4. Umweltbericht
Einleitung
Der Umweltbericht ist gemäß § 2 Absatz 4 BauGB erforderlich. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Umweltbericht soll sich demnach vorrangig auf die für den jeweiligen Bebauungsplan abwägungsrelevanten Inhalte konzentrieren, d. h. auf die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, die der Plan erwarten lässt. Im vorliegenden Fall werden hinsichtlich bestimmter Schutzgüter bzw. Schutzgutaspekte die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des vorliegenden Bebauungsplanes auch mit denjenigen des bislang gültigen Bebauungsplanes Hohenfelde 4 (HF4) vom 23. Februar 1968 (HmbGVBl. S. 19) verglichen.
Die Umweltprüfung bezieht sich bezüglich des Realbestandes auf den landschaftsplanerisch dokumentierten Zustand des Plangebiets aus den Jahren 2020 und 2024.
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplans
Der Bebauungsplan HF11 verfolgt das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Qualifizierung der Gewerbe- sowie auch der Wohngebietsflächen, maßgeblich durch die Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung, zu schaffen. Die grundlegende Planungskonzeption der Gebietsausweisungen des Bebauungsplans HF4, der den Geltungsbereich vollständig überplant, wird überwiegend aufgegriffen und durch die Anpassung der Baugebietsausweisung an tatsächliche Grundstückszuschnitte und an die Bestandsnutzungen angepasst. So wird die Grenze zwischen dem Gewerbegebiet und dem Wohngebiet zwischen dem Mühlendamm und der Hohenfelder Allee im Norden sowie im Süden zu Gunsten des allgemeinen Wohngebiets erweitert. Weiterhin wird aufgrund der bestehenden Nutzungen und unter Berücksichtigung des Trennungsgrundsatzes ein Bereich des Gewerbegebiets östlich der Hohenfelder Allee als urbanes Gebiet ausgewiesen.
Für den Bereich des allgemeinen Wohngebiets werden Grundflächenzahlen (GRZ) festgesetzt. Diese sind im nördlichen Plangebiet höher und passen sich in Teilen der städtebaulichen Dichte des Bestands an (0,9) bzw. ermöglichen eine Nachverdichtung der rückwärtigen Grundstücksbereiche (0,6). Nach Süden stufen sich diese Dichtewerte ab. Der locker bebaute Bereich im Süden besitzt eine GRZ von 0,4 bzw. 0,5 und Flächen, die von Nebenanlagen mit dem Ziel der Erhaltung begrünter Innenhöfe freizuhalten sind. Die im Bebauungsplan HF4 einheitlich für die Gewerbegebiete festgesetzte GRZ von 0,6 wird für das Gewerbegebiet sowie das urbane Gebiet westlich der Hohenfelder Allee auf 0,65 erhöht und östlich dieser auf 0,55 reduziert. Die mögliche bauliche Höhe wird in allen Bereichen, außer in einem festgelegten Erhaltungsbereich, erweitert und durch die Angabe von Geschossen, von Traufhöhen bezogen auf die Normalhöhe Null und durch Gebäudehöhen gemessen ab der Straßenoberkante angegeben. Die überwiegende maximale Geschossanzahl im Wohnungsbau beträgt fünf Vollgeschosse. Die prägende bauliche Höhe in den Bereichen der Gewerbegebiete beträgt 22 m und im urbanen Gebiet 18 m ab der vorliegenden Straßenoberkante.
Das Plangebiet befindet sich in einer verdichteten Innenstadtlage und wird von mehreren Verkehrstrassen tangiert. Demzufolge wirken verschiedene Emissionsarten (Lärm, Luft, Erschütterung) auf das Gebiet ein, denen der Bebauungsplan im Rahmen der Berücksichtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse begegnen muss.
Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen zum Grünordnungskonzept, zur dezentralen Regenwasserbewirtschaftung sowie zu Gründächern und begrünten Fassaden. In der stark verdichteten und stadtklimatologisch überhitzten Innenstadtlage dienen diese Maßnahmen der Klimaanpassung, der Verbesserung des Mikroklimas und der naturnahen Rückhaltung von Niederschlagswasser. So wird trotz Nachverdichtung der Erhalt der Umweltqualität und der stadtökologischen Funktionen sichergestellt.
Beschreibung der Festsetzungen mit Angaben über Standorte, Art und Umfang
Im Folgenden werden die Festsetzungen des Bebauungsplans mit Angaben über den Standort sowie Art und Umfang der geplanten Vorhaben beschrieben. Der Bebauungsplan übernimmt folgende Bestandsbereiche aus dem bestehenden Planrecht des Bebauungsplans HF4 und weist folgende Nutzungen mit den jeweiligen festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) und den maximalen Geschossigkeiten neu aus:
Allgemeine Wohngebiete
- Übernahme von Bestandsbereichen durch Festsetzungen von Baugrenzen entlang der Güntherstraße, des Mühlendamms, der Richardallee, des Wandsbeker Stiegs und der Hohenfelder Allee sowie Neuausweisung eines Grundstückes an der Güntherstraße und Arrondierungen rückwärtiger Bereiche für Grundstücke entlang des Mühlendamms
- Fläche: ca. 2,56 ha (Vergleich zum Bebauungsplan HF4: ca. 2,3 ha im gleichen Bereich)
- überwiegend geschlossene Bebauung; überwiegend GRZ 0,4 – 0,6; teilweise bis 0,9 für Eckgrundstücke
- Höhe baulicher Anlagen:
- Angabe in Geschossen: überwiegend IV bis V; teilweise II, III und VI;
- Angabe als Traufhöhe: TH 25 m, TH 26 m, TH 27 m, TH 28 m bezogen auf Normalhöhe Null
Gewerbegebiete
- Überplanung von Bestandsbereichen beiderseits der Hohenfelder Allee
- Fläche: ca. 2,95 ha (Vergleich zum Bebauungsplan HF4: ca. 3,5 ha im gleichen Bereich)
- Geschlossene und offene Bebauung; GRZ 0,55 – 0,65; GFZ 2,4
- Höhe baulicher Anlagen:
- Angabe in Geschossen: II bis III im Erhaltungsbereich
- Angabe als Gebäudehöhe: überwiegend GH 22 m; teilweise GH 18 m
- Angabe als Traufhöhe: TH 25 m, TH 26 m, TH 27 m, TH 28 m bezogen auf Normalhöhe Null
Urbane Gebiete
- Neuausweisung entlang Wandsbeker Stieg zwischen Hohenfelder Allee und U-Bahntrasse
- Fläche: ca. 0,43 ha
- Nutzungsgliederung: Ausschluss der Wohnnutzung im nördlichen Bereich
- GRZ 0,55; GFZ 2,4; GH 18 m
Straßenverkehrsfläche
- Bestandsbereiche der Güntherstraße, des Mühlendamms, der Richardallee, des Wandsbeker Stiegs und der Hohenfelder Allee,
- Neuausweisung der Erweiterungsfläche entlang der Hohenfelder Allee (Verbreiterung um 2,5 m)
- Fläche: ca.1,72 ha
Weiterhin werden überlagernd festgesetzt:
- Geh- und Fahrrecht (ca. 0,1 ha),
- Erhaltungsbereich (ca. 0,25 ha),
- Flächen für den Ausschluss von Nebenanlagen (ca. 0,3 ha),
- Flächen zur Errichtung von Garagengeschossen (ca. 0,1 ha),
- Flächen zur Errichtung von Tiefgaragen außerhalb der überbaubaren Fläche (ca. 0,3 ha)
Textliche Festsetzungen
Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes umfassen Festsetzungen zu den Nutzungsarten und der Nutzungsgliederung, zu abweichenden Abstandsflächen, zum Lärm- und Erschütterungsschutz, zur Grundstücksentwässerung und Verwendung wasserdurchlässiger Oberflächenbeläge sowie grünordnerische Festsetzungen zum Baumerhalt, zur Dach- und Fassadenbegrünung und zum Artenschutz.
Nachrichtliche Darstellung
- U-Bahntrasse im Bestand (ca. 0,25 ha)
- Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 WHG (Hochwassergefährdeter Bereich für Sturmfluthochwasser) entlang der Güntherstraße (ca. 0,2 ha)
Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben
Das Plangebiet wird derzeit im Rahmen des Bebauungsplanes Hohenfelde 4 genutzt, ist durch die bestehenden Nutzungen Wohnen und Gewerbe weitgehend bebaut und weist im Bestand bereits einen sehr hohen Versiegelungsgrad auf. Das grundlegende Planungskonzept des Bebauungsplanes HF4, welcher überwiegend Wohnungsbau- und Gewerbeflächen ausweist, wird vom Ansatz her erhalten. Maßgeblich für die Bewertung von Vorhaben im Plangebiet des Bebauungsplanes HF4 ist die Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 (BauNVO 1962) (BGBl. I S. 429). Die Anwendung dieser lässt besonders in den Gewerbegebieten ein deutlich höheres Maß der Versiegelung zu, als die festgesetzte GRZ von 0,6 erwarten lässt. Nach § 19 Abs. 4 BauNVO 1962 werden auf die zulässige Grundfläche die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 1962 nicht angerechnet. In den Gewerbegebieten kann demzufolge die GRZ für bauliche Anlagen durch nicht anrechenbare Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen überschritten werden, ohne dass die BauNVO 1962 hierfür eine Obergrenze vorgibt. Die Anpassung des Geltungsbereiches an neues Planrecht schafft hier einen deutlich höheren Schutz des Bodens, indem eine Versiegelung bis maximal 0,8 gewährleistet ist.
Die Gewerbeflächen östlich (ca. 1,7 ha) sowie westlich (ca. 1,8 ha) der Hohenfelder Allee sind im Bebauungsplan HF4 mit einer GRZ von 0,6 festgesetzt und weisen großdimensionierte überbaubare Grundstücksflächen auf. Bis auf zwei Arrondierungsbereiche mit der angrenzenden Wohnnutzung, der Neuausweisung des urbanen Gebiets und der Verbreiterung der Straßenverkehrsfläche verbleiben durch den Bebauungsplan Hohenfelde 11 die Gewerbeflächen soweit erhalten. Aufgrund der kleineren Grundstückszuschnitte und einer heterogenen Nutzerstruktur wird die Grundflächenzahl westlich der Hohenfelder Allee mit Blick auf die bereits bestehende hohe Versiegelung auf 0,65 erhöht. Der östliche Bereich der Hohenfelder Allee, der als Gewerbefläche ausgewiesen wird, soll nach einer Grundstücksneuordnung in zwei größeren Bereichen vollumfassend entwickelt werden. Hierfür genügt eine geringere GRZ von 0,55. Diese GRZ gilt auch für das südlich angrenzende urbane Gebiet. Die Anpassung der GRZ in den Gewerbegebieten bzw. einschließlich dem urbanen Gebiet um plus oder minus 0,05 bewirkt aufgrund der jeweiligen ähnlichen Größe der Baugebiete im Vergleich zum Bebauungsplan HF4 kein wesentlich verändertes Maß der zulässigen Versiegelung für bauliche Hauptanlagen.
Die im Bebauungsplan HF 4 festgesetzten überbaubaren Flächen der Wohngebiete (ca. 2,2 ha) besitzen eine klare Orientierung zur Straße und eine geschlossene Bauweise (Blockrand) mit nicht überbaubaren Flächen in den rückwärtigen Bereichen. Gemäß der BauNVO 1962 gilt innerhalb der Wohnbauflächen für die drei- bis viergeschossige Bebauung gemäß § 17 BauNVO 1962 eine GRZ von 0,3, für die zweigeschossige Bebauung von 0,4. Im Bestand sind die Wohnbauflächen hauptsächlich im südlichen Plangebiet gering bis mittel stark versiegelt. Im nördlichen Bereich erreichen einige Grundstücke sowie die Eckgrundstücke ein höheres Maß an Versiegelung.
Die mit der aktuellen Planung verfolgte Festsetzung der GRZ auf 0,5 bzw. 0,6 zur Gewährleistung einer rückwärtigen Bebauung der hinteren Grundstücksteile führt zu einer deutlicheren möglichen Erhöhung der Versiegelung mit baulichen Hauptanlagen und der Beanspruchung von Grund und Boden. Diese Erhöhung wird im gesamten Bereich entlang des Mühlendamms ausgewiesen. Im Bereich Richardallee und Hohenfelder Allee beträgt die GRZ 0,4. Zur Gewährleistung unbebauter Hofbereiche werden im südlichen Bereich Flächen für den Ausschluss von Nebenanlagen festgesetzt.
Eine ca. 0,2 ha große festgesetzte Grünfläche, die aktuell als versiegelte Wegeverbindung zwischen Güntherstraße und Wandsbeker Stieg und der Erschließung daran anliegender Grundstücke dient, wird vollständig überplant. Im südlichen Bereich wird sie den angrenzenden Bauflächen zugerechnet und im nördlichen Teil als Bahnfläche unverbindlich vorgemerkt.
Darstellung der fachgesetzlichen und fachplanerischen Ziele des Umweltschutzes
In der nachfolgenden Tabelle werden die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bebauungsplan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, dargestellt.
| Schutzgut/Thema | Fachgesetz/Fachplanung | Art der Berücksichtigung |
Erschütterungen und Luftschall Verschattung und Besonnung | BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) 16. BImSchV (Verkehrsanlagenlärmschutzverordnung) TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) DIN 4150-2 (Erschütterungen im Bauwesen) DIN EN 17037:2019-03 /3/ „Tageslicht in Gebäuden“ | Schalltechnische Untersuchung Festsetzungen zum Lärmschutz (passiv) Erschütterungsgutachten Festsetzungen nach DIN 4150-2 Verschattungsgutachten |
| Luft | 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) | Luftschadstoffuntersuchung und Überprüfung der Auswirkungen |
| Klima | LaPro (Landschaftsprogramm Hamburg) einschließlich Fachkarten „Grün Vernetzen“ und „Stadtklimaanalyse“ Integriertes Klimaschutzkonzept | Festsetzung zum Baumerhalt Festsetzung zur Dachbegrünung und von Retentionsdächern |
| Boden, Fläche | BBodSchG (Bundesbodenschutzgesetz) BBodSchV (Bundesbodenschutzverordnung) LaPro (Landschaftsprogramm Hamburg) BauGB (Baugesetzbuch) SRM (Hamburger Staatsrätemodell zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung) | Sparsamer Umgang mit Grund und Boden Nachverdichtung von untergenutzten Flächen Ausweisung von Flächen, die von Nebenanlagen freizuhalten sind Erhöhung der Baudichte Rechnerische Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung Schutzgut Boden |
| Wasser | WHG (Wasserhaushaltsgesetz) HWaG (Hamburgisches Wassergesetz) HmbAbwG (Hamburgisches Abwassergesetz) RISA Hamburg (Regenwasserinfrastrukturanpassung) Senatsverordnung zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten vom 05.12.2017 | Festsetzung zur Regenwasserversickerung Festsetzung von Retentionsdächern Nachrichtliche Übernahme Überschwemmungsgebiet |
| Pflanzen und Tiere | BauGB (Baugesetzbuch) BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) FFH-RL (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) EU-VRL (Europäische Vogelschutz-richtlinie) RL-Pflanzenarten (Rote-Liste Pflanzenarten Hamburg / Deutschland) BArtSchV (Bundesartenschutzverordnung) BaumSchVO (Hamburgische Baumschutzverordnung) AuBS (Fachkarte Arten- und Biotopschutz Hamburg) SRM (Hamburger Staatsrätemodell zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung) | faunistische Untersuchungen, Arten-schutzgutachten flächendeckende Biotopkartierung, Gehölzerfassung Erhaltungsgebote für Einzelbäume Festsetzung von Gründächern Festsetzung zum Ausschluss negativer Lichtauswirkungen auf Insekten und Fledermäuse |
| Landschaft, Stadtbild | BauGB (Baugesetzbuch) HBauO (Hamburgische Bauordnung) LaPro (Landschaftsprogramm Hamburg) Freiraumverbundsystem (Fachkarte „Grün Vernetzen“ zum LaPro Hamburg) | Festsetzung Erhaltungsbereich Festsetzung zur Dachbegrünung Festsetzung zu max. Gebäudehöhen Festsetzung Baumerhalt Festsetzung von Flächen, die von Nebenanlagen freizuhalten sind |
Tabelle 1: Übersicht der Fachplanungen
Fachgutachten und umweltrelevante Stellungnahmen
Folgende Gutachten und Untersuchungen wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellt und als fachliche Grundlagen für die Umweltprüfung herangezogen:
- Erschütterungsgutachten vom 14.08.2020 einschließlich einer ergänzenden Stellungnahme vom 18.04.2023
- Entwässerungsgutachten vom 30.01.2024, mit Änderung vom 25.06.2025
- Lärmtechnische Untersuchung vom 09.02.2026
- Luftschadstoffuntersuchung vom 27.01.2025
- Verschattungsgutachten vom 24.11.2025
- Landschaftsplanerischer Fachbeitrag vom 27.09.2024
- Baumkartierung vom 03.07.2020
Folgende umweltrelevante Stellungnahmen sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eingegangen und als fachliche Grundlagen für die Umweltprüfung herangezogen worden:
- Stellungnahme Altlasten und Bodenschutz vom 06.04.2011 und 16.04.2020
Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen
Nachfolgend werden die erheblichen Umweltauswirkungen der einzelnen Schutzgüter sowie eventuelle Wechselwirkungen zwischen diesen dargestellt und erläutert. Weiterhin werden die Erkenntnisse der Bilanzierung des Eingriffs für die Schutzgüter
- Pflanzen und Tiere
- Boden
- Landschaftsbild
zusammenfassend dargestellt. Zur Bilanzierung von Bestand, Eingriff und Ausgleich kommt das Hamburger „Staatsrätemodell“ vom 28. Mai 1991 zur Anwendung. Die ausführliche Ermittlung der Auswirkungen der Planung auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild anhand der Überprüfung und Abschätzung der einzelnen Eingriffsfaktoren sind argumentativ und z.T. tabellarisch für die natürlichen Ressourcen im landschaftsplanerischen Fachbeitrag dargestellt.
Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit
Bei dem Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit werden die Aspekte Besonnung, Lärm und Erschütterungen / sekundärer Luftschall behandelt. Die Aspekte Geruchsemissionen und Luftschadstoffe sind bei dem Schutzgut Luft und die Aspekte Landschaftsbild und Erholungs- und Freiraumverbundfunktionen sind bei dem Schutzgut Landschaft und Stadtbild aufgeführt.
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands - Besonnung
Als Berechnungsgrundlage wird eine Besonnung am Stichtag des 21. März gewählt. Die Berechnung wird für die Zeit zwischen 7:40 Uhr und 17:15 Uhr durchgeführt. In dieser Zeit steht die Sonne mindestens die in der DIN EN 17037:2019-03 /3/ geforderten 11° über dem Horizont. Die DIN EN 17037:2019-03 /3/ konkretisiert sowohl die Anforderungen als auch das Nachweisverfahren zur Besonnung. Hinsichtlich der Anforderungen an die Besonnungsdauer werden Empfehlungen in drei Stufen gegeben, anhand derer die Besonnung der Bestands- und Planbebauung bewertet wird. Gemäß DIN EN 17037 ist bei einer Besonnungsdauer von mindestens 1,5 Stunden (Empfehlungsstufe gering) in mindestens einem Raum von einer ausreichenden und normgerechten Besonnung auszugehen.
| Empfehlungsstufe für die Besonnungsdauer | Besonnungsdauer | Kennzeichnung in Abbildungen |
| Gering | 1,5 h | Unter 1,5 h = blau |
| Mittel | 3,0 h | Unter 4,0 h = rot bis gelbgrün |
| Hoch | 4,0 h | Über 4,0 h = grün |
Tabelle 2: Empfehlungsstufen der Besonnungsdauer gemäß DIN EN 17037
Die Bestandsbebauung im Plangebiet wirkt sich für die umliegende Bebauung nicht nachteilig auf die angestrebten Besonnungsziele der DIN EN 17037:2019-03/3/ aus. Im Plangebiet liegen jedoch bereits geringfügige Einschränkungen der Besonnung (unter 1,5 h) von Bestandsgebäuden vor. Diese betreffen jeweils die Ostfassade im Erdgeschoss des nördlichen Bestandsgebäudes der Hohenfelder Allee 7-9 (Flurstück 1350) sowie der beiderseits der Richardallee gelegenen Gebäude (Flurstücke 533 und 1573) (siehe Abbildung 1).
Abbildung 1: Besonnung der Ostfassade der Wohnbebauung der Hohenfelder Allee (vorne) und beiderseits der Richardallee
Für die Gebäude entlang des Mühlendamms auf den Flurstücken 512, 1582 und 504 (Mühlendamm Nrn. 58-72) liegt eine hohe Verschattung der Ostfassade bis zum 2. Obergeschoss vor, die durch die bereits bestehende rückwärtige Bebauung (Hotel) auf dem Flurstück 1583 verursacht wird (siehe Abbildung 2). Die Gebäude entlang des Mühlendamms auf den Flurstücken 499, 500 und 1527 (Mühlendamm Nrn. 84-88) werden von der bis zu sechsgeschossigen Bestandsbebauung außerhalb des Plangebiets westlich des Mühlendamms beeinträchtigt. Hier liegt für die Westfassade im Bereich des Erdgeschosses eine geringe Besonnung von unter 1,5 h vor (siehe Abbildung 8, Seite 30).
Abbildung 2: Besonnung der Ostfassade der Wohnbebauung am Mühlendamm auf den Flurstücken 512, 1582 und 504 (Mühlendamm Nrn. 58-72)
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung – Besonnung
Im Rahmen der Nachverdichtung und der Erweiterung der zulässigen Gebäudehöhen werden durch den Bebauungsplan bei Durchführung der Planung zusätzliche Beeinträchtigungen der Besonnung eintreten. Diese wirken sich sowohl auf die Bestandsbebauung innerhalb und außerhalb des Plangebiets aber auch auf die Planbebauung aus. Eine ausreichende Besonnung ist nur dann nicht mehr gewährleistet, wenn am relevanten Beurteilungstag (21. März) eine Besonnungsdauer an der Fassade von mehr als 1,5 Stunden nicht gegeben ist. Die Anforderungen beziehen sich auf einen Raum einer Wohnung.
Außerhalb des Plangebiets sind für die Bebauung östlich der U-Bahntrasse aufgrund der geplanten möglichen Gebäudehöhe von 22 m im GE3 bzw. 18 m im MU zunehmende Verschattungen zu erwarten. Für das Gebäude Güntherstraße 36-44 ergeben sich an der nach Westen orientierten Fassade auf dem Flurstück 1463 Abnahmen der Besonnung. Mit Ausnahme des Erdgeschosses wird jedoch eine Besonnung von mindestens 1,5 Stunden weiterhin eingehalten. Für das Gebäude auf dem Flurstück 1484 (Wandsbeker Stieg 27) ergeben sich ebenfalls an der Westfassade Abnahmen der Besonnung, jedoch werden hier weiterhin deutlich mehr als 1,5 Stunden Besonnung erreicht. Im Bereich westlich entlang des Mühlendamms ergeben sich unter Ausnutzung der geplanten Vollgeschosse keine relevanten Änderungen der Besonnung, da der Bestand aufgrund der fast durchgängig vorhandenen Satteldächer bereits eine vergleichbare (First-) Höhe aufweist. Eine höhere Verschattung wirkt sich in diesen Bereichen maximal auf die Erdgeschosse aus, welche oftmals nicht zum Wohnen, sondern gewerblich genutzt werden. Weitere Bereiche außerhalb des Plangebiets sind nicht betroffen.
Innerhalb des Plangebiets werden durch die mögliche Erhöhung der Gebäude bestehende Beeinträchtigungen verstärkt oder an anderer Stelle neu erzeugt. Im Plangebiet bestehen überwiegend Wohngebäude mit Fassaden in Ost-West-Ausrichtung, deren Wohnungen in fast allen Fällen zu beiden Seiten orientiert sind. Bis auf wenige Ausnahmen kommen für die Bewertung somit beide Fassaden in Betracht.
Die Wohngebäude an der Hohenfelder Allee (Nrn. 1-3 und 7-9) werden auf der Ostseite durch die Gebäudehöhe von 18 m im urbanen Gebiet teilweise bis zum 2. Obergeschoss nicht mehr ausreichend besonnt (siehe Abbildung 3). Zusätzlich wird die Besonnung an der Westfassade durch die Erhöhung der Wohnbebauung östlich der Richardallee (Nr. 2-10) beeinträchtigt. Bei Ausnutzung der festgesetzten Vollgeschosse der westlichen Nachbarbebauung beschränkt sich die Verschattung an der Westfassade im Wesentlichen jedoch ausschließlich auf das Erdgeschoss (siehe Abbildung 4).
Abbildung 3: Besonnung der Ostfassaden der Wohnbebauung der Hohenfelder Allee (vorne) und der Richardallee (dahinter)
Die Wohngebäude entlang der Richardallee verschatten sich zum Teil gegenseitig bzw. werden von der o. g. Bebauung der Hohenfelder Allee beeinträchtigt. Hier wird die Besonnung bis auf Teile des Erdgeschosses der Bebauung Richardallee Nr. 2-10 (mittleres Gebäude in Abbildung 4) vollständig über die Westfassade nachgewiesen.
Abbildung 4: Besonnung der Westfassaden der Wohnbebauung der Richardallee (vorne) und der Hohenfelder Allee (dahinter)
Im südlichen Bereich entlang des Mühlendamms (Wandsbeker Stieg bis Mühlendamm Nr. 56, Flurstück 513) verstärkt sich die Verschattung im Bereich der Eckbebauung aufgrund der Erhöhung der Wohnbebauung im Wandsbeker Stieg (links in Abbildung 5). Weiter im Norden führt die östlich stattfindende Nachverdichtung im rückwärtigen Bereich für einen Teil der Wohnbebauung (Flurstücke 513 und 514) zu einer Beeinträchtigung der Besonnung des Erdgeschosses auf der Ostfassade (rechts in Abbildung 5). Diese Gebäude werden auf ihrer Westfassade weiterhin vollständig ausreichend besonnt (siehe Abbildung 6).
Abbildung 5: Besonnung der Ostfassade des südlichen Bereiches entlang des Mühlendamms im „WA5“
Abbildung 6: Besonnung der Westfassade des südlichen Bereiches entlang des Mühlendamms im „WA5“
Der nördlich daran anschließende Bereich des Mühlendamms bis zur Güntherstraße (WA4) wird plangemäß höher nachverdichtet und ist somit mehr von Verschattungswirkungen beeinträchtigt. Hier wird die bereits vorliegende Verschattung durch das Gebäude des Hotels (siehe oben Abbildung 2) durch die Back-to-back-Bebauung (Bebauung der rückwärtigen Grundstücksteile, die rückwärtig direkt an die Gewerbebebauung angebaut wird) weiter verstärkt, sodass ein Großteil der Ostfassaden der Wohnbebauung am Mühlendamm verschattet wird (siehe Abbildung 7).
Abbildung 7: Besonnung der Ostfassade der Wohnbebauung des Mühlendamms (Bestand) im Bereich der back-to-back-Bebauung (rot) im „WA4“
Da hier jedoch bis auf eine Ausnahme (Flurstück 1582) nachweislich durchgesteckte Wohneinheiten mit Orientierung nach Osten und Westen vorliegen, werden die Anforderungen der DIN EN 17037:2019-03 /3/ unter Berücksichtigung zweier besonnter Fassaden (Ost/West) pro Wohnung überwiegend eingehalten. Die oben genannte Ausnahme betrifft eine Wohneinheit je Geschoss im Gebäude Mühlendamm 66 (Flurstück 1582) die ausschließlich nach Osten orientiert sind. Die Verschattung wird hier jedoch bereits durch das bestehende Gebäude (Hotel) auf dem Flurstück 1583 hervorgerufen und nicht durch den Bebauungsplan induziert.
Die Prüfungen für die Gebäude am Mühlendamm zeigen weiterhin, dass die Besonnung an der Westfassade weitgehend unkritisch ist, um für die Wohnungen eine ausreichende Besonnung zu erreichen. Lediglich die Erdgeschossbereiche der Wohnbebauung des Mühlendamms im Bereich der Flurstücke 499, 500 und 1527 werden aufgrund der gegenüberliegenden sechsgeschossigen Bestandsbebauung westlich des Mühlendamms nicht ausreichend von Westen besonnt (siehe Abbildung 8). Das Erdgeschoss wird hier hauptsächlich für Hofdurchfahrten sowie für soziale und gewerbliche Einrichtungen genutzt und ist weniger von Wohnnutzung geprägt.
Abbildung 8: Besonnung der Westfassade der Wohnbebauung des Mühlendamms im Bereich der back-to-back-Bebauung (rot) im „WA4“
Für die Back-to-back-Bebauung liegt aufgrund der dreiseitig grenzständigen Bebauung nur eine, für die Besonnung in Frage kommende Fassade vor. Da diese Westfassade direkt hinter der Wohnbebauung am Mühlendamm orientiert ist, ist die Wirkung der Besonnung von der Höhe der Gebäude am Mühlendamm abhängig. Unter Ausnutzung von fünf Vollgeschossen für die Bebauung am Mühlendamm resultieren Verschattungen an der Back-to-back-Bebauung bis zu einer Höhe von rund 6 m, was eine nicht ausreichende Besonnung des Erd- und des 1. Obergeschosses bedeutet. Im vom „Jasper-Haus“ (Mühlendamm Nr. 86, Flurstück 499) verschatteten Bereich ist aufgrund der höheren Gebäudehöhe von sechs Geschossen zusätzlich eine deutliche Verschattung bis in die oberen Geschosse zu erwarten (siehe Abbildung 9).
Abbildung 9: Besonnung der Westfassade der Wohnbebauung im Bereich der back-to-back-Bebauung (rot) im „WA4“
In dem Verschattungsgutachten wird untersucht, inwieweit eine Staffelung des fünften Vollgeschosses um 3,0 m die Verschattungssituation für die rückwärtige Bebauung entschärft und eine verbesserte Besonnung der Westfassade gewährleistet. In diesem Zug wurde auch die sechsgeschossige Ausweisung des Gebäudes auf dem Flurstück 499 („Jasper-Haus“) auf fünf Vollgeschosse reduziert (siehe Abbildung 10). Somit kann die Verschattung für die Back-to-back-Bebauung in vielen Bereichen auf das Erdgeschoss reduziert werden. Aus der Abbildung kann ferner abgeleitet werden, dass die Fortsetzung der Staffelung nach Norden (in der Abbildung nach links), die Verschattung für die gesamte Baureihe auf das Erdgeschoss reduzieren kann. Da ein Rückbau des Gebäudes auf dem Flurstück 499 („Jasper-Haus“) aufgrund seiner historisch wertvollen Struktur nicht beabsichtigt ist und nicht Planungsziel sein soll, wird dies im Bebauungsplan nicht weiter berücksichtigt. Das „Jasper-Haus“ wird weiterhin mit einer bestandserhaltenden sechsgeschossigen Ausweisung versehen. Die Staffelung des fünften Geschosses um 3,0 m wird für die zwei nördlich daran anschließenden Gebäude im „WA4“ entlang des Mühlendamms fortgesetzt. Für die rückwärtige Planbebauung auf den Flurstücken 499 und 1528 kann somit, bei Ausnutzung der Baugrenze, keine durchgehend ausreichende Besonnung auf dem überwiegenden Bereich der Fassade festgestellt werden.
Abbildung 10: Besonnung der Westfassade der Wohnbebauung im Bereich der back-to-back-Bebauung (rot) im „WA4“ mit Staffelung der Wohnbebauung am Mühlendamm
Das zusätzliche Baufeld im rückwärtigen Bereich im „WA5“ ist einseitig grenzständig auf zwei Flurstücken geplant. Dadurch ergibt sich ein Doppelhaus mit einer südlichen und einer nördlichen Hälfte. Für die südliche Hälfte kann auf der Südfassade eine vollständige Besonnung nachgewiesen werden. Aufgrund der Lage des Baukörpers in der Nähe der potentiellen Gewerbebebauung von 18 m ergibt sich für die nördliche Hälfte nur die Westfassade als Nachweis für eine Besonnung. Gegenüber der ursprünglich angedachten Planung wird das Baufeld soweit arrondiert, dass eine Besonnung über die Westfassade möglich ist (siehe Abbildung 11).
Abbildung 11: Besonnung der Westfassade der Wohnbebauung im rückwärtigen Bereich der Grundstücke des Mühlendamms im "WA5"
Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich - Besonnung
Zur Vermeidung unzumutbarer Einschränkungen der Besonnung für die Back-to-back-Bebauung im rückwärtigen Bereich der Grundstücke am Mühlendamm ist für das fünfte Vollgeschoss der Wohnbebauung am Mühlendamm eine Staffelung um 3,0 m an der östlichen Seite festgesetzt. Zusätzlich werden „Staffelgeschosse“ für die Bebauung entlang des Mühlendamms im „WA4“ ausgeschlossen. Die Verschattungsuntersuchung zeigt, so in einem überwiegenden Bereich der Back-to-back-Bebauung eine ausreichende Besonnung bis auf das Erdgeschoss gesichert wird. In diesen von einer deutlichen Verschattung betroffenen Erdgeschossen wird mit Festsetzung eines Garagengeschosses eine Wohnnutzung zusätzlich ausgeschlossen. Die Festsetzung über die Anordnung der Staffelgeschosse für die Wohnbebauung am Mühlendamm und an der Richardallee in den Teilgebieten „WA5“ sowie an der Richardallee im Teilgebiet „WA6“ dient in Teilen ebenfalls der Verringerung von Beeinträchtigungen der Besonnung.
Weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Besonnung können für die nicht ausreichend besonnten Bereiche (z. B. die Erdgeschosse im „WA6“ oder die rückwärtige Bebauung im Bereich des „Jasper-Haus“) im Zuge der Baumaßnahmen umgesetzt werden. Hier ist durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. zurückgesetzte Fassaden oder leicht nach Süden angewinkelte Fenster die Besonnung zu verbessern. Ebenso ist eine bessere Besonnung zu erreichen, wenn der Empfängerwinkel größer als die in der Berechnung des Verschattungsgutachtens berücksichtigten 120° ist. Dies ist mit breiteren Einzelfenstern oder einem Fensterband ohne Laibung zwischen den Fenstern, anstatt mehrerer schmaler Fenster, zu erreichen.
Für das rückwärtige Baufeld im „WA5“ ist bei der Planbebauung zusätzlich darauf zu achten, dass keine Wohnungen nur mit Räumen zur Ost- bzw. Nordfassade vorgesehen werden.
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands - Lärm
Verkehrslärm
Der Geltungsbereich liegt im unmittelbaren Einflussbereich stark befahrener innerstädtischer Hauptverkehrsstraßen und ist somit stark von Verkehrslärm beeinträchtigt. In Hamburg wird Verkehrslärm in der Bauleitplanung regelmäßig in Anlehnung an die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV bewertet. Die zu berücksichtigenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt:
| Gebietsnutzung | Immissionsgrenzwert in dB(A) | |
| tags | Nachts | |
| Allgemeine Wohngebiete | 59 | 49 |
| Urbane Gebiete | 64 | 54 |
| Gewerbegebiete | 69 | 59 |
Ergänzend zu den Vorgaben der 16. BImSchV beinhaltet der Hamburger Leitfaden Lärm in der Bauleitplanung 2010 ergänzend nachfolgende Anforderungen:
- Grundsätzlich sollten die Beurteilungspegel am Tag 65 dB(A) nicht überschreiten. Ein Tagpegel von 65 dB(A) stellt dabei einen Orientierungswert dar, oberhalb dessen mit erheblichen Beeinträchtigungen der Kommunikation und Aufenthaltsqualität im Freien zu rechnen ist.
- Pegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts markieren nach der Rechtsprechung die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung. Diese Werte sind daher im Rahmen der Abwägung von besonderer Bedeutung.
