Planunterlagen: Rahlstedt132

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1. Anlass der Planung

Mit dem Bebauungsplan Rahlstedt 127 in der Fassung seiner Feststellung und rückwirkenden Inkraftsetzung im ergänzenden Verfahren vom 19. Dezember 2016 nach § 214 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), wurden für Teile der Ortsteile Alt-Rahlstedt, Neu-Rahlstedt und Oldenfelde im Wesentlichen Festsetzungen zum Erhalt der schützenswerten städtebaulichen Struktur in Teilen von Rahlstedt getroffen, die sich bewährt haben und heute ihre beabsichtigte, steuernde und ordnende Wirkung auf die Bautätigkeit entfalten.

Teile des Bebauungsplans Rahlstedt 127 wurden durch das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) vom 20. April 2017 (Aktenzeichen 2 E 7/15.N) für unwirksam erklärt. Dies betrifft insbesondere die Festsetzungen zu den Grünflächen im Bereich des Stellau-Grünzuges. Ohne diese werden die Zielvorstellungen, insbesondere des Landschaftsprogramms zur Entwicklung des Stellau-Grünzuges planungsrechtlich nicht mehr umgesetzt.

Unter Beachtung der Urteilsgründe des OVG soll mit der vorliegenden Planung die Entwicklung des Stellau-Grünzugs insbesondere durch die Festsetzungen von öffentlichen und privaten Grünflächen zwischen der Rahlstedter Straße und dem Eilersweg vorbereitet werden. Dadurch sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine die Stellau begleitende öffentliche Parkanlage mit Wegeverbindung geschaffen werden. Ferner soll die Bebauung der Grundstücke Amtsstraße 50 und 61 durch an der vorhandenen, prägenden städtebaulichen Eigenart und Struktur orientierte Festsetzungen städtebaulich gesichert werden.

Mit der Planung der öffentlichen Parkanlage wird beabsichtigt, die im Raum bestehenden Naherholungsmöglichkeiten zu erweitern und deren Attraktivität zu erhöhen. Der die Stellau begleitende Grünzug mit Wegefunktion ist bereits in übergeordneten Planwerken, wie beispielsweise dem Flächennutzungsplan, dem Landschaftsprogramm sowie in den benachbarten Bebauungsplänen Rahlstedt 27 und Rahlstedt 35 vorgesehen. Im Hinblick auf die Darstellungen und Festsetzungen in den genannten übergeordneten Planwerken ist die Planung einer durchgehenden Parkanlage mit potentieller Wegefunktion im Rahmen des Bebauungsplanes Rahlstedt 132 als weiterer und notwendiger Beitrag zu dem städtebaulichen Ziel der Sicherung und Optimierung des für die Freiraumversorgung wichtigen Grünen Netzes, zu sehen.

Der Bebauungsplan Rahlstedt 127 setzt im östlich angrenzenden Bereich bereits eine öffentliche Grünfläche/Parkanlage fest, die auch über die Plangebiete Rahlstedt 127 und 132 hinaus durch weitere Bebauungspläne ergänzt wird. Der Lückenschluss des Stellau-Grünzuges im Bebauungsplan Rahlstedt 132 stellt auch einen erheblichen Beitrag für die verbesserte Erlebbarkeit der Landschaft dar.

Die an das Plangebiet angrenzende Wohnbebauung ist überwiegend durch eine kleinteilige ein- bis zweigeschossige Einzelhausbebauung mit zum Teil villenartigem Charakter auf großen Grundstücken geprägt. Die städtebauliche Struktur lässt sich als durchgängige, straßenparallele Randbebauung beschreiben. Im Bebauungsplan Rahlstedt 127 wurde diese Bebauung zum Erhalt des schützenswerten städtebaulichen Struktur durch im Wesentlichen bestandsorientierte Festsetzungen, u. a. einer maximalen Grundfläche gesichert.

Das Maß und die Struktur der baulichen Nutzung für die beiden Wohngebietsflächen im Bebauungsplan Rahlstedt 132 sollen sich bei vergleichbarer städtebaulichen Ausgangslage ebenfalls am baulichen Bestand orientieren, damit sich diese in das vorhandene und durch den Bebauungsplan Rahlstedt 127 geschützte Ortsbild einfügen und die prägende städtebauliche Eigenart und Struktur im Plangebiet und dessen Umfeld, die insbesondere durch freistehende Einzelhäuser mit begrenzter Grundfläche und Kubatur geprägt ist, gewahrt bleibt.

2. Grundlage und Verfahrensablauf

Grundlage des Bebauungsplans ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28). In Erweiterung der städtebaulichen Festsetzungen enthält der Bebauungsplan grünordnerische Festsetzungen. Der Bebauungsplan enthält außerdem die Festsetzung eines Erhaltungsbereiches nach § 172 BauGB.

Das Bebauungsplanverfahren wurde durch den Aufstellungsbeschluss W 4/19 vom 16. April 2019 (Amtl. Anzeiger Nr. 32 S. 571) eingeleitet. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit öffentlicher Unterrichtung und Erörterung hat nach der Bekanntmachung vom 21. Mai 2019 (Amtl. Anz. S. 659) am 3. Juni 2019 stattgefunden.

Eine Veränderungssperre zum Bebauungsplan Rahlstedt 132 wurde am 03.04.2020 im HmbGVBl. Nr. 16, Seite 19 bekannt gemacht.

Die Verlängerung der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Rahlstedt 132 wurde am 29.03.2022 im HmbGVBl. Nr. 19, Seite 189, bekannt gemacht.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB (Veröffentlichung, öffentliche Auslegung) des Bebauungsplanentwurfes Rahlstedt 132 hat nach der Bekanntmachung vom 01.11.2022 (Amtl. Anz. S. 1643) vom 09.11.2022 bis 09.12.2022 stattgefunden.

Eine eingeschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Absatz 3 BauGB hat vom 30.12.2022 bis 16.01.2023 stattgefunden.

Im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB hat die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB nach Bekanntmachung vom XX. XX 2025 (Amt. Anz. Nr. X S. XX) vom XX. XX 2025 bis einschließlich XX.XX 2025 stattgefunden.

3. Planerische Rahmenbedingungen

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