneinheit nach der HBauO § 10 Kinderspielflächen umgesetzt, jedoch ist es nicht möglich im Zuge dessen auf die Unterversorgung am öffentlichen Bedarf von Kinderspielflächen einzugehen.