- In städtebaulich begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Blockrandbebauungen, kann eine Überschreitung dieser Werte auf der lärmzugewandten Seite im Einzelfall gerechtfertigt sein, sofern durch geeignete Maßnahmen gesunde Wohnverhältnisse insgesamt sichergestellt werden.
Maßgebliche Straßen mit relevanten Immissionseinträgen im Plangebiet sind insbesondere der Mühlendamm sowie – in geringerem Maße – die Güntherstraße. Daneben sind die Lübecker Straße, die Kuhmühle sowie der Graumannsweg und die Ifflandstraße als relevante Lärmquellen zu nennen. Zudem verläuft die Trasse der U-Bahn-Linie U3 im östlichen Plangebiet in Hochlage und trägt zum Gesamtlärmniveau bei. Die schalltechnische Untersuchung zeigt, dass bereits unter Bestandssituation hohe Beurteilungspegel auftreten. Es ergeben sich bei freier Schallausbreitung an den Baugrenzen im straßennahen Bereich des Mühlendamms Beurteilungspegel von bis zu 69 dB(A) tags und 61 dB(A) nachts. Im straßennahen Bereich an der Ecke Güntherstraße sind an den Baugrenzen im Nordwesten des Plangeltungsbereiches die höchsten Beurteilungspegel von 73 dB(A) tags und von 72 dB(A) nachts zu erwarten. Der gesundheitsgefährdende Bereich mit Überschreitungen der Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegt somit in Bereichen entlang des Mühlendamms, im Norden des Plangeltungsbereiches entlang der Güntherstraße sowie entlang der U-Bahn vor.
In den allgemeinen Wohngebieten wird der geltende Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) tags überwiegend überschritten. Im Nachtzeitraum wird der Immissionsgrenzwert von 49 dB(A) nachts nicht eingehalten. Im urbanen Gebiet wird der geltende Immissionsgrenzwert von 64 dB(A) tags überwiegend eingehalten, der Immissionsgrenzwert von 54 dB(A) nachts wird überwiegend überschritten. Der für Gewerbegebiete geltende Immissionsgrenzwert von 69 dB(A) tags wird ausschließlich im Nordosten des Gewerbegebietes überschritten. Der Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) nachts wird entlang der Güntherstraße und der U-Bahn-Linie überschritten.
Gewerbelärm
Der bestehende Bebauungsplan HF4 weist ein Nebeneinander von Wohn- und Gewerbegebietsflächen aus. Somit befinden sich im Plangebiet mehrere gewerblich genutzte Grundstücke, von denen relevante Geräuschimmissionen ausgehen. Die schalltechnische Untersuchung erfolgte gemäß TA Lärm unter Zugrundelegung flächenbezogener immissionswirksamer Schallleistungspegel (FISP), da belastbare betriebsbezogene Angaben nicht vollständig vorlagen. Die flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegel, für die gewerblich genutzten Grundstücke, wurden so gewählt, dass eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit im Bestand vorliegt.
Nachweislich liegt hier keine Beschwerdelage vor und somit kann davon ausgegangen werden, dass die derzeitigen Betriebe mit den vorhandenen Festsetzungen immissionsschutzrechtlich verträglich sind.
Ergänzend wurde im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung die bestehende Stellplatzanlage des Hotels auf dem Grundstück Mühlendamm 66a (Flurstück 1583) gesondert betrachtet. Berücksichtigt wurden sowohl die 35 oberirdischen Stellplätze als auch die Tiefgarage mit 50 Stellplätzen einschließlich der Zu- und Abfahrtsverkehre sowie der typischen Stellplatzgeräusche (z. B. Türenschlagen, Motorstarten). Die Emissionsansätze erfolgten gemäß Parkplatzlärmstudie unter Zugrundelegung eines maßgeblichen mittleren Spitzentages.
Die Ergebnisse der Bestandsbetrachtung zeigen, dass im Tageszeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) die für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den nächstgelegenen Wohngebäuden eingehalten werden. Für den Nachtzeitraum (lauteste volle Stunde zwischen 22:00 und 6:00 Uhr) ergibt die Untersuchung, dass an den dem Parkplatz nächstgelegenen Wohngebäuden Überschreitungen des für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwertes von 40 dB(A) auftreten. Betroffen sind insbesondere die Ostfassaden der Wohnbebauung entlang des Mühlendamms (Nr. 60 und 62 auf Flurstück 512, Nr. 66 auf Flurstück 1582 sowie Nr. 70 auf Flurstück 504).
Damit liegt im Bestand nachts eine erhöhte Geräuschbelastung an den unmittelbar angrenzenden Fassaden vor, während im Tageszeitraum eine immissionsschutzrechtlich verträgliche Situation gegeben ist.
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung – Lärm
Verkehrslärm:
Im vorliegenden Fall ist der durch den Bebauungsplan HF11 induzierte Zusatzverkehr nicht beurteilungsrelevant, da aufgrund vorhandener gewerblicher Nutzung und aufgrund der bereits vorliegenden Belastung auf umliegenden Straßenabschnitten nicht mit einer erheblichen Zunahme im öffentlichen Straßenverkehr zu rechnen ist. Durch das neue Planrecht sind keine wesentlichen Zunahmen der im Bestand vorliegenden hohen Beurteilungspegel für den Verkehrslärm zu erwarten. Unter Berücksichtigung einer vollständigen Bebauung lässt sich in einigen Bereichen zwar eine Lärmabschirmung erzielen, aber es gibt weiterhin deutliche Richtwertüberschreitungen an der Straßenrandbebauung. Vor allem da unter Berücksichtigung der Bebauung im Bereich des Mühlendamms ein sich verstärkender Reflexionseffekt entsteht und infolge die Richtwertüberschreitungen tags überwiegend über 70 dB(A) liegen.
Innerhalb des allgemeinen Wohngebiets ist eine deutliche Abschirmung, durch die geschlossene Blockrandbebauung zum Mühlendamm und zur Güntherstraße, zu erkennen. Die Beurteilungspegel sinken durch die abschirmende Bebauung deutlich (bis zu 20 dB(A)), so dass auf der straßenabgewandten Seite tags und nachts die geltenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden.
Im urbanen Gebiet wird der geltende Immissionsgrenzwert von 64 dB(A) tags überwiegend eingehalten, der Immissionsgrenzwert von 54 dB(A) nachts wird an den der Schienenstrecke zugewandten Gebäudefassaden überschritten.
Der für Gewerbegebiete geltende Immissionsgrenzwert von 69 dB(A) tags wird an den Gebäuden innerhalb des Plangeltungsbereiches eingehalten. Der Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) nachts wird lediglich an vereinzelten schienenzugewandten Gebäudefassaden im Nordosten des Plangebiets überschritten.
Gewerbelärm:
Für die Gewerbegebietsflächen ist keine Intensivierung der Nutzung oder flächenhafte Erweiterung vorgesehen. Aufgrund der aktuellen Nutzung und z. B. durch Arrondierung der Plangebiete an aktuelle Grundstücksgrenzen, kommt es zu Veränderungen in der Ausweisung und somit zu Veränderungen der Schutzwürdigkeit.
Nördlich des Wandsbeker Stiegs wird ein urbanes Gebiet auf aktueller Gewerbefläche ausgewiesen. Hier erhöht sich die Schutzwürdigkeit gegenüber den Gewerbeflächen, allerdings werden unter Berücksichtigung des Gewerbes im nördlichen Teil Wohnnutzungen ausgeschlossen. Unter den angenommenen Schallleistungspegeln, sind hier keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Teilweise werden die Immissionsgrenzwerte für urbane Gebiete tags deutlich unterschritten.
Nördlich der Richardallee wird das allgemeine Wohngebiet an die aktuellen Abgrenzungen der vorliegenden Grundstücke (Flurstücke Nr. 514 und 517) angepasst und ein zusätzliches, rückwärtiges Baufeld ausgewiesen. Hier rückt die Wohnnutzung näher an die Gewerbeflächen näher heran, somit erhöht sich die Schutzwürdigkeit der Flächen. Für die gewerblichen Nutzung hat dies keine nachteiligen Auswirkungen. Die lärmtechnische Untersuchung hat gezeigt, dass am angenommenen Immissionsort an der Fassade des Baufeldes die geltenden Immissionsrichtwerte nachts geringfügig um 1 dB(A) überschritten werden, was unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung (Vorbelastung und Zusatzbelastungen) dennoch die Anforderungen der TA Lärm erfüllt. Dies gilt auch für den Bereich der Güntherstraße, wo ein Grundstück (Flurstück Nr. 492) aufgrund der aktuellen und künftig erwartbaren Nutzung als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen wird und somit Wohnnutzung an Gewerbeflächen heranrückt.
Ergänzend ist die heranrückende Wohnbebauung in Form der Back-to-back-Bebauung im nördlichen Bereich der bestehenden Stellplatzanlage des Hotels am Mühlendamm 66a (Flurstück 1583) zu berücksichtigen. Durch die Ausweisung zusätzlicher Bauflächen in dem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet „WA4“ rücken schutzbedürftige Nutzungen näher an die bestehende Parkplatznutzung heran. Da die Back-to-back-Bebauung in geschlossener Bauweise im Süden an der Stellplatzanlage abschließt, sind an der Südfassade keine Fenster oder Fassadenöffnungen zulässig. Somit ist hier die Westfassade der Back-to-back-Bebauung zu betrachten. Die schalltechnische Untersuchung zeigt für diesen Bereich, dass im Tageszeitraum die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten werden. Im Nachtzeitraum ergeben sich jedoch an der Westfassade angrenzend zum Stellplatz Überschreitungen des Richtwertes von 40 dB(A).
Andererseits werden die im Bebauungsplan HF4 als reines Wohngebiet ausgewiesenen Flächen um die Richardallee und westlich der Hohenfelder Allee als allgemeines Wohngebiet überplant. Hier verringert sich die Schutzwürdigkeit gegenüber den nördlich angrenzenden Gewerbeflächen.
Abschließend ist festzuhalten, dass im überwiegenden Bereich der an die bestehenden Gewerbeflächen angrenzenden Wohnnutzungen die jeweils geltenden Immissionsrichtwerte nur geringfügig überschritten werden. Die prognostizierten Überschreitungen betragen hier maximal 1 dB(A) und liegen damit im Rahmen der zulässigen Toleranzen gemäß Nr. 3.2 TA Lärm, sodass insoweit keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind. Höhere Überschreitungen treten ausschließlich im unmittelbaren Nahbereich der bestehenden Stellplatzanlage des Hotels auf. Diese sind räumlich klar abgrenzbar und betreffen lediglich wenige Meter der Westfassade der an die Stellplatzanlage heranrückenden Back-to-back-Bebauung im allgemeinen Wohngebiet WA4.
Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich - Lärm
Verkehrslärm
Aufgrund der bestehenden hohen Belastung durch den Verkehrslärm ist durch bauliche Schallschutzmaßnahmen zu verhindern, dass es zu unzumutbaren Lärmbelastungen für schutzbedürftige Wohnnutzung auf der lärmzugewandten Seite kommt. Konkret sieht der Bebauungsplan in Abhängigkeit der Beurteilungspegel tags und nachts die Anwendung folgender Klauseln des Hamburger Leitfadens Lärm in der Bauleitplanung vor:
- Blockrandklausel an den Gebäudeseiten in den allgemeinen Wohngebieten sowie im urbanen Gebiet, an denen ein Pegel von 60 dB(A) im Nachtzeitraum erreicht oder überschritten wird,
- Baulicher Schallschutz an Gebäudeseiten an denen ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht wird,
- Grundrissklausel in Verbindung mit Hafencityklausel an Gebäudeseiten in den allgemeinen Wohngebieten, an denen ein Pegel von 49 dB(A) nachts sowie im urbanen Gebiet, an denen ein Pegel von 54 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten wird,
- Außenbereichsklausel für Bereiche mit Pegel 65 dB(A) und größer im Tagzeitraum,
- Schutz gewerblicher Aufenthaltsräume tags und Schutz sensibler Nutzungen in den gewerblich genutzten Bereichen nachts.
Im Nachtzeitraum kann nach der sogenannten HafenCity-Klausel statt des Außenpegels an der Fassade der Innenpegel in schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen maßgeblich sein. Dabei ist sicherzustellen, dass in Schlafräumen ein Pegel von ca. 30 dB(A) bei teilgeöffneten Fenstern nicht überschritten wird, um ungestörten Schlaf und Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Die Einhaltung dieses Werts erfolgt durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie verglaste Vorbauten oder besondere Fensterkonstruktionen. Die Klausel erlaubt so eine flexible städtebauliche Nutzung auch bei höheren Außenpegeln, setzt jedoch ein nachvollziehbares Schallschutzkonzept und eine städtebauliche Abwägung voraus.
Mit Umsetzung der vorgenannten Festsetzungen und Maßnahmen werden die Lärmkonflikte bewältigt und es sind für das Schutzgut Mensch in Bezug auf den Aspekt menschliche Gesundheit und Wohnruhe keine negativen Auswirkungen zu erwarten.
Gewerbelärm
Zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsbedingungen trifft der Bebauungsplan lärmschutzbezogene Festsetzungen und Maßnahmen. So werden in den allgemeinen Wohngebieten Nutzungen mit einem erhöhten Emissionspotential ausgeschlossen (Tankstellen, Gartenbaubetriebe). Für die Gewerbeflächen werden bestimmte Betriebe ausgeschlossen, die erhöhten Kfz-Verkehr induzieren und betriebsbedingt auch nachts zu erhöhten Lärmbelästigungen führen (u.a. Logistikbetriebe, Vergnügungsstätten).
Das urbane Gebiet wird dahingehend gegliedert, dass im nördlichen Teil, angrenzend an das Gewerbegebiet, Wohnnutzungen ausgeschlossen werden und diese somit nur entlang des Wandsbeker Stiegs auf ca. 25 m Breite zulässig sind.
Im Hinblick auf die bestehende Stellplatzanlage des Hotels am Mühlendamm 66a werden zur Bewältigung der prognostizierten nächtlichen Richtwertüberschreitungen für die Planbebauung planungsrechtliche Vorkehrungen getroffen. In den betroffenen Fassadenbereichen erfolgt eine Abstellung auf den einzuhaltenden Innenpegel in schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen im Nachtzeitraum durch eine entsprechende Festsetzung nach dem Hamburger Leitfaden Lärm in der Bauleitplanung. Konkret wird für den betroffenen Bereich von 12 m an der Westfassade der der Back-to-back-Bebauung die HafenCity-Klausel mit einem nachzuweisenden Innenraumpegel von 30 dB(A) nachts bei teilgeöffneten Fenstern festgesetzt, da eine lärmabgewandte Orientierung aufgrund der einseitigen Gebäudeausrichtung hier nicht möglich ist. Der betroffene Bereich von 12 m wurde gewählt, da in der schalltechnischen Untersuchung mit einer freien Schallausbreitung gerechnet wurde und in Folge von Reflexionseffekten durch eine Bebauung eine eindeutige Abgrenzung nicht getroffen werden kann. Die gewählte Abgrenzung erfolgt daher zur Abdeckung von Unsicherheiten der schalltechnischen Prognose, sodass auch im Gutachten nicht explizit ermittelte Spitzenpegel sowie mögliche Pegelerhöhungen durch Reflexionen innerhalb der Bebauungsstruktur mitberücksichtigt werden. Auf diese Weise wird der immissionsschutzrechtliche Konflikt, der sich aufgrund des Heranrückens schutzbedürftiger Nutzungen an die gewerbliche Nutzung ergibt, planungsrechtlich bewältigt und die Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm sowie die Sicherung gesunder Wohnverhältnisse gewährleistet.
Für den bestehenden Konflikt zwischen der Stellplatzanlage und der Ostfassade der Wohnbebauung am Mühlendamm trifft der Bebauungsplan keine Maßnahmen.
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands - Erschütterungen
Aufgrund der unmittelbar östlich des Plangebiets verlaufenden U-Bahntrasse wurde untersucht, inwieweit Auswirkungen durch Erschütterungen des Bahnbetriebs auf das Plangebiet einwirken können. Grundlage des Gutachtens waren die auch der lärmtechnischen Untersuchung zugrunde liegenden Prognosedaten der Hamburger Hochbahn AG. Beurteilt wurden zum einen die unmittelbaren Erschütterungen und zum anderen der sogenannte sekundäre Luftschall, also Schallübertragungen, die infolge von Körperschallanregung (z. B. durch den Bahnbetrieb) in festen Materialien wie Gebäudestrukturen entstehen. Die Beurteilung erfolgte auf Basis der DIN 4150-2:1999-06 „Erschütterungen im Bauwesen – Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“. Diese Norm enthält Orientierungshilfen zur Bewertung der Auswirkungen von Erschütterungen auf das menschliche Empfinden in Gebäuden und definiert Richtwerte zur Beurteilung der Erheblichkeit:
| Gebietstyp | Tags (06–22 Uhr) | Nachts (22–06 Uhr) |
| Mischgebiet / Urbanes Gebiet | 0,10 m/s² | 0,07 m/s² |
| Gewerbegebiet | 0,15 m/s² | 0,10 m/s² |
Für die Beurteilung des sekundären Luftschalls gelten laut DIN 4150-2 folgende Orientierungswerte:
- 35 dB(A) tags (6–22 Uhr)
- 25 dB(A) nachts (22–6 Uhr)
Es wurden drei Messpunkte entlang der U-Bahntrasse angeordnet, wovon sich zwei im Freifeld und einer innerhalb eines Bestandsgebäudes an der bahnzugewandten Seite auf dem nicht unterkellerten Fundament befindet. Die Messungen zeigen, dass es im Bereich der Messpunkte 1 und 2 (Norden des Gewerbegebietes) in Bezug auf Erschütterungen bereits im Bestand zu Überschreitungen der maßgeblichen Anhaltswerte kommt. Dies liegt, neben der angenommenen sehr hohen Zuganzahl daran, dass der maßgebende Frequenzanteil der U-Bahnvorbeifahrten bei ca. 30-35 Hz liegt und somit Deckeneigenfrequenzen in diesem Frequenzbereich verhältnismäßig stark anregt. Für das Gewerbegebiet sind bei Deckeneigenfrequenzen zwischen 30 und 40 Hz gemäß DIN 4150-2 (Erschütterungen auf Menschen in Gebäuden) tags leichte Überschreitungen der Anhaltswerte zu verzeichnen. Die Nachtzeit wird nicht beurteilt.
