Planunterlagen: Moorfleet9-Billwerder22(Aufhebung)

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Inhaltsverzeichnis

Verordnung

V e r o r d n u n g

über die Aufhebung des

Bebauungsplans Moorfleet 9 / Billwerder 22 und

des Grünordnungsplans Moorfleet 9 / Billwerder 22

Vom ….

Entwurf Stand 07.07.2025

Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394, S. 1, 28), in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), und Artikel 2 § 5 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Landesrechts auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 369) wird verordnet:

Einziger Paragraph

(1) Der Bebauungsplan Moorfleet 9/Billwerder 22 für das Gebiet nordwestlich und südöstlich der Bundesautobahn A 1 und nordöstlich der Bundesautobahn A 25, an der Amandus-Stubbe-Straße (Bezirk Bergedorf, Ortsteile 612 und 611) wird aufgehoben.

(2) Der Grünordnungsplan Moorfleet 9/Billwerder 22 für das Gebiet nordwestlich und südöstlich der Bundesautobahn A 1 und nordöstlich der Bundesautobahn A 25, an der Amandus-Stubbe-Straße, der Andreas-Meyer-Straße und der Straße Brennerhof (Bezirk Bergedorf, Ortsteile 612 und 611) wird aufgehoben.

(3) Die Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans und des Grünordnungsplans sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Absatz 1 des BauGB werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.

(4) Es wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Die Begründung der Planaufhebung kann beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden.

2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

3. Unbeachtlich werden:

a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

  • nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Aufhebung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

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