Billwerder30-Bergedorf120-Neuallermoehe2-Lohbruegge95
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf des Bebauungsplans Billwerder30/Bergedorf 120/Neuallermöhe 2/Lohbrügge 95 „Oberbillwerder“ gemäß § 3Absatz 2 in Verbindung mit § 4a Absatz 3BauGB
Zum Entwurf des Bebauungsplans Billwerder 30/Bergedorf 120/Neuallermöhe 2/Lohbrügge 95 (Verordnung mit textlichen Festsetzungen, Planzeichnung) mit seiner Begründung sowie zu den wesentlichen neuen bzw. angepassten umweltbezogenen Informationen wird in der Zeit vom 13. August 2025 bis einschließlich 12. September 2025 die Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.
Für den Bebauungsplan wird ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Absatz 4 BauGB durchgeführt. Der Bebauungsplan wurde am 25. Februar 2025 durch den Senat festgestellt und ist am 7. März 2025 im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht worden. Der festgestellte Bebauungsplan kann im Planportal eingesehen werden.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird erneut durchgeführt, da durch die Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplan-Entwurfs Belange erstmalig oder stärker berührt werden:
– Neubeurteilung von Gehölzflächen als Wald und damit verbundener Waldersatz,
– Berücksichtigung eines gesetzlich geschützten Biotops (Stillgewässer) innerhalb des Plangebietes und damit verbundener naturschutzfachlicher Ausgleich,
– Entfall einer bisher vorgesehenen Straßenerweiterungsfläche am Mittleren Landweg (bisher Teilbereich 2),
– Ergänzung der Abgrenzung der Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung untereinander im Bereich der B5-Anbindung (Teilbereich 2/ehemaliger Teilbereich 3),
– Anpassung der Festsetzungen Nummer 12 und Nummer 13 in § 2 der Verordnung zur Überschreitung der festgesetzten Geschossflächenzahl für Eckgrundstücke.
Planzeichnung, Verordnung und Begründung zum Bebauungsplan- Entwurf wurden entsprechend der geänderten Inhalte angepasst. Die vorgenommenen Änderungen sind darin farbig markiert.
Während der Dauer der oben genannten Beteiligungsfrist können Stellungnahmen gemäß § 4a Absatz 3 Satz 2 BauGB nur zu den kenntlich gemachten geänderten oder ergänzten Inhalten des Bebauungsplan-Entwurfs abgegeben werden.