Die DIN 4150-2 ist zu kostenfreier Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt.
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung - Erschütterungen
Erschütterungen im Baubetrieb (Abbruch, Bodensanierung, Gebäudegründungen etc.) sind grundsätzlich nicht vermeidbar, jedoch zeitlich begrenzt. Bei Einhaltung der für den Baubetrieb geltenden Vorschriften sind sie in der Regel als nicht erheblich im Sinne des Immissionsschutzrechts zu bewerten.
Bei Durchführung der Planung werden zwar über die weiterbestehende Emissionsquelle der U-Bahntrasse hinaus keine zusätzlichen Erschütterungen hervorgerufen, aufgrund der zusätzlichen Ausweisung eines urbanen Gebiets im Bereich eines aktuellen Gewerbegebiets erhöht sich jedoch der Schutzanspruch im südöstlichen Plangebiet. Hier zeigen die Prognosen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150-2 für Menschen in Gebäuden nur dann eingehalten werden, wenn die Deckeneigenfrequenzen unterhalb von 16 Hz liegen.
In Bezug auf den sekundären Luftschall kommt es bei Deckeneigenfrequenzen oberhalb von 25 Hz zu Überschreitungen der Anhaltswerte für Mischgebiete, welche auch auf das urbane Gebiet übertragbar sind.
Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich - Erschütterungen
Zur Bewältigung des in Folge der Erschütterungen auf Innenräume einwirkenden sekundären Luftschalls trifft der Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen für bauliche oder technische Maßnahmen zum Erschütterungsschutz der Gebäude, damit die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen) sichergestellt werden. Ergänzend ist auch die TA Lärm als Beurteilungsgrundlage für den sekundären Luftschall heranzuziehen.
Für das urbane Gebiet sind somit Deckeneigenfrequenzen oberhalb von 16 Hz zu vermeiden. Alternativ kann eine elastische Gebäudelagerung vorgesehen werden. Sie ist so auszulegen, dass ab einer Erregerfrequenz von 16 Hz eine isolierende Wirkung bereitsteht, so dass die Anhaltswerte eingehalten werden.
Für das Gewerbegebiet „GE3“ sind Deckeneigenfrequenzen zwischen 30 und 40 Hz zu vermeiden.
Die Konkretisierung der jeweiligen Maßnahme/n erfolgt auf Ebene der nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren für die betroffenen Hochbauten. Damit werden die negativen Auswirkungen durch Erschütterungen bewältigt und es sind für das Schutzgut Mensch in Bezug auf den Aspekt menschliche Gesundheit und Wohnruhe keine negativen Auswirkungen zu erwarten.
Schutzgut Luft
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich mehrerer stark frequentierter Straßen sowie eines verdichteten Nebennetzes, die maßgeblich zur verkehrsbedingten Luftschadstoffbelastung beitragen. Hauptverkehrsstraße ist der Mühlendamm, im relevanten Nebennetz liegen die Güntherstraße, die Hohenfelder Allee sowie der Wandsbeker Stieg. Südlich grenzt zudem die Lübecker Straße an, deren Immissionseinträge anteilig relevant sein können.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde im Jahr 2023 eine Luftschadstoffuntersuchung auf Basis der geltenden Grenzwerte der 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) durchgeführt. Diese ergab, dass für den aktuellen Bestand (Bezugsjahr 2023) keine Überschreitungen der dort festgelegten Grenzwerte (NO₂: 40 μg/m³, PM10: 40 μg/m³, PM2,5: 25 μg/m³) vorliegen. Die der Untersuchung zugrunde gelegten Hintergrundbelastungen entsprechen dem zum damaligen Zeitpunkt verfügbaren Datenstand. Im Zuge der späteren Fortschreibung der Luftschadstoffuntersuchung für das Prognosejahr 2030 wurden diese Ansätze methodisch fortgeschrieben und auf Basis aktualisierter Messdaten sowie weiterentwickelter Modellansätze angepasst. Die gutachterlichen Ergebnisse zeigen für die straßennahen Bereiche entlang des Mühlendamms folgende im Bestand vorliegende Jahresmittelwerte:
- PM10: bis 21 μg/m³
- PM2,5: 12 bis 13 μg/m³
- NO₂: bis 31 μg/m³
In den übrigen Bereichen des Untersuchungsgebietes liegen die NO₂, PM10 und PM2,5-Jahresmittelwerte in der Größenordnung der Vorbelastung.
Damit liegen aktuell entlang des Mühlendamms keine Überschreitungen der aktuell gültigen Grenzwerte für NO₂, PM10 und PM2,5 vor.
Geruchsemissionen durch gewerbliche oder industrielle Nutzungen liegen im Plangebiet nicht vor.
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Im Zuge der Novellierung der Europäischen Luftqualitätsrichtlinie wurde zusätzlich eine Fortschreibung der Untersuchung auf das Bezugsjahr 2030 erstellt, um unter Anwendung der verschärften Grenzwerte der EU-Richtlinie 2024/2881 (NO₂: 20 μg/m³, PM10: 20 μg/m³, PM2,5: 10 μg/m³) eine Beurteilung der Luftschadstoffbelastung vornehmen zu können. Im Vergleich zur Luftschadstoffprognose von 2023 wurden zudem die Ansätze für die anzunehmende Hintergrundbelastung aktualisiert. Die Für die NO2- und NOx-Hintergrundbelastung wurde auf die modellierte Hintergrundbelastung aus der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplan zurückgegriffen. Für die Feinstaub-Hintergrundbelastungen wurde der fünfjährige Mittelwert bis einschließlich 2023 der Messwerte aller Luftmessstationen der städtischen Hintergrundbelastung (Altona-Elbhang, Hafen/Kleiner Grasbrook, Niendorf, Sternschanze, Veddel und Wilhelmsburg) gebildet. Die gewählten Hintergrundbelastungen für alle untersuchten Luftschadstoffe wurden mit den jeweiligen RLuS-Korrekturfaktoren (Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen) für Hamburg für das Jahr 2030 angepasst.
Die Ergebnisse der Fortschreibung der Luftschadstoffuntersuchung unter Anwendung der verschärften Grenzwerte der EU-Richtlinie 2024/2881 (NO₂: 20 μg/m³, PM10: 20 μg/m³, PM2,5: 10 μg/m³) zeigen für die straßennahen Bereiche entlang des Mühlendamms für den Planfall im Jahr 2030 folgende prognostizierte Jahresmittelwerte:
- PM10: 16 bis 19 μg/m³
- PM2,5: 9,8 bis 10,4 μg/m³
- NO₂: 17 bis 21 μg/m³
Aus lufthygienischer Sicht ist aufgrund der gegenüber dem Bestand leicht erhöhten Baumasse von einem geringfügig eingeschränkten Luftaustausch auszugehen. Dies führt jedoch insgesamt nicht zu einer relevanten Zunahme der Luftschadstoffkonzentrationen. Die Unterschiede gegenüber der Bestandssituation bzw. dem Plannullfall liegen überwiegend bei weniger als 0,1 μg/m³ und sind damit als vernachlässigbar einzustufen. Entsprechend gelten für den überwiegenden Teil des Plangebiets die gleichen Konzentrationsbereiche wie im Plannullfall. Eine Ausnahme bildet der Bereich der Lückenschließung am Mühlendamm (Höhe Hausnummern 78 und 80). Hier ist im Planfall eine Zunahme der NO₂- sowie der PM-Konzentrationen um mehr als 0,1 μg/m³ bis zu etwa 1 μg/m³ zu erwarten. Da in diesem Bereich der zukünftige Grenzwert für NO₂ (20 μg/m³) erreicht bzw. geringfügig überschritten wird, ist diese Zunahme als wesentlich zu bewerten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das geltende Planrecht des Bebauungsplans HF4 bereits eine durchgehende Bebauung vorsieht. Die festgestellte Grenzwertüberschreitung ist daher nicht ursächlich auf den vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf zurückzuführen. Dieser bewirkt insoweit keine Verschlechterung.
Im Vergleich hierzu zeigt der Plannullfall (Nichtdurchführung der Planung) im Jahr 2030 entlang des Mühlendamms identische bzw. nahezu identische Belastungsniveaus. Auch ohne Umsetzung der Planung werden mittlere PM10-Konzentrationen zwischen 16 und 19 μg/m³, PM2,5-Konzentrationen zwischen 9,8 und 10,4 μg/m³ sowie NO₂-Konzentrationen zwischen 17 und 21 μg/m³ erreicht. Damit kommt es bereits im Plannullfall vereinzelt zu geringfügigen Überschreitungen des zukünftigen NO₂-Grenzwertes, die im Wesentlichen auf die vergleichsweise hohe Hintergrundbelastung zurückzuführen sind. Für PM10 werden die Grenzwerte hingegen sicher eingehalten.
Bezüglich PM2,5 ist zu berücksichtigen, dass gemäß der EU-Richtlinie eine Rundung auf ganze Zahlen erfolgt, sodass ein Wert von 10,4 μg/m³ noch als Grenzwerteinhaltung gilt. Zudem basiert die im Gutachten angesetzte Hintergrundbelastung für 2030 (9,2 μg/m³) auf Messwerten bis einschließlich 2023. Unter Einbeziehung aktuellerer Messwerte aus den Jahren 2024 und 2025 ergibt sich hingegen eine geringere Hintergrundbelastung von etwa 8,6 μg/m³. Daraus resultiert eine entsprechend reduzierte Gesamtbelastung von maximal etwa 9,8 μg/m³, sodass auch unter konservativen Annahmen keine Überschreitung des PM2,5-Grenzwertes zu erwarten ist.
Zusammenfassend zeigt sich, dass die Umsetzung des Bebauungsplans gegenüber dem Plannullfall zu keiner relevanten Verschlechterung der Luftschadstoffsituation führt. Die festgestellten Grenzwertüberschreitungen für NO₂ sind bereits im Plannullfall angelegt und somit nicht planbedingt.
Die Prognoseergebnisse basieren bezüglich der Straßenverkehrsemissionen auf einer Ermittlung der Emissionen gemäß dem Handbuch für Emissionsfaktoren (HBEFA) in der Version 4.2. Seit Oktober 2025 ist ein aktualisiertes Handbuch in der Version 5.1 verfügbar. Daher ist ergänzend zu prüfen, inwieweit sich das Prognoseergebnis bei Anwendung der neuen Emissionseingangsdaten ändern würde. Im Vergleich der beiden Versionen werden mit 5.1 überwiegend höhere Emissionen ermittelt. Da der Immissionswert für Feinstaub PM2,5 in der Prognose am nächsten am Grenzwert liegt, erfolgt die Prüfung für diesen Schadstoff. Durch Fallstudien anhand repräsentativer Straßen- und Verkehrssituationen in Hamburg wurde ermittelt, dass der Schwerverkehrsanteil der wesentliche Faktor für die Erhöhung der Emissionen mit dem HBEFA 5.1 ist. In Abhängigkeit vom Schwerverkehrsanteil auf der maßgeblichen Straße wurde ermittelt, inwieweit sich die verkehrsbedingte Zusatzbelastung prozentual verändert.
Im vorliegenden Fall beträgt die höchste Gesamtbelastung für PM2,5 9,8 µg/m³ (hier: Berücksichtigung der o. a. reduzierten Hintergrundbelastung) an Gebäuden im Plangebiet und in der Nachbarschaft. Bei einer Berücksichtigung einer im Vergleich zum Gutachten geringeren Hintergrundbelastung von 8,6 µg/m³ beträgt die Differenz, also die verkehrsbedingte Zusatzbelastung, daher 1,2 µg/m³. Die für die Luftschadstoffbelastung maßgebliche Straße ist der Mühlendamm. Der Anteil schwerer Nutzfahrzeuge am dortigen Verkehrsaufkommen beträgt 4 %. Gemäß dem vorgenommenen Vergleich der HBEFA-Versionen 4.2 und 5.1 ist in diesem Fall mit einer Emissionszunahme um 8,5 % zu rechnen. Bei Anwendung des neuen HBEFA würde sich daher eine Zusatzbelastung von 1,3 µg/m³ und damit eine maximale Gesamtbelastung von 9,9 µg/m³ ergeben. Womit weiterhin eine Grenzwerteinhaltung im Bereich des Mühlendamms für PM2,5-Konzentration vorliegen wird.
Für PM10 ergeben sich im Vergleich der Versionen 4.2 und 5.1 für PKW je nach Verkehrsfluss teils niedrigere, teils höhere Emissionsfaktoren. Für leichte und schwere Nutzfahrzeuge verringern sich die Emissionen. Bei den PM10-Immissionen besteht in Hamburg im Allgemeinen ebenso wie im vorliegenden Fall ein ausreichender Abstand von der für das Jahr 2030 prognostizierten Hintergrundbelastung zum Grenzwert für den Jahresmittelwert für Feinstaub PM10. Somit ist für diesen Schadstoff mit den neuen Emissionsfaktoren gemäß HBEFA 5.1 ebenfalls von keiner durch die neuen Emissionsfaktoren verursachten rechnerischen Grenzwertüberschreitung auszugehen.
Für Stickstoffdioxid (NO2) ergeben sich im Vergleich der Versionen 4.2 und 5.1 für PKW, leichte und schwere Nutzfahrzeuge teils Abnahmen, teils Zunahmen der Emissionen, jeweils in Abhängigkeit vom Verkehrsfluss. Wie bei Feinstaub PM10 liegt auch für Stickstoffdioxid (NO2) die für 2030 prognostizierte Hintergrundbelastung in einem ausreichenden Abstand zum dann geltenden Grenzwert, sodass hier unter Berücksichtigung der Emissionsfaktoren gemäß HBEFA 5.1 weiterhin von einer Überschreitung des Grenzwertes auszugehen ist.
Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich
Für den Bebauungsplan sind keine Schutzmaßnahmen gemäß „Hamburger Leitfaden - Luftschadstoffe in der Bauleitplanung (2011)“ vorgesehen.
Planerische Maßnahmen zur Reduktion verkehrsbedingter Luftschadstoffimmissionen, wie die Offenhaltung von Baulücken zur Verbesserung der Durchlüftung oder ein vergrößerter Abstand zur Emissionsquelle (Mühlendamm), wurden im Planungsprozess geprüft. Diese Optionen wurden nicht weiterverfolgt, da sie erhebliche Eingriffe in bestehende Nutzungen und Eigentumsverhältnisse erfordert hätten. Eine offene Bebauung ist im vorliegenden Plangebiet nicht realistisch, da für die bestehende Wohnbebauung Bestandsschutz besteht und eine entsprechende Entwicklung mittelfristig nicht zu erwarten ist. Auch die Offenhaltung der Baulücke Mühlendamm 78/80 würde der städtebaulich angestrebten Blockrandergänzung widersprechen und zugleich die Lärmsituation in den rückwärtigen Hofbereichen wiederum verschlechtern.
Langfristig wird die Umsetzung der Luftreinhalteplanung der Freien und Hansestadt Hamburg dazu beitragen, die Einhaltung der EU-Grenzwerte sicherzustellen. Der Senat verfolgt das Ziel, den Anteil des Umweltverbundes auf 80 % und den motorisierten Individualverkehr (MIV) auf 20 % bis 2030 zu reduzieren sowie den MIV zunehmend auf emissionsfreie Antriebe umzustellen. Diese Entwicklung wird – unabhängig vom vorliegenden Bebauungsplan – zu einer Entlastung der Luftschadstoffsituation führen. Andernfalls sind bei festgestellten Grenzwertüberschreitungen ab dem Jahr 2030 im Luftreinhalteplan Maßnahmen wie zum Beispiel Durchfahrtsbeschränkungen festzusetzen, die zu einer schnellstmöglichen Grenzwerteinhaltung führen.
Schutzgut Klima
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Die stadtklimatische Bestandsaufnahme und Bewertung für das Landschaftsprogramm Hamburg bewertet die bioklimatische Situation im Plangebiet als ungünstige Situation des verdichteten Stadtraumes. Ursachen hierfür sind der hohe Anteil überbauter und versiegelter Freiflächen bei gleichzeitig geringem lokalklimatisch wirksamen Grünvolumen innerhalb des Plangebiets. Somit entsteht eine Wärmeinsel, die von den umliegenden Grünflächen stadtklimatischer Bedeutung nur wenig unter Kaltlufteinwirkung abgemildert wird.
Die Bebauung am Mühlendamm und am Wandsbeker Stieg unterliegt einer mäßigen bis hohen, die Flächen des Gewerbegebiets entlang der Hohenfelder Allee einer hohen bis sehr hohen bioklimatischen Belastung. Sie zählen zu den sogenannten Siedlungsflächen mit prioritärem Handlungsbedarf. In diesen Bereichen ist eine weitere Verschlechterung der bestehenden Situation zu vermeiden und eine stadtklimatische Aufwertung anzustreben.
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Zur Verbesserung des Umweltzustandes gibt die Karte „Planungshinweise Stadtklima“ folgende Ziele und Maßnahmen an: Eine Verbesserung der Durchlüftung und Erhöhung des Vegetationsanteils, der Erhalt von Freiflächen und die Entsiegelung und ggf. Begrünung von Blockinnenhöfen. Verbesserungen im Bestand sollen z.B. durch Dach- und Fassadenbegrünungen erfolgen.
Den beschriebenen Anforderungen wird der Bebauungsplan, soweit dies im Rahmen der Nachverdichtung möglich ist, gerecht. Die südliche Siedlungsstruktur um die Richardallee verbleibt aufgelockert und öffnet sich weiterhin zur südlich angrenzenden Wohnbebauung des Wandsbeker Stiegs, sodass eine erhebliche Barrierewirkung auch zur umliegenden Bebauung verhindert und eine Durchlüftung nach Norden gefördert wird. Weiterhin werden im südlichen Bereich die unbebauten Innenbereiche durch Festsetzung gesichert und Baumerhalte festgesetzt.
