Planunterlagen: Moorfleet9-Billwerder22(Aufhebung)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1. Anlass und Ziel der Planung

Südöstlich der Bundesautobahn A 1 und nordöstlich der Bundesautobahn A 25 befindet sich die Deponie Feldhofe zur Aufnahme von Baggergut insbesondere aus dem Hamburger Hafen.

Der Hamburg Port Authority A.ö.R. (HPA) obliegt die Wassertiefeninstandhaltung insbesondere im Hamburger Hafen durch das Baggern, das Umlagern sowie die Entsorgung von in ihrem Zuständigkeitsgebiet anfallendem Baggergut. Der größte Teil der gebaggerten Sedimente wird im Gewässer umgelagert. Das restliche, belastete Baggergut muss an Land gebracht, behandelt und entsorgt werden. Dafür benötigt Hamburg ausreichend Deponiekapazität. Hierfür steht seit 2019 nur noch die Deponie Feldhofe zur Verfügung.

Für die Errichtung und den Betrieb der Baggergutmonodeponie Feldhofe wurde ein abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Der Planfeststellungsbeschluss wurde am 3. August 2001 erlassen. Ca. 8 Millionen (Mio.) m³ Deponat wurden bislang eingelagert. Die Laufzeit der Deponie Feldhofe beträgt noch ca. fünf Jahre, die noch verfügbare Einlagerungskapazität liegt bei ca. 1 Mio. m³ Deponat. Um weiterhin ausreichend Kapazitäten zu haben, beabsichtigt die HPA, die Aufnahmekapazität der Deponie Feldhofe rechtzeitig um ca. 7 Mio. m³ auf dann etwa 16 Mio. m³ behandeltes Baggergut zu erhöhen. Die damit mögliche zusätzliche Laufzeit der Deponie würde ca. 40 Jahre betragen.

Für die geplante Kapazitätserhöhung der Baggergutmonodeponie Feldhofe ist eine Planfeststellung gemäß § 35 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in der Fassung vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert am 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56 S. 3) bei der zuständigen Behörde (hier: Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA)) erforderlich.

Für die bereits vorhandene Deponie Feldhofe gelten die Festsetzungen des Bebauungsplans Moorfleet 9 / Billwerder 22 vom 5. Juni 1998 (HmbGVBl. S. 89, 90) sowie des Grünordnungsplans (GOP) Moorfleet 9 / Billwerder 22 vom 11. Juni 1998 (HmbGVBl. S. 91), deren Geltungsbereiche insbesondere das heutige Deponiegelände umfassen. Die vorgesehene Kubatur und das überarbeitete Rekultivierungskonzept sind mit den im Bebauungsplan Moorfleet 9/Billwerder 22 enthaltenen Festsetzungen (insbesondere maximal zulässige Höhe und Höhenlinien) sowie den grünordnerischen Festsetzungen im GOP Moorfleet 9 / Billwerder 22 nicht vereinbar.

Zudem soll die Baggergutmonodeponie nunmehr langfristiger betrieben werden, sodass sich im weiteren Zeitverlauf ggf. weitere derzeit nicht absehbare Veränderungen (nach aktuellem Stand der Technik) ergeben können. Aus diesem Grund ist eine Aufhebung des Bebauungs-plans sinnvoll, da eine bloße Änderung der Bebauungsplanverordnung in Zukunft ggf. weitere Änderungsverfahren nach sich ziehen würde.

Rechtlich ist ein qualifizierter Bebauungsplan als planungsrechtliche Grundlage zusätzlich zur o.g. Planfeststellung nicht erforderlich. Sofern nicht bereits ein Bebauungsplan bestünde, wäre es für den erweiterten Deponiebetrieb ausreichend, wenn lediglich ein Planfeststellungsverfahren gemäß KrWG durchgeführt würde. Durch ein Planfeststellungsverfahren ist diese Fläche baurechtlich genügend gesichert.

Daher sollen der Bebauungsplan Moorfleet 9 / Billwerder 22 sowie der zugehörige Grünordnungsplan Moorfleet 9 / Billwerder 22 aufgehoben werden.

Darüber hinaus ist der Grünordnungsplan Moorfleet 9 / Billwerder 22 im Bereich des Bebauungsplans Moorfleet 16 in der zugehörigen Verordnung nicht formell aufgehoben worden. Durch die Überplanung sind in diesem Bereich die im GOP getroffenen Festsetzungen allerdings als funktionslos zu betrachten, da sie sich auf nicht mehr existierende Festsetzungen des ehemals dort geltenden Bebauungsplans Moorfleet 9 / Billwerder 22 beziehen. Die Auswirkungen der Planung wurden im Bebauungsplan Moorfleet 16 bewertet und abgewogen, dieser enthält auch naturschutzfachliche Festsetzungen. Um nicht den Rechtsschein noch geltender Festsetzungen zu erzeugen, soll daher der Grünordnungsplan in Gänze aufgehoben werden.

Nach Aufhebung des Bebauungsplans ist die Beurteilung möglicher Vorhaben im Plangebiet auf Basis der §§ 34, 35 Baugesetzbuch (BauGB) und anhand der Detailplanung im Planfeststellungsverfahren vorzunehmen.

2. Grundlage und Verfahrensablauf

Grundlage des Bebauungsplans ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394, S. 1, 28).

Das Planverfahren wurde durch den Aufstellungsbeschluss B 01/25 vom 10.07.2025 (Amtl. Anz. S. 1335) eingeleitet. Die Bürgerbeteiligung mit öffentlicher Unterrichtung und Erörterung und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB haben nach den Bekanntmachungen vom 14. Oktober 2022 (Amtl. Anz. Nr. 81, S. 1525) und vom 22. Juli 2025 (Amtl. Anz. Nr. 57 S. 1391) stattgefunden.

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