Aufgrund der geplanten Nachverdichtung auf den Wohnbau- und Gewerbeflächen im nördlichen Bereich zwischen dem Mühlendamm und der Hohenfelder Allee kann nur bedingt auf die klimatische Situation reagiert werden. Hier wird im gewerblichen Teil westlich der Hohenfelder Allee eine leichte Erhöhung der GRZ gegenüber dem HF4 festgesetzt. Im Gewerbegebiet östlich der Hohenfelder Allee wird mit Blick auf das Planrecht des HF4 durch die Festsetzung einer GRZ von 0,55 eine anteilige Entsiegelung angestrebt. Für das gesamte Gebiet werden regelmäßig Retentionsgründächer und eine möglichst oberflächennahe Niederschlagswasserbeseitigung zur Verbesserung der lokalklimatischen Situation festgesetzt. Insgesamt sind keine Beeinträchtigungen für das Kleinklima erkennbar, allerdings ist trotz flankierender Maßnahmen auch keine wesentliche Verbesserung des Bioklimas zu erwarten.
Klimaschutzrelevante Auswirkungen mit globalem Bezug können während der Bauphase von mit fossilen Kraftstoffen betriebenen Baumaschinen verursacht werden, welche unter anderem während des Verbrennungsprozesses Kohlendioxid (CO2) emittieren. Hinzu kommen Emissionen durch Transporte von Baumaterialien zum Plangebiet und durch Abtransporte von Abriss- und Bodenmaterialien. Darüber hinaus werden in bzw. im Zusammenhang mit der Bauphase mittelbar Treibhausgasemissionen durch die Herstellung von Baumaterialien wie zum Beispiel Zement, Beton, Stahl, Glas oder Kunststoffen verursacht, da für den Herstellungsprozess der Materialien wiederum ein hoher Energieeinsatz erforderlich ist.
Im Betrieb der im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen werden Energiebedarfe für Heizung, Warmwasserversorgung, Beleuchtung und den Betrieb von technischen Anlagen benötigt sowie klimarelevante Emissionen verursacht, insbesondere Kohlenstoffdioxid (CO2). Das Ausmaß der in der Betriebsphase verursachten Menge an CO2 ist maßgeblich davon abhängig, welche Art der Energieerzeugung verwendet wird.
Entsprechend der bundesweiten Ausbauziele für Erneuerbare Energien gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie der Ziele zur Gebäudeeffizienz gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) kann von einer schrittweisen Dekarbonisierung der für die Betriebsphase benötigten Energie- bzw. Wärmeversorgung ausgegangen werden. Zudem trägt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans die gesellschaftliche und technische Entwicklung auch durch den Ausbau des ÖPNV und der Elektromobilität dazu bei, die durch den Verkehr bedingten THG-Emissionen weiter zu reduzieren und entsprechend der bundesweiten Sektorenziele bis 2045 klimaneutral zu gestalten.
Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich
Die Flächen im Plangebiet sorgen mit ihrer teilweise vollständigen Versiegelung für ein ungünstiges lokales Klima, da sie sich z.B. im Sommer stark aufheizen. Durch den Bebauungsplan-Entwurf Hohenfelde 11 wird mit Blick auf die Festsetzungen bereits eine teilweise Entsiegelung dieser Flächen ermöglicht. Zusätzlich wird auch für die über das Planrecht des HF4 hinaus versiegelten Grundstücke durch den Bebauungsplan einen Anreiz zur Neuordnung geschaffen, sodass sich die Anteile des offenen Bodens künftig erhöhen werden. Gleichzeitig lassen sich derart auch flankierende Maßnahmen der Dachbegrünung und Regenwasserretention zügiger umsetzen. Besonders eine flächendeckende Errichtung der Retentionsgründächer soll einen klimatischen Ausgleich für die Verdichtung im Quartier bringen.
Die Neubebauung dieser Planbereiche mit überwiegend für Wohnen genutzten Gebäuden sowie die durch das neue Planrecht ermöglichte Erneuerung von Bestandsgebäuden, erfolgt nach dem seit 1. November 2020 geltendem GebäudeEnergieGesetz (GEG 2020), sodass hier aufgrund der höheren Energieeffizienz der Gebäude (Gebäudehülle, Heizung, Gebäudetechnik) ein langfristiger Beitrag zur CO2-Reduzierung und damit zum Klimaschutz geleistet werden kann. Durch die bereits bestehende Versorgung großer Teile der Bestandsgebäude mit Fernwärme und die mögliche Anbindung auch der Neubauten an das bestehende Fernwärmenetz steht eine für das Klima günstige Form der Beheizung zur Verfügung.
Vorhabenbedingt entfällt nur ein geringer Teil des lokalklimatisch wirksamen Grünvolumens, so dass die stadtklimatischen Belastungsfaktoren nur unwesentlich zunehmen. Dafür tragen über die verbleibenden Bäume hinaus die folgenden grünordnerischen Festsetzungen zur Kompensation bei, womit gleichzeitig den Erfordernissen des Klimaschutzes nach § 1a Absatz 5 BauGB entsprochen wird: die Verwendung von Laubgehölzen für Anpflanzungen und deren Mindest-Pflanzgröße (Bäume, Hecken), die auf den zu begrünenden Grundstücksflächen anzupflanzenden Bäume und die Ausführung aller Dachflächen als Retentionsgründach auf den Gebäuden.
Durch Festsetzungen zur Begrünung von Dachflächen sowie Ausführung derer als Retentionsgründach wird ein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung der klimatischen Situation geleistet, da sie zur Schadstofffilterung aus der Luft und Abmilderung der Abstrahlungswärme beitragen und sich durch Rückhaltung, Speicherung, Verdunstung und verzögerte Ableitung von Niederschlagswasser ausgleichend auf den Wasserhaushalt auswirken. Sie wirken damit stabilisierend auf das Kleinklima.
Klimaschutzrelevante Auswirkungen während der Bauphase können durch den Einsatz möglichst kraftstoffsparender Baumaschinen und Lkw gemindert werden. Die Minderung der mit der Herstellung von Baumaterialien verbundenen Treibhausgasemissionen kann durch die Verwendung von recycelten Materialien bzw. durch eine verringerte Menge des eingesetzten Betons (zum Beispiel durch Gradientenbeton) erfolgen. Die Ergreifung geeigneter Minderungsmaßnahmen in der Bauphase obliegt den Bauherren.
Schutzgut Fläche
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Das Plangebiet ist vollständig bebaut und wird entsprechend der Ausweisungen im Bebauungsplan HF4 überwiegend zum Wohnen und für Gewerbe genutzt.
Der Bebauungsplan HF4 weist für die Wohnbauflächen überbaubare Grundstücksflächen baukörperähnlich aus, die sich ausschließlich straßenbegleitend orientieren. Gemäß der für die Bewertung des Bebauungsplanes geltende Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429) gilt innerhalb der Wohnbauflächen für die drei- bis viergeschossige Bebauung gemäß § 17 BauNVO 1962 eine GRZ von 0,3. Für die Gewerbeflächen ist eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Abseits der Randbereiche und einer Fläche östlich der Hohenfelder Allee (Verortung Tiefbunker) erstrecken sich die überbaubaren Grundstücksflächen vollflächig über die Gewerbegebietsausweisung.
Im Plangebiet sind die Grundstücke teilweise sehr hoch bis vollständig versiegelt. Das hat zum einen den Grund, dass das Gebiet historisch gewachsen ist und eine Vielzahl der Grundstückssituationen und Bebauungen bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes HF4 Bestand hatten. Weiterhin lässt die Anwendung der BauNVO 1962 ein deutlich höheres Maß der Versiegelung zu. Nach § 19 Abs. 4 BauNVO 1962 werden auf die zulässige Grundfläche die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 1962 nicht angerechnet. Weiterhin können eingeschossige Garagen und überdachte Stellplätze in Gewerbegebieten ohne Anrechnung ihrer Grundfläche zugelassen werden. In Wohngebieten werden eingeschossige Garagen und überdachte Stellplätze auf die zulässige Grundfläche angerechnet, sofern sie 0,1 der Fläche des Baugrundstückes überschreiten. In den Gewerbegebieten kann demzufolge die GRZ für bauliche Anlagen durch nicht anrechenbare Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen überschritten werden, ohne dass die BauNVO 1962 hierfür eine Obergrenze vorgibt.
Ein hoher Anteil der Gewerbegrundstücke und im nördlichen Bereich des Plangebiets auch der Wohnbaugrundstücke sind vollständig versiegelt. Der höchste Anteil unbebauter Fläche ist den Wohnbauflächen im südlichen Geltungsbereich zugehörig.
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Durch die Planung werden in Teilen die Grundflächenzahlen für Wohnnutzung und Gewerbegebiete erhöht, jedoch werden auch Obergrenzen für die Gesamtversiegelung verbindlich geregelt.
Die Ausweisung einer rückwärtigen Bebauung und einer GRZ von 0,6 auf den Wohnbauflächen WA4 erhöht die mögliche Flächeninanspruchnahme durch bauliche Anlagen im Vergleich zum Bebauungsplan HF4 an dieser Stelle deutlich. Abmildernd kann dem entgegengehalten werden, dass Teile der Flächen im Bestand bereits bebaut sind. Im WA5 ist nur an einer Stelle eine rückwärtige Bebauung vorgesehen, ansonsten konzentrieren sich die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche auf den Bestandserhalt mit geringfügigen Erweiterungsmöglichkeiten (z. B. Gebäudetiefe). Im WA6 wird zusätzlich für zwei bestehende Gebäudezeilen ein zusammenhängendes Baufeld ausgewiesen. Zum Erhalt der unbebauten Innenhofbereiche im südlichen WA5 und im WA6 wird hier die Errichtung von Nebenanlagen ausgeschlossen. Für die Eckgrundstücke (WA1, WA7, WA8) werden aufgrund ihres Grundstückszuschnittes und einer erweiterten Gebäudetiefe GRZ bis zu 0,7 ausgewiesen. Für die Grundstücke im Erhaltungsbereich (WA2, WA3) werden bestandserhaltende GRZ von 0,4 und 0,9 gewählt. Die GRZ von 0,7 und 0,9 sind somit die höchsten Werte innerhalb der Wohngebietsausweisung, sie betreffen aber nur eine Fläche von zwei Prozent des Plangebiets. Für die allgemeinen Wohngebiete des Plangebiets wird eine durchschnittliche GRZ von 0,53 ermittelt, was sich nach § 17 BauNVO zwischen den Orientierungswerten für allgemeine Wohngebiete und Mischgebieten einsortiert.
Für die Gewerbeflächen und den Bereich des urbanen Gebiets werden die überbaubaren Grundstücksflächen als Flächenausweisung festgesetzt, aufgrund der Back-to-back-Bebauung teilweise sogar bis an die Grundstücksgrenzen heran. Die Fläche des Tiefbunkers wird nicht mehr benötigt und wird ebenfalls den überbaubaren Grundstücksbereichen zugeordnet. Die im HF4 festgesetzte GRZ von 0,6 wird östlich der Hohenfelder Allee auf 0,55 reduziert und westlich davon auf 0,65 erhöht. Aufgrund des ähnlichen Flächenanteils der zwei Bereiche ergibt dies keine Auswirkungen auf die Flächenbilanz.
Durch die weitere Anwendung der BauNVO wird gewährleistet, dass eine maximale Versiegelung der Baugrundstücke von 0,8 gewährleistet ist.
Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich
Durch die mit diesem Bebauungsplan einhergehende bauliche Verdichtung bestehender, bereits versiegelter Siedlungsflächen kann ein zusätzlicher Flächenverbrauch an anderer Stelle für die Bereitstellung von zusätzlichem Wohnraum und Gewerbeflächen vermieden werden. Die wertvolle, innerstädtische Fläche erhält in Folge der Verdichtung einen Nutzungsgrad, der ihrer hohen Wertigkeit entspricht und den Maßgaben einer gemeindlichen Innenentwicklung folgt.
Schutzgut Boden
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Geologie
In der geologischen Übersichtskarte Raum Hamburg 1:50.000, Quartäre Deckschichten Blatt 1 Hydrogeologische Profiltypen, ist für das Untersuchungsgebiet der Profiltyp 7 (Leiter/Nichtleiter/Leiter) angegeben. Beim Grundwasserleiter handelt es sich um Quartäre Geestablagerungen der Weichsel - Saale Kaltzeit, die aus fluviatilen Sanden und Kiesen zusammengesetzt sind. Der Nichtleiter besteht aus Geschiebemergel, bzw. Geschiebelehm, der zum Teil der Weichsel Kaltzeit zugeordnet wird. In der nördlichen Gebietshälfte liegen vornehmlich mittel- bis feinsandige und teilweise grobsandige Böden bis stellenweise > 10 m Tiefe vor. Darüber sind teils sandige Auffüllungen mit einer Mächtigkeit von bis zu 2 m anzutreffen. In der südlichen Hälfte sind die Untergrundverhältnisse deutlich heterogener. Hier werden die mittel- und feinsandigen Böden oft von lehmigen Schichten in wechselnden Tiefenlagen und Mächtigkeiten durchzogen. Im südlichsten Plangebiet steht unterhalb der Auffüllungen und Sande der Geschiebemergel/ -lehm bereits ab 1,5 m unter GOK an.
Topographie
Das Plangebiet ist gekennzeichnet durch eine ausgeprägte Reliefneigung von der Güntherstraße in Richtung Wandsbeker Stieg mit einem Anstieg der Höhen von ca. 7,3 m Normalhöhennull (NHN) im Norden auf maximal 14,7 m NHN in südliche Richtung. Der Anstieg verläuft entlang des Mühlendamms zunächst steiler als entlang der Hohenfelder Allee. Dies führt dazu, dass nach ca. einhundert Metern ab der Güntherstraße ein Höhenunterschied von ungefähr einem Meter zwischen der Hohenfelder Allee (8,4 m NHN) und dem Mühlendamm (9,5 m NHN) zu messen ist. In weiterer Richtung nach Süden verläuft der Anstieg der Hohenfelder Allee steiler als entlang des Mühlendamms, sodass zunächst auf der Hälfte des Plangebiets Niveaugleichheit vorherrscht (11,4 m NHN) und dann im Bereich der Wendeanlage der Richardallee wiederum ein Höhenunterschied von einem Meter zwischen der Hohenfelder Allee (13,7 m NHN) und dem Mühlendamm (12,7 m NHN) vorliegt. Teilweise sind die Grundstücke durch Terrassierungen verändert worden, so dass der Innenhofbereich des Flurstückes 499 zum Beispiel deutlich höher und der Innenhofbereich des Flurstückes 1582 deutlich tiefer als die umgebenden Flurstücke liegen.
Altlasten
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes ist durch das Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt (N/VS) als zuständige untere Bodenschutzbehörde zu prüfen, ob mögliche Bodenverunreinigungen der geplanten Nutzung entgegenstehen könnten. Da im Plangebiet langjährig gewerblich genutzte Flächen überplant werden, galt es zunächst die historische Nutzung des Plangebiets zu untersuchen. Hierzu wurde bereits im Jahr 2011 im Auftrag des N/VS im Rahmen einer historischen Erfassung Luftbilder, Grundkarten und Adressbücher ausgewertet sowie eine Ortsbesichtigung durchgeführt und eine Fotodokumentation erstellt. Im weiteren Verlauf erfolgte eine historische Erkundung von ausgewählten Flurstücken. Hierbei wurden insbesondere die Bauakten der betroffenen Flurstücke gesichtet und ausgewertet. Im Rahmen der historischen Erkundung konnten so potentiell altlastverdächtige Flächen ermittelt werden.
Untersuchungsergebnisse der historischen Erfassung
| Straße | Nr. | Flurstück | Nutzung | Zeitraum | Empfehlungen |
| Güntherstraße | 26 | 1378 | Ehemalige öffentliche Tankstelle | 1956 – 1977 | Derzeitig kein weiterer Untersuchungsbedarf |
| Bodenzustandsverzeichnis 6836-136-00 / Verdacht ausgeräumt | |||||
| 30 - 32 | 1394 | Kohlenhandlung, Motoreninstandsetzung | 1952 1958 – heute | Derzeitig kein weiterer Untersuchungsbedarf | |
| Bodenzustandsverzeichnis 6836-136-00 / Verdacht ausgeräumt | |||||
| Wandsbeker Stieg | 23 | 1605, 1606 (ehem. 548); 1380 | Metallwarenfabrik, Kohlenhandlung, Schlosserei, Kfz Reparatur | Seit 1929 bis heute | Derzeitig kein weiterer Untersuchungsbedarf |
| Bodenzustandsverzeichnis 6836-069/00 / Handlungsbedarf bei Nutzungsänderung oder baulichen Änderungen | |||||
Tabelle 3: Flächen für die sich kein weiterer Untersuchungsbedarf ergab
Untersuchungsergebnisse der historischen Erkundung
| Straße | Nr. | Flurstück | Nutzung | Ergebnis | Empfehlung |
| Hohenfelder Allee | 11 -15 | 1249, 1303 | Karosseriebau, Stahlbau, Kfz- Werkstätten | Keine Lagerbehälter keine Tankstelle | Vor dem Rückbau eine Beprobung der Bausubstanz durchführen. |
| Bodenzustandsverzeichnis 6836-070-00 / Handlungsbedarf bei Nutzungsänderung oder baulichen Änderungen | |||||
| 17 – 19 | 1356 | Hamburger Autohallen, Druckerei | Bauakte beginnt 1984, die Räumlichkeiten sind umfangreich saniert. Kein spezieller Verdacht | Derzeitig keine | |
| Bodenzustandsverzeichnis 6836-071-00 / Handlungsbedarf bei Nutzungsänderung oder baulichen Änderungen | |||||
| 23 | 1248 | Hamburger Autohallen, Kfz-Werkstatt, Garagenhof Reifenhandel seit 1986 | Im Bereich einer ehem. Tankstelle befindet sich heute eine Tiefgarage | Derzeitig keine | |
| Bodenzustandsverzeichnis 6836-071-00 / Handlungsbedarf bei Nutzungsänderung oder baulichen Änderungen | |||||
| 27 | 1601; 1602 (alt 502) | Kfz-Werkstatt, Verbindung zum Mühlendamm 78 - 80 | Keine Lagerbehälter keine Tankstelle | Vor dem Rückbau eine Beprobung der Bausubstanz durchführen | |
| 29 | Lagerhalle, Kartonagen | Kein spezieller Verdacht | Derzeitig keine | ||
| Mühlendamm | 78 - 80 | Kfz Branche, öffentliche Tankstelle | div. Erdbehälter stillgelegt. Abscheideanlagen | Sondierungen, Probenahmen | |
| Bodenzustandsverzeichnis 6636-221-00 / Verdacht ausgeräumt | |||||
| 82a | 1552 (alt 501) | Ehemalige Druckerei Bodensanierung wurde durchgeführt | Sanierungsbericht konnte nicht vorgelegt werden. Kein spez. Verdacht | Derzeitig keine | |
| Bodenzustandsverzeichnis 6836-209-00 / Verdacht ausgeräumt | |||||
| 86a | 499 | Wartungshallen Omnibusse, Eigenverbrauchs Tankstellen | div. Erdbehälter für DK, Heizöl und Altöl, Abscheideanlagen | Sondierungen, Probenahmen | |
| Bodenzustandsverzeichnis 6836-210-00 / Entsorgungsmehrkosten | |||||
| 88a | 1528 | Reiseunternehmen, Omnibusse Eigenverbrauchs Tankstelle, Abscheideanlage | Erdbehälter für VK und Heizöl, Abscheideanlage | Sondierungen, Probenahmen | |
| Bodenzustandsverzeichnis 6836-211-00 / Verdacht ausgeräumt | |||||
Tabelle 4: Altlastenverdachtsflächen, für die eine Auswertung der Bauakten erfolgte
Nachfolgend wurde zur Klärung ob es durch die historische Nutzung der Flurstücke 499, 502, und 1528 zur Verunreinigung von Boden oder Grundwasser gekommen ist auf diesen Flächen eine orientierende Erkundung des oberflächennahen Untergrunds mit Hilfe von Rammkernsondierungen durchgeführt. Alle Untersuchungen wurden in enger Abstimmung und im Auftrag N/VS von einem Ingenieurbüro durchgeführt. Die Analyse der gewonnenen Bodenproben erfolgte im Institut für Hygiene und Umwelt (HU) der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz. Für die orientierende Erkundung von neuralgischen Bereichen auf den im folgendem beschriebenen Flurstücken waren Sondierungen vorgesehen, die eine Tiefe von 3,0m unter Geländeoberkante (GOK) erreichten. Die gewonnenen Bodenproben wurden organoleptisch beurteilt und bei Auffälligkeiten entsprechend analysiert.
Für die Flurstücke1552 (ehemals 501), 1248, 1249, 1303 u. 1356 der Gemarkung Hohenfelde ergab sich aus den Bauakten kein spezieller Verdacht, zur Begründung orientierender Untersuchungen. Aufgrund der Nutzungshistorie bleiben die Flächen im Altlasthinweiskataster der FHH eingetragen.
Untersuchungsergebnisse der orientierenden Erkundung
Zur Klärung ob es durch die historische Nutzung der Flurstücke 499, 1601 und 1602 (ehemals 502), sowie 1528 der Gemarkung Hohenfelde zu Verunreinigungen von Boden oder Grundwasser gekommen ist, waren orientierende Untersuchungen erforderlich. Auffälligkeiten konnten hierbei nur bei dem Grundstück 499, welches als Omnibusbetrieb mit Wartungshalle und Eigenverbrauchstankstelle genutzt wurde, festgestellt werden.
Im Bereich des ehemaligen Tanklagers für Dieselkraftstoff und Heizöl im östlichen Grundstücksbereich zeigte sich im Rahmen der organoleptischen Überprüfung der gewonnenen Bodenproben ein deutlicher Geruch nach Kohlenwasserstoffen über den gesamten Teufenbereich. Aufgrund des Geländebefundes wurde für sämtliche Bodenproben eine Analytik auf Kohlenwasserstoffe und polycyclische, aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) vorgesehen. Zusätzlich wurde die Bodenprobe auf den Gehalt von Schwermetallen, polychlorierten Biphenylen (PCB) und extrahierbaren organisch gebundenen Halogenen (EOX) überprüft. Die Analysenergebnisse zeigen mit max. 3.600 mg/kg TM (Trockenmasse) Kohlenwasserstoffen deutliche Verunreinigungen der Auffüllungsmaterialien im Bereich des Tanklagers an. Da bereits im Teufenbereich von 0,1 bis 1,1 m u. GOK Konzentrationen an Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) von 1.700 mg/kg TM analysiert wurden, ist davon auszugehen, dass die Verunreinigungen durch Handhabungsverluste oder durch eine Havarie mit Kraftstoffen entstanden sind, die auf der Oberfläche eingetragen wurden. Weiterhin sind die PAK-Gehalte in den untersuchten Proben auffällig, die den Höchstwert von 7,8 mg/kg TM ebenfalls im Teufenbereich von 0,1 bis 1,1 m u. GOK erreichen. Bei einer Bewertung gemäß der Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) überschreiten die gemessenen MKW-Konzentrationen in sämtlichen Bodenproben den unteren Maßnahmenschwellenwert der LAWA Empfehlungen. Die analysierten PAK-Konzentrationen überschreiten den unteren Prüfwert der LAWA Empfehlungen. Die analysierten Gehalte an Schwermetallen und PCB unterschreiten die Prüfwerte nach BBodSchV.Im östlichen Bereich des Grundstückes 499 um das Tanklager des ehemaligen Omnibusbetriebes besteht weiterer Untersuchungsbedarf, um die horizontale und vertikale Ausdehnung der vorliegenden MKW-Verunreinigung einzugrenzen. Gegebenenfalls sind Untersuchungen des Grundwassers im Abstrom des Tanklagers durchzuführen.
Die Fläche wird im Bodenzustandsverzeichnis der FHH unter der Nr.: 6836-210/00 geführt.
Grundstück Wandsbeker Stieg 23 (hier die Flurstücke 1619 (ehemals 1380) und 1418)
Im Rahmen der Grundstücksneuordnung im Bereich östlich der Hohenfelder Allee wurden im September 2023 im Auftrag der potentiellen Eigentümerin eine orientierende Untersuchung zu möglichen Verunreinigungen im Untergrund durchgeführt. Hierbei hat das zuständige Ingenieurbüro an mehreren Messpunkten die Medien Boden, Bodenluft und Grundwasser beprobt und die Proben einer chemischen Untersuchung zugeführt. Zusammenfassend wurden hierbei in den erbohrten Auffüllungen erhöhte bis stark erhöhte Belastungen an Schwermetallen, MKW, PAK und Cyaniden festgestellt, die im Zuge von Erdarbeiten zu erheblichen Mehrkosten bei der Entsorgung von Überschussboden nach sich ziehen. Darüber hinaus wurde im Bereich der Kleinrammbohrung (KRB) 12 eine massive Belastung an leichtflüchtigen, chlorierten Kohlenwasserstoffen (LCKW) sowohl im Boden (30 mg/kg TM) als auch in der beprobten Bodenluft (206 mg/m³) nachgewiesen. Beide Messwerte überschreiten den Prüfwert nach Länderarbeitsgemeinschaft Wasser LAWA von 1-5 mg/kg TM für Boden bzw. 5-10 mg/m³ für die Bodenluft um ein Vielfaches. Dabei sind aufgrund der Methodik zur Bodenprobenahme -keine Headspace-Probenahme- Minderbefunde zu befürchten. Das an einer Stelle (KRB10) beprobte Grundwasser wies hingegen nur eine geringe Auffälligkeit an LCKW auf.
Die festgestellten Belastungen an LCKW zeigen aufgrund der Prüfwertüberschreitungen vom Grundsatz her einen weiteren Handlungsbedarf auf zumal im Umfeld des untersuchten Grundstücks LCKW-Belastungen des Grundwassers bekannt sind. Ob diese einen kausalen Zusammenhang mit den detektierten Boden-/Bodenluftbelastungen auf dem Grundstück Wandsbeker Stieg 23 haben, gilt es abzuklären.
Mittels detaillierter Untersuchungen wird eine Gefährdungsabschätzung nach Bundes-Bodenschutzgesetz für die relevanten Pfade Boden-Mensch, Boden-Grundwasser und Boden-Gas erstellt. Ob ein Entsorgungsmanagement erforderlich sein wird, ist von den weiteren Untersuchungsergebnissen abhängig.
Die Fläche wird im Bodenzustandsverzeichnis der FHH unter der Nr.: 6836-069/00 geführt.
Für den gesamten Bereich der gewerblichen Flächen gilt, dass die anstehenden Auffüllungsböden so mit Schadstoffen belastet sein können, dass bei Baumaßnahmen ein Wiedereinbau auf dem Grundstück nicht möglich ist.
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Bei Abrissarbeiten und Neubauten sind umfangreiche Bodenbewegungen und -durchmischungen durch die erforderlichen Erdarbeiten zu erwarten. Auf den überwiegend versiegelten Flächen fällt dabei kaum Oberboden an. Die Untersuchungen haben gezeigt, dass im Bereich altlastenverdächtiger Flächen insbesondere die Auffüllböden mit PAK, Schwermetallen sowie LCKW deutlich belastet sind. Diese Materialien sind überwiegend oberhalb des Zuordnungswertes Z2 nach LAGA M20 einzustufen und müssen im Zuge der Baumaßnahmen fachgerecht entsorgt werden, beispielsweise auf Deponien der Klasse DK I. Die darunter anstehenden gewachsenen Böden sind hingegen schadstofffrei (Z0) und können gegebenenfalls wiederverwendet werden.
Ausgebauter Boden ist daher entsprechend seiner Schadstoffbelastung entweder fachgerecht zu entsorgen oder bei Eignung wiederzuverwenden. Zusätzlich besteht während der Bauphase ein allgemeines Risiko möglicher Bodenverunreinigungen durch aus Baumaschinen austretende Treib- und Schmierstoffe.
Die Ausweisungen des Bebauungsplans führen zu einer baulichen Umstrukturierung im Plangebiet. Im Bereich der bekannten Bodenbelastungen sowie bei möglicherweise im Rahmen der Nutzungsänderung neu auftretenden auffälligen Flächen sind weitergehende Untersuchungen erforderlich. Auf Grundlage dieser Untersuchungen sind entsprechende Maßnahmen zur Verwertung oder Entsorgung der belasteten Bodenmaterialien umzusetzen. Unter Beachtung dieser Vorkehrungen sind keine zusätzlichen erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu erwarten, da die Belastungen im Wesentlichen auf den bereits vorbelasteten Auffüllböden beruhen.
Bezüglich der Bodenversiegelung ergibt sich in Teilbereichen hinsichtlich des Realbestandes eine Entsiegelung; bezogen auf das bestehende Planrecht ist jedoch in der Gesamtschau eine höhere Versiegelung zulässig. Hauptsächlich ergibt sich dies durch die Erhöhung der Grundflächenzahlen im Bereich der allgemeinen Wohngebiete von bisher 0,3 auf bis zu 0,6. Aufgrund der Berücksichtigung des § 19 Abs. 4 BauNVO wird die maximale Versiegelung mit baulichen Anlagen sowie Nebenanlagen, Stellplätzen und Zufahrten gedeckelt. Eine Vollversiegelung mit Nebenanlagen wie sie mit dem Bebauungsplan HF4 und der Einordnung der GRZ nach § 19 Abs. 4 BauNVO 1962 in den Gewerbegebieten planungsrechtlich möglich war, wird somit nicht mehr umsetzbar sein. Insbesondere im Bereich der westlich der Hohenfelder Allee gelegenen Gewerbeflächen wird sich mit Blick auf eine maximale Versiegelung von 80 % (GRZ I und GRZ II) der Anteil an Offenbodenflächen erhöhen.
Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich
Das Betanken der Fahrzeuge und notwendige Wartungsarbeiten während der Bauphase, insbesondere Ölwechsel, sollten nur auf einer speziell dafür hergerichteten Fläche vorgenommen werden. Abstellflächen für PKWs und Gehwege zur Erschließung werden bei Neubau mit offenporigen Belägen hergestellt, so dass anfallendes Regenwasser versickern kann. Ablaufendes Regenwasser wird über die belebte Bodenzone im Seitenraum der befestigten Flächen und Wege versickert, um Schadstoffeinträge zu verhindern. Gewerblich genutzte Fahr-, Abstell- und Lagerflächen werden mit Leichtstoffabscheidern vor der Einleitung in den Regenwasserkanal ausgestattet. Die Beseitigung belasteter Böden bei Bodenauskofferungen für Neubauvorhaben führt zur stofflichen Entlastung tiefer liegender Bodenschichten. Auf allen Fahrbahnflächen und Gehwegen ist eine Anwendung von Tausalzen zu vermeiden.
Die Festsetzung von Retentionsgründächern mit Substratauflagen von mindestens 15 cm leistet einen erheblichen Beitrag zur Kompensation von Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, der bisher nicht gegeben ist. Weitere Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich, da nach der Umsetzung der Planung keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen zurückbleiben werden.
Um eine Reduzierung des Versiegelungsgrades der Böden zu erreichen, wird im Bebauungsplan zudem festgesetzt, dass private Geh- und Fahrwege, ebenerdige PKW- und Fahrradstellplatzflächen, Terrassen, Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen sind.
Ausgleichsmaßnahmen
Die Festsetzung von Retentionsgründächern mit Substratauflagen von mindestens 15 cm in einer Größe von ca. 24.000 m² leistet einen erheblichen Beitrag zur Kompensation von Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen. Weitere Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich, da nach der Umsetzung der Planung keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen zurückbleiben werden.
Eingriffsbilanz nach Hamburger Staatsrätemodell (SRM)
Mit der Umsetzung der geplanten baulichen Verdichtung im Geltungsbereich entsteht ein Kompensationsüberschuss für die Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen von ca. 98.800 Wertpunkten. Die Retentionsgründächer in einer Größe von ca. 24.000 m² können als Ausgleich angerechnet werden, da der Substrataufbau mit 15 cm festgesetzt worden ist.
Schutzgut Wasser
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Oberflächengewässer
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden.
Hochwasserschutz
Das Plangebiet liegt mit einem kleinen Teilbereich (Nordwesten) innerhalb des gemäß der EU-Richtlinie zum Hochwasserrisikomanagement (HWRM-RL) festgelegten Risikogebiets im tidebeeinflussten Bereich (Sturmfluthochwasser). Maßgeblich ist die Hochwasserrisikokarte L (low) - Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit (Extremereignis - St. Pauli 7,30 m NHN und gleichzeitiges Versagen aller Hochwasserschutzanlagen). Die Grenze der sturmflutgefährdeten Bereiche an der Tideelbe verläuft im Bereich der Güntherstraße und schließt einige Flurstücke im Eckbereich Mühlendamm/Güntherstraße mit ein. Von einer Betroffenheit mit einer am Gebäude anstehenden Wassertiefe von 0 bis 0,5 m ist nur bei einem sehr seltenen Extremereignis auszugehen, bei dem zudem die Wirkung aller Hochwasserschutzanlagen außer Acht gelassen wird.
Grundwasser
Der maximale Grundwasserspiegel im Bereich des Plangebiets liegt bei etwas über 3 m NHN. Durch das ausgeprägte Relief ergeben sich dabei minimale Grundwasserflurabstände von ca. 4 – 5 m im Norden und ca. 10 – 15 m im Süden des Plangebiets.
Im Plangebiet ist überwiegend der hydrogeologische Profiltyp 'Leiter' anzutreffen, bei dem der erste Hauptgrundwasserleiter nicht durch eine wasserundurchlässige Schicht abgedeckt ist. Dies sind hier vornehmlich mittel- bis feinsandige und teilweise grobsandige Böden bis stellenweise > 10 m Tiefe (zur Geologie siehe Kapitel 4.2.5 Schutzgut Boden). Weiterhin finden sich im Geltungsbereich mosaikartig vor allem im Süden verteilt Areale, in denen der erste Hauptgrundwasserleiter von einem Wasser-Geringleiter (Geschiebemergel/ -lehm) überdeckt wird.
Gemäß Versickerungspotenzialkarte des Geoportals Hamburg ist die Versickerungsfähigkeit größtenteils und vor allem im Norden des Plangebiets wahrscheinlich bzw. möglich. Dort wird von einer versickerungsfähigen Tiefe von 2 – 5 m bzw. sogar > 5 m ausgegangen. Im Süden des Plangebiets ist eine Versickerung teilweise nur eingeschränkt bzw. unwahrscheinlich möglich. Hier ist die Versickerungsfähigkeit aufgrund der heterogenen Bodenverhältnisse im weiteren Verlauf des Planverfahrens noch zu prüfen.
Der im Bestand teils sehr hohe Versiegelungsgrad wirkt sich einschränkend auf die Versickerung und die Grundwasserneubildung im Plangebiet aus.
Aus der Detailuntersuchung vom 19.09.2023 (siehe Kapitel 4.2.5 Schutzgut Boden) ist zu entnehmen, dass an mehreren Grundwassermessstellen LCKW-Konzentrationen oberhalb der LAWA-Geringfügigkeitsschwellenwerte vorliegen. Damit ist die Grundwasserbeschaffenheit bereits nachteilig verändert. Die Belastung wird als standortbezogen bewertet und steht im Zusammenhang mit der früheren gewerblichen Nutzung. Für die Planung bedeutet dies, dass ein vorbelasteter Zustand vorliegt.
Starkregengefährdung
Anhand der Starkregengefahrenkarte ist abzuleiten, dass für das Plangebiet nicht mit Außengebietszuflüssen zu rechnen ist. Aufgrund der vorliegenden Höhenverhältnisse, ergibt sich in Folge von Starkregenereignissen durch die Oberflächenneigung eine tendenzielle Fließrichtung für das Niederschlagswasser von Süden nach Norden. Bei Starkregenereignissen wird das Niederschlagswasser überwiegend über die umgrenzenden Straßenverkehrsflächen abgeleitet. In der Richardallee bildet sich im Wendekreis eine Senkentiefe bis 30 cm aus. Bei Starkregenereignissen ist damit zu rechnen, dass von dort das Oberflächenwasser weiter über die unbebauten Bereiche der Flurstücke 533, 1350 und 1249 Richtung Hohenfelder Allee abgeführt wird. Für die Innenhofflächen ist nicht auszuschließen, dass sich die Fließwege auch grundstücksübergreifend ausbilden. Des Weiteren bilden sich durch die beschriebene, variierende Höhenabwicklung der Hinterhöfe Tiefpunkte, wo sich das Regenwasser sammeln wird.
Der im Bestand teils sehr hohe Versiegelungsgrad wirkt sich einschränkend auf die Versickerung und somit beschleunigend auf die Starkregengefährdung im Plangebiet aus.
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Oberflächengewässer
Aufgrund des Fehlens von Oberflächengewässern im Plangebiet sowie der Einleitungsmöglichkeit ins Siel ergeben sich keine umweltrelevanten Auswirkungen für diesen Teilaspekt des Schutzgutes Wasser.
Hochwasserschutz
Der nördliche Bereich des Plangebietes liegt in einem kleinen Bereich niedriger, so dass es noch im Risikogebiet der Tideelbe liegt. Bei einer Überplanung des Geländes könnte dieser Bereich durch eine Geländemodellierung an die Höhen des anderen Bereiches angeglichen werden. Hier muss nach Aussage des Hochwasserschutzes kein Retentionsraum gesichert werden.
Grundwasser
Durch den Bebauungsplan wird mit der Festsetzung von Grundflächenzahlen und den nach § 19 BauNVO zulässigen Überschreitungsmöglichkeiten eine maximale Versiegelung der Grundstücke geregelt. So gilt für den überwiegenden Teil des Bebauungsplanes eine Überbauung mit Hauptanlagen und Nebenanlagen sowie Wege und Zufahrten von maximal 80 % bzw. in den Wohngebieten WA 4 bis WA 6 sogar weniger. Eine Vollversiegelung wie sie aktuell auf einigen Grundstücken besteht, ist im Rahmen einer Neuordnung nicht mehr möglich.
Für Teile des Plangebiets erhöht sich somit der Anteil offener Bodenflächen, die eine natürliche Niederschlagswasserversickerung fördern. Zuzüglich ist im Bebauungsplan für eine Grundwasserneubildung eine dezentrale Regenwasserbewirtschaftung auf den Grundstücken vorgesehen. Das Entwässerungskonzept sieht für die privaten Flächen größtenteils eine Kombination aus Regenwasserrückhaltung auf den Dachflächen und nachgeschalteter Versickerung vor. Die festgesetzten Retentionsgründächer führen zu einem gepufferten Regenwasserabfluss von den Dächern. Gleichzeitig wird durch die Dachbegrünung das Regenwasser von Staubpartikeln und teilweise auch Schadstoffen vorgereinigt. Diese Wirkungen werden jedoch erst sukzessive eintreten, da die Retentionsgründächer erst bei neuen Bauvorhaben erforderlich werden.
Im Bebauungsplan wird weiterhin festgesetzt, dass auf den privaten Grundstücksflächen die Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen sind. Diese Festsetzung dient der Minderung der Bodenversiegelung und trägt insbesondere bei geeigneter Gefälleausbildung zur Teilversickerung der Niederschläge im Gebiet bei. So soll ein möglichst hoher Anteil des anfallenden Niederschlages bestmöglich im Plangebiet versickert werden.
Im Bereich der vorbelasteten Böden ist bei künftigen Baumaßnahmen sicherzustellen, dass keine zusätzliche Mobilisierung von Schadstoffen und keine weitere Verschlechterung der Grundwasserqualität erfolgt.
Starkregengefährdung
Da das Gebiet bereits überwiegend bebaut ist und die Baustruktur nicht wesentlich verändert wird, wirkt sich eine Umsetzung der Planung nur geringfügig auf die Starkregengefahr aus. Eine Ableitung des Niederschlagswassers in Folge extremer Ereignisse ist weiterhin über die von Süd nach Nord laufenden Straßen möglich. Das erhöhte Retentionsvolumen der Gründächer trägt deutlich zur Abmilderung der Niederschlagsmenge die am Regenereignis teilnimmt bei.
Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich
Im Bereich der als erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belasteten Flächen gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB ist der Versickerungsvorrang ausgeschlossen, um eine Mobilisierung von Schadstoffen oder eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu vermeiden. Alternativ können Maßnahmen wie gezielte Grundwassersanierung oder Pumpversuche vorgesehen werden, um bestehende Belastungen zu kontrollieren und eine Schädigung des Grundwassers zu beheben.
Damit die Starkregengefährdung im Bebauungsplan nicht verschlechtert wird, wurde im Rahmen des Bebauungskonzeptes darauf geachtet, dass Fließwege nicht weiter eingeschränkt werden. So bleibt der parallel zur U-Bahntrasse verlaufende Weg als Fließweg erhalten und auch die Durchlässigkeit der Bebauung für die Fließwege aus der Richardallee zur Hohenfelder Allee bleibt weiterhin gewährleistet.
Schutzgut Tiere und Pflanzen einschließlich Artenschutz
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Das Plangebiet weist eine urbane Nutzungsmischung auf, wobei die Wohnflächen von den Gewerbeflächen räumlich getrennt sind. Es kommen neben den bebauten Flächen, den Straßenflächen nur gärtnerisch angelegte und gepflegte Grünflächenvor in denen Bäume und Gebüsche sowie kleine Zierpflanzenrabatten und Rasenflächen vorhanden sind. Naturbetonte Areale sind nicht vorhanden. Die Gebäude waren alle vollständig genutzt und dementsprechend unterhalten. Stellenweise sind Fassadenverkleidungen schadhaft und bieten Nischen und Höhlungen.
Pflanzen
Für einen Schutz nach § 30 BNatSchG kommen keine der vorkommenden Biotoptypen in Frage. Weitere in § 14 HmbBNatSchAG genannte Biotope kommen in den Untersuchungsgebieten nicht vor. Insgesamt konnte kein Anteil von Lebensraumtypen nach FFH-Richtlinie ermittelt werden.
In der Bundesartenschutzverordnung sind in Übernahme der EU-Gesetzgebung viele „besonders geschützte“ und „streng geschützte“ Arten genannt. Von den streng geschützten Pflanzenarten kommt aufgrund des Lebensraums keine Art hier vor. Besonders geschützte Pilze konnten nicht untersucht werden. Es kommt keine „streng geschützte“ oder „besonders geschützte“ Pflanzenart im Untersuchungsgebiet vor.
Der Baumbestand wurde auf der Grundlage eines Baumaufmaßes des Bezirksamtes Hamburg-Nord im Sommer 2020 und erneut 2024 durch in Augenscheinnahme bestimmt und bewertet.
Insgesamt wurden 257 Bäume bestimmt und bewertet. Herausragend ist ein Spitzahorn am Wandsbeker Stieg/Ecke Hohenfelder Allee. Der Baum hat einen Stammdurchmesser von 80 cm und ist sehr vital. Er steht auf einem Privatgrundstück. Als sehr wertvoll wurden 17 Bäume bewertet. Sie stehen überwiegend im rückwärtigen Bereich der Zeilenbebauungen zwischen Mühlendamm und Richardallee. Insgesamt über das gesamte Gebiet verteilt 137 wertvolle Bäume. Einige davon stehen in überwiegend sanierungsreifen Pflanzkübeln am Mühlendamm. Weniger wertvoll sind 47 Bäume. Dies sind überwiegend jüngere Straßenbäume, z.B. an der Richardallee und an der Hohenfelder Allee. Insgesamt fallen 122 Bäume auf Grund ihrer Stammstärken unter die Hamburgische Baumschutzverordnung in der Neuregelung vom 28 Februar 2023.
Brutvögel
Im Rahmen der Revierkartierungen, wurde auf 6 Terminen von April bis Juli 2020 das Gebiet begangen und anhand von Sichtbeobachtungen oder akustischen Hinweisen der Brutbestand ermittelt. Zudem wurde mit einer Potenzialeinschätzung überprüft, ob weitere Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie vorkommen können. Es kommen keine Arten vor, die nach Roter Liste Hamburgs oder Deutschlands als gefährdet gelten. Alle hier vorkommenden Arten, mit Ausnahme der Gebäudebrüter Haussperling und Mauersegler, gehören zu den in letzter Zeit in Hamburg zunehmenden oder im Bestand stabilen Arten. Im Untersuchungsgebiet wurden nahrungssuchende Haussperlinge in den Gehölzen am U-Bahndamm am Ostrand beobachtet.
In den Häusern Hohenfelder Allee Nr. 1 bis 9 wurden in den Dachtraufen einfliegende Mauersegler beobachtet. Dort befindet sich eine kleine Kolonie. Die Zählungen des abendlichen Einflugs erbrachten 9 Nester. Mauersegler haben über den Neststandort hinaus keine weitere Beziehung zum Untersuchungsgebiet. Weder wird dort Nahrung gesucht, noch gerastet. Das Nahrungsgebiet des Mauerseglers erstreckt sich bis über 100 km Umkreis, so dass die lokale „Fluginsektenproduktion“ der Vegetation im Untersuchungsgebiet für sie ohne Bedeutung ist.
Höhlenbrüter finden in den Gehölzen des Untersuchungsgebiets keine potenziellen Nistmöglichkeiten, weil Höhlen fehlen. Es sind lediglich die relativ anspruchslosen Blau- und Kohlmeisen vorhanden, die in künstlichen Nisthilfen verbreitet brüten. Solche Nisthilfen sind in der Umgebung vorhanden. Die anderen Arten nutzen offene Nester in Gehölzen.
Fledermäuse
Es kam während fünf nächtlichen Detektorbegehungen mit dem Ultraschalldetektor von Mai bis September 2020 insgesamt nur zu äußerst geringen Fledermausaktivitäten. So kam es insgesamt bei den fünf Detektorbegehungen nur zu zwei Aktivitäten des Großen Abendseglers und drei Aktivitäten der Breitflügelfledermaus. Hierbei wurden keine Jagdrufe oder Sozialrufe ermittelt. Es handelte sich bei allen Kontakten dieser Arten um Überflüge. Die Zwergfledermaus wurde zwar regelmäßig jedoch nur mit geringen Aktivitätsdichten festgestellt. Von dieser Art konnten ebenfalls keine Sozialrufe zur Balzquartierzeit festgestellt werden.
Während der Aus- und Einflugzeiten zur Wochenstubenzeit wurden keine Wochenstubenquartiere oder andere Sommerquartiere durch Ein- und Ausflüge sowie Schwärmverhalten ermittelt. Des Weiteren wurden keine Hinweise für einen aktuellen Fledermausbesatz (z.B. Kot- und Urinspuren, Fraßreste etc.) an den Gebäuden gefunden. Auch die insgesamt geringen ermittelten Aktivitäten während der Detektorbegehungen ergeben keine Hinweise auf eine Quartiernutzung der Gebäude oder Bäume durch Fledermäuse. Während der Herbstbegehungen wurden keine Sozialrufe aufgezeichnet. Hinweise für das Bestehen von Balzquartieren an den Gebäuden/Bäumen ergeben sich somit nicht. Auch wurden im Spätsommer/Herbst keine Anzeichen für das Bestehen von Fledermauswinterquartieren (Schwärmen vor potenziellen Winterquartieren etc.) ermittelt.
Während der Detektorbegehungen wurden keine regelmäßigen Jagdrufe von Fledermäusen und keine Flugstraßen festgestellt. Eine Bewertung von Jagdhabitaten ist somit hinfällig.
Potenzial für Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie
Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sind nicht zu erwarten, da diese sehr spezielle Lebensraumansprüche haben (große Baumhöhlen, Moore, alte Wälder, spezielle Gewässer, marine Lebensräume, Trocken rasen und Heiden), die hier im Plangebiet nicht erfüllt werden. Sie sind sämtlich ausgesprochene Biotopspezialisten und benötigen sehr spezielle Habitate. Da keine geeigneten Gewässer vorhanden sind, können Lebensstätten von Amphibien, Mollusken, Krebsen und Libellen des Anhangs IV nicht vorhanden sein. Haselmaus, Fischotter, Zauneidechse und die anderen Wirbeltierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie kommen in Hamburg-Hohenfelde nicht vor.
In Hamburg kommt als Pflanzenart des Anhangs IV nur der Schierlings–Wasserfenchel (Oenanthe conioides) im Tidebereich der Elbe vor. Im Untersuchungsgebiet ist sein Vorkommen ausgeschlossen.
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Pflanzen
Nach Beendigung der Bauarbeiten werden kleinflächig Gärten bzw. Ziergrünflächen angelegt werden. Solche modernen Grünflächen sind erfahrungsgemäß kleinteilig, stark versiegelt (Stellplätze, Terrassen) und werden naturfern mit Zierrasen und Neophyten-Gehölzen gestaltet. Sie bieten gewöhnlich nur einer geringen Artenzahl geeignete Lebensmöglichkeiten. Insgesamt wird jedoch durch die neuen Ziergehölze eine kleine Gehölzmenge neu entstehen.
Brutvögel
Bei den festgestellten Vogelarten handelt es sich um die typischen Wald- und Gartenvögel, welche mehr oder weniger im gesamten Stadtgebiet Hamburgs vorkommen. Da ihre Habitatsansprüche wenig speziell sind, können sie, als sehr anpassungsfähige Arten, in einem weiten Spektrum von Lebensraumtypen neue für Fortpflanzungs- und Ruhestätte geeignete Biotopstrukturen finden. Es ist in diesem Fall auch nicht von Bedeutung, in welchem Naturraum der Ausweichlebensraum besteht, denn diese Arten besiedeln unterschiedslos alle diese Naturräume. Bei nicht gefährdeten Arten, wie hier vorliegend, kann ein zeitlich vorübergehender Verlust der Funktionen der betroffenen Lebensstätte hingenommen werden, wenn langfristig keine Verschlechterung der Gesamtsituation im räumlichen Zusammenhang damit verbunden ist.
Fledermäuse
Durch das Vorhaben kommt es zu keinem Verlust von Jagdhabitaten und Tagesquartieren (Nischen in leerstehenden Gebäuden) von Fledermäusen. Die Gehölze am U-Bahndamm sind ein mögliches Jagdgebiet, was erhalten bleibt, wenn es nicht zu stark aus den Gewerbeflächen und von der Wegeverbindung beleuchtet wird. Es wurden durch die Untersuchung keine Winter- oder Sommerquartiere in den Gebäuden oder Bäumen oder bedeutende Flugstraßen oder Jagdhabitate im näheren Umfeld festgestellt. Somit ist durch das Vorhaben mit keinem Verlust von Fledermausquartieren, bedeutenden Jagdhabitaten oder bedeutenden Flugstraßen auszugehen.
Licht
Es ist davon auszugehen, dass die öffentliche Wegverbindung, die Zufahrten, Wege und Gebäudeeingänge während der Dunkelheit durchgängig beleuchtet sein werden. Von Bedeutung wäre besonders die Ausleuchtung des Gewerbegebietsrandes zur U-Bahntrasse und im öffentlichen Raum. Bei vielen Insekten ist die anlockende Wirkung des Lichts für einige Arten bekannt. Die Insekten werden durch künstliche Lichtquellen aus ihrer natürlichen Umgebung gelockt und können ihre ökologische Funktion nicht mehr oder nur noch eingeschränkt erfüllen. Bei Vögeln werden Beeinträchtigungen während der Brutzeit von solchen während der Zugzeit unterschieden. Kunstlicht kann hier zu Änderungen der zeitlichen Aktivitätsmuster führen, z.B. Gesang während ungewöhnlicher Tages- oder Jahreszeiten oder verfrühter Brutbeginn. Von großer Bedeutung ist vor allem die Beleuchtungsintensität.
Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich
Pflanzen
Der in den südlichen Wohnbauflächen vorhandene Baumbestand ist weitgehend zu erhalten. 23 Bäume werden mit einem Erhaltungsgebot festgesetzt. Eine Neubebauung darf nicht in den Bereich der Kronentraufe der Bäume hineinragen. Die Abstände der Baugrenzen sind entsprechend einzuhalten.
Brutvögel
Zur Vermeidung von Tötungen dürfen Rodungen von Gehölzen und Beginn der Bauarbeiten in der Brutzeit (01. März bis 30. September, allgemein gültige Regelung § 39 BNatSchG) nicht erfolgen. Zur Vermeidung von Tötungen (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) und der Entnahme von Fortpflanzungsstätten (§ 44 Abs. 3 BNatSchG) der nachgewiesenen Mauersegler ist bei Veränderungen der Gebäudestrukturen (Sanierungen, Abrissen, Umbauten, etc.) eine baubiologische Begleitung (BBB) einzusetzen, die die Gebäude vorab auf Besatz kontrolliert. Durch die baubiologische Baubegleitung festgestellte Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Höhlungen am Gebäude) sind möglichst zu erhalten oder in Absprache mit der zuständigen Behörde (BUKEA) im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen zu ersetzen.
Fledermäuse
Im Falle der Fällung von Bäumen außerhalb der Fledermauswinterquartierzeit (01.12. bis 28.02.) müssen Bäume mit Fledermaustages- oder Balzquartierpotenzial vorher auf einen aktuellen Fledermausbesatz hin kontrolliert werden. Gefundene Höhlungen sind zu verschließen, um einen Besatz nach der Begutachtung auszuschließen. Vor dem Abriss von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist durch eine baubiologische Baubegleitung die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen zu überwachen. Das gilt insbesondere in Hinblick auf das Vorkommen von Mauerseglern, Haussperlingen und Fledermäusen, vor allem in Kellern oder Dachstühlen. Durch die baubiologische Baubegleitung festgestellte Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Neststandorte, wie Höhlungen am Gebäude und Quartiere) sind möglichst zu erhalten oder in Absprache mit der zuständigen Behörde (BUKEA) im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen zu ersetzen.
Licht
Lichtemissionen können durch sinnvolle Gestaltung und Betriebsführung stark minimiert werden. Die Auswirkungen durch Lichtemissionen insbesondere auf Vögel und Insekten können durch den Einsatz von Lampen und Beleuchtungsanlagen mit einem für diese Tierarten wirkungsarmes Spektrum durch die Verwendung von LED-Leuchten mit max. 3.000 Kelvin und einer möglichst weitgehenden Vermeidung von Lichtemissionen minimiert werden. Wichtigster Minimierungsfaktor ist jedoch das gezielte Einsetzen von Licht nur dort, wo es gebraucht wird und das Vermeiden von diffusem „Rundumlicht“. Wichtigste Vermeidungsmaßnahme im hier betrachteten Vorhaben ist der Verzicht auf Außenbeleuchtung an den Rändern zum Bahngelände mit den angrenzenden Grünflächen auf der Ostseite.
Ausgleich
Bedingt durch die Rücknahme der Versiegelung mit der Festsetzung einer GRZ von 0,8 für gewerblichen Bauflächen ohne die Möglichkeit das Maß der Flächenversiegelung überschreiten zu können, reduziert sich die versiegelbare Fläche in den gewerblichen Bauflächen gegenüber den Ausweisungen des Bebauungsplans Hohenfelde 4, während die Überbaubarkeit in den Wohnbauflächen sich erhöht. In der Summe nimmt die gärtnerisch anzulegende Grünfläche in den Bauflächen zu.
Die Festsetzung von Dachbegrünungen mit Substratauflagen von mindestens 15 cm in einer Größe von 75 % der Dachflächen leistet einen erheblichen Beitrag zur Kompensation, der bisher nicht gegeben ist.
Eingriffsbilanz nach Hamburger Staatsrätemodell (SRM)
Die Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt durch die Herrichtung von Bauflächen können im Plangebiet mit der Begrünung von 75% der Dachflächen und die gärtnerische Anlage von nicht überbaubaren Flächen vollständig ausgeglichen werden. Sollten auf den Gewerbegebäuden, den Wohn- und Nebengebäuden insgesamt ca. 24.000 m² Dachbegrünung mit einem Substrataufbau von mind. 15 cm hergerichtet werden, entsteht ein Kompensationsüberschuss für die Funktionen der Tier- und Pflanzenwelt von ca. 40.000 Wertpunkten. Dabei ist zu beachten, dass die Dachhöhen nicht über 20 m liegen dürfen, da sie sonst mit dem Punktwert 0 berechnet werden Die im GE2 und GE3 festgesetzte Gebäudehöhe GH von 22 m schließt auch Dachaufbauten ein, d. h. bei einer GH von 22 m ist davon auszugehen, dass die Dachflächen unter 20 m liegen werden. Da es jedoch nicht ausgeschlossen ist, werden diese Flächen nicht einberechnet.
Mit der Neuaufstellung des Bebauungsplans Hohenfelde 11 müssen im Plangebiet ca. 13.400 m² offene Bodenflächen gärtnerisch entsprechend der Festsetzungen angelegt werden.
Schutzgut Landschaft und Stadtbild
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Das Plangebiet ist städtisch geprägt und in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit eher als weniger bedeutsam zu bewerten. Naturnahe oder kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsbilder sind nicht vorhanden.
Der vorhandene Baumbestand im Straßenraum und zwischen der bestehenden Bebauung im südlichen Quartier wertet das Gebiet positiv auf. Die Gewerbeflächen sind überwiegend baumfrei. Die vorhandenen Grün- und Freiflächen zwischen der Wohnbebauung entlang der Richardallee, der Hohenfelder Allee und des Wandsbeker Stiegs beschränken sich in ihrer Größe und Zugänglichkeit und spielen für das Landschafts- und Stadtbild eine untergeordnete Rolle. Möglichkeiten zur Naherholung bieten der östlich der U-Bahntrasse gelegene Grünzug zwischen Wandsbeker Stieg und Güntherstraße sowie der Spielplatz einschließlich umliegender Freiflächen im Bereich der Hohenfelder Terrassen westlich des Mühlendamms.
Das Stadtbild der Umgebung zeigt sich sehr heterogen und inhomogen mit einer Dominanz innerstädtischer Wohngebäude. Die nördliche Umgebung des Plangebiets wird von historischen Gebäuden teilweise aus dem 19. Jahrhundert geprägt. So befinden sich in der Güntherstraße 1, Kuhmühle 2 ein Wohn- und Geschäftsgebäude (Baujahr 1888/1889), das als Denkmalensemble geschützt ist (KD-ID 21051, KD-ID 21052) und hinsichtlich seines Umgebungsschutzes zu berücksichtigen ist. Auf der nordwestlichen Seite des Mühlendamms stehen drei sechsgeschossige Schlitzbauten aus der Gründerzeit. In der Güntherstraße finden sich, für Hamburg ebenfalls typische, zwei- bis dreigeschossige Stadtreihenhäuser mit Vorgarten und Vorbau im Erdgeschoss. Ebenfalls in nördlicher Nachbarschaft befindet sich das eingetragene Kulturdenkmal der Schnellbahnhaltestelle Uhlandstraße in Hochlage mit Bahnhof (1912), Bahnsteig Bahnbrücke und erhöhter Bahntrasse mit Viadukt (KD-ID 21234).
Dagegen wird das südliche Umfeld überwiegend von Zeilenbebauung aus der Nachkriegszeit sowie in Teilen des Mühlendamms von Neubauten der letzten Jahre dominiert. Südöstlich in näherer Umgebung ist die Kirche (Zionskirche) der Ziongemeinde als Kulturdenkmal (KD-ID 44983) eingetragen.
Das Plangebiet nimmt für den Verkehrsraum des Mühlendamms und der Güntherstraße eine sehr stadtbildprägende Funktion ein. Besonders aus Sicht des Bereichs Kuhmühle, von Norden kommend, bildet die geschlossene Blockrandbebauung des nach Süden ansteigenden und leicht verschwenkenden Mühlendamms eine wichtige und deutlich wahrnehmbare Raumkante. Sehr dominant in diesem Gebilde aus Rotklinker- und Backsteinarchitektur ist das sechsgeschossige „Jasper-Haus“. Im nördlichen Bereich entlang der Güntherstraße befindet sich ein engmaschiges Nebeneinander von Etagenhäusern, Fabrikgebäuden und Hinterhöfen die im Zusammenhang mit der genannten umliegenden Bausubstanz erheblich zur baulichen Heterogenität und heutigen Attraktivität des Stadtteils beitragen. Aufgrund der Lage entlang der teilweise als Hochbahn angelegten U-Bahnlinie 3 nimmt das rückwärtige, zu den Gleisen orientierte Plangebiet in untergeordneter Rolle ebenfalls eine stadtbildprägende Funktion ein.
Im Plangebiet befinden sich keine gemäß § 4 Absatz 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBI. S. 142) geschützten und in die Hamburgische Denkmalliste eingetragenen Denkmäler. Das Plangebiet ist nicht Bestandteil einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung, jedoch sind die Wohngebäude im Plangebiet teilweise als erhaltenswerte Backsteingebiete kategorisiert. Der Bebauung auf dem Flurstück 499 kommt nach Einstufung eine höhere Bedeutung zu als die Wohnbebauung am Mühlendamm, dem Wandsbeker Stieg und der Richardallee.
Das Plangebiet unterliegt wegen dem vorhandenen Gewerbe, dem Mühlendamm und der U-Bahntrasse erheblichen Vorbelastungen und ist daher in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit überwiegend von untergeordneter Bedeutung für das Schutzgut Landschafts-/Stadtbild. Zu prüfen ist eine Erhaltung älterer Einzelbäume und eine Sicherung landschaftsbildbelebender Grünstrukturen im Plangebiet.
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Die überwiegenden bestandserhaltenden Festsetzungen entlang der beschriebenen stadtbildprägenden Straßenräume wirken sich nicht negativ auf das Stadtbild aus, vielmehr werden durch den festgesetzten Erhaltungsbereich die erhaltenswerten Gebäude entlang der Güntherstraße langfristig gesichert.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes entfalten keine Auswirkungen auf die oben beschriebenen, umliegenden Denkmäler.
Mit Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung wird sich der Straßenraum der Hohenfelder Allee sowie auch die rückwärtige Ansicht der östlichen Gewerbeflächen deutlich verändern. Die höheren Gebäudehöhen schaffen einen engeren Straßenraum und werden die Sichtbeziehungen auf einem Teilstück der Hochbahn beeinträchtigen. Die diese Sichtbeziehungen als untergeordnet eingestuft werden, bedeutet dies jedoch keine Einschränkungen.
Mit Blick auf das naturnahe Stadtbild rufen die Festsetzungen zur Sicherung weitestgehend unbebauter Innenhofbereiche und der Erhalt von stadtbildprägenden Bäumen auf privaten Grundstücken im südlichen Geltungsbereich eine Verbesserung gegenüber dem Bebauungsplan HF4 hervor.
Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich
Die Umsetzung der Planung führt zu keinem Verlust der vorhandenen Stadt- und Landschaftsbildstrukturen, unter der Voraussetzung, dass die maximal versiegelbaren Flächenanteile nicht überschritten werden, so dass abschließend keine Maßnahmen zur Abmilderung notwendig sind.
Der landschaftsbildprägende Baumbestand bleibt erhalten. Die Baugrenzen sind so geschnitten, dass der Baumbestand nicht beeinträchtigt wird. Es werden 23 Bäume mit einem Erhaltungsgebot festgesetzt. Weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind innerhalb der Bauflächen nicht möglich.
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Im Umfeld befinden sich direkt an das Plangebiet angrenzend das Wohn- und Geschäftsgebäude Güntherstraße 1, Kuhmühle 2 (Baujahr 1888/1889), das als Denkmalensemble geschützt ist (KD-ID 21051, KD-ID 21052) und hinsichtlich seines Umgebungsschutzes zu berücksichtigen ist.
Weiterhin befinden sich im Umfeld die ebenfalls oben genannten Kulturdenkmäler der Schnellbahnhaltestelle Uhlandstraße (1912) (KD-ID 21234) und die Kirche (Zionskirche) der Ziongemeinde (KD-ID 44983).
Bodendenkmäler sind im Plangebiet keine bekannt.
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung, jedoch sind die Wohngebäude im Plangebiet teilweise als erhaltenswerte Backsteingebiete kategorisiert. Der Bebauung auf dem Flurstück 499 kommt nach Einstufung (Kategorie 1) eine höhere Bedeutung zu als die Wohnbebauung am Mühlendamm, dem Wandsbeker Stieg und der Richardallee (Kategorie 3).
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Im Rahmen der Umsetzung der Planung ist nicht mit einer Veränderung des Zustandes zu rechnen.
Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich
Durch die oben beschriebenen Festsetzungen des Bebauungsplans wird eine Vorsorge dafür getroffen, dass der Erhalt wertvoller Bausubstanz gesichert wird, der Umgebungsschutz für die Denkmäler angrenzend an das Plangebiet so weit wie möglich eingehalten wird und die Denkmäler keine Beeinträchtigung erfahren.
Auswirkungen durch Bauphase, Abfälle, Techniken und schwere Unfälle
Bau der geplanten Vorhaben einschließlich Abrissarbeiten
Die baubedingten Wirkfaktoren sind in der Regel Faktoren, die nicht von Dauer sind. Die Wirkungen des Baubetriebes werden im Rahmen des im Hoch-/Tiefbau üblichen liegen. Spezielle Arbeiten, die besonderen Lärm oder Schadstoffemissionen verursachen, sind nicht vorgesehen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es während der Abriss- und Bauphase zu temporären Lärm-, Licht- und Staubemissionen sowie zu Erschütterungen kommen kann. Die Schadstoffbelastung durch die Emissionen des Baubetriebes wird sich jedoch im üblichen Rahmen halten und daher keine merklichen Veränderungen an der Vegetation oder der Gesundheit von Tieren im Umfeld der Baustelle hervorrufen.
Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung
Zur Art und Menge der Abfälle, die aufgrund der Umsetzung der Planung anfallen, können keine detaillierten Angaben gemacht werden. Ihre umweltschonende Beseitigung und Verwertung werden durch entsprechende fachgesetzliche Regelungen sichergestellt.
Eingesetzte Techniken und Stoffe
Zu den eingesetzten Techniken und Stoffen, die in den durch die Planung ermöglichten Vorhaben verwendet werden, können keine konkreten Angaben gemacht werden. Auf der Planebene nicht absehbare Umweltauswirkungen sind auf der Zulassungsebene zu prüfen.
Auswirkungen durch schwere Unfälle und Katastrophen
Die Planung ermöglicht keine Vorhaben, von denen die Gefahr schwerer Unfälle oder Katastrophen ausgeht. Im Umfeld des Plangebiets befinden sich auch keine Gebiete oder Anlagen von denen eine derartige Gefahr für die zukünftigen Nutzungen im Plangebiet ausgeht.
Planungsalternativen und Nullvariante
Nachfolgend werden die in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans dargestellt.
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Das Plangebiet im Stadtteil Hohenfelde ist sehr zentral sowie zusätzlich verkehrsgünstig (ÖPNV wie MIV) gelegen und bietet daher für innerstädtische Nutzungen eine hohe Attraktivität. Aufgrund des hohen Wohnflächenbedarfes in der Stadt ergibt sich für die bestehende Wohnnutzung keine sinnvolle Planungsalternative.
Eine Berücksichtigung eines höheren Wohnanteils durch die Ausweisung gemischter Bauflächen im Bereich der gewerblichen Flächen wurde in einem ersten Entwurf untersucht, aber aufgrund des Wegfalls wichtiger innerstädtischer Gewerbeflächen kritisch gesehen. Auch wenn es ein primäres Ziel der FHH ist Wohnbauflächen bereit zu stellen, so ist zu gleichem Anteil auch die Verfügbarkeit von Gewerbeflächen im innerstädtischen Bereich von hoher Bedeutung. An der Ausweisung der bestehenden Gebietsarten wird somit weitestgehend festgehalten. Einzige Ausnahme bildet die Ausweisung einer gemischten Baufläche in Form eines urbanen Gebiets im südöstlichen Bereich des Plangebiets. Aufgrund einer historisch gewachsenen Wohnnutzung innerhalb des Gewerbegebiets (ehemalige betriebszugehörige Wohnungen) dient die Ausweisung der Herstellung rechtskonformer Zustände.
Zur Bewältigung der hohen Nachfrage der einzelnen Nutzungen drängt sich demzufolge eine Nutzungsintensivierung durch eine verträgliche Erweiterung der überbaubaren Flächen und eine Nachverdichtung durch eine Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung auf. Demzufolge wird für den nördlichen Bereich der Wohnbauflächen entlang des Mühlendamms eine Bebauung in zweiter Reihe zugelassen, die sich grenzständig zum Gewerbe orientiert und eine Rücken-an-Rücken-Bebauung mit den gewerblichen Gebäuden erlaubt. Diese Variante schafft eine bestmögliche Trennung der sich gegenseitig störenden Nutzungen Wohnen und Gewerbe bei gleichzeitig optimaler Flächenausnutzung. Ein Verzicht auf die rückwärtige Wohnbebauung würde für die Gewerbeflächen bedeuten, dass die überbaubaren Grundstücksflächen kleiner zu fassen wären, da mit Blick auf die Abstandsflächenregelung größere Abstände der Gewerbebauten zu den Wohnbaugrundstücken einzuhalten wären. Diese Planvariante kann mit einer reduzierten Grundflächenzahl zu mehr Freiräumen und offenen Bodenflächen innerhalb der Wohnbebauung führen, was den Umweltzustand erheblich verbessern würde. Jedoch würde ein solches Festsetzungsgerüst die bisherige planungsrechtliche Nutzbarkeit der Grundstücke, zum Beispiel im Hinblick auf die mögliche Versiegelung einschränken, was oftmals bei einer erwarteten Veränderung nicht förderlich ist.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
Die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) unterscheidet sich nicht wesentlich vom Basisszenario, das in den vorherigen Kapiteln für die einzelnen Umweltschutzgüter beschrieben und bewertet wurde. Da das Plangebiet auf Grundlage eines Bebauungsplanes aus den 1960er Jahren bebaut ist und auf dessen planungsrechtlicher Grundlage genutzt wird, kann sich der Umweltzustand nur in Folge einer Planung mit aktuellen umwelttechnischen Standards verbessern.
Mit Beibehaltung des Planrechtes gemäß Bebauungsplan HF4 könnte der Standort weiterhin in dem Maß der planungsrechtlichen Festsetzungen genutzt werden. Die gezielte Nachverdichtung könnte jedoch nicht ermöglicht werden, was der Bedeutung und Wertigkeit des Bodens und der Fläche in dieser innerstädtischen Lage in keiner Weise gerecht würde und mit den Grundsätzen eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB nicht vereinbar wäre. Zumal auch die bestehenden Festsetzungen zur Geschossigkeit im Gewerbe nicht den heutigen Anforderungen an innerstädtische Gewerbeeinheiten erfüllen. Ein Unterlassen der Planung erschwert jegliche Veränderung im Gebiet und führt dazu, dass besonders die gewerblichen Flächen, wie bereits seit einigen Jahren der Fall, zum Großteil untergenutzt bleibt. Zum einen verhindern die Wiedernutzbarmachung von Flächen und die Nachverdichtung als Maßnahmen der Innenentwicklung die zusätzliche Inanspruchnahme von zum Beispiel bisher unbebauten Flächen zur Deckung des Flächenbedarfes und tragen somit zur Verbesserung des gesamtstädtischen Umweltzustandes bei.
Neues Planrecht führt zur Einführung einer teilweisen Entsiegelung von bisher vollflächig versiegelten Flächen, welche insbesondere im Bereich der Gewerbeflächen durch Nebenanlagen, Zufahrten und Hofflächen nach BauNVO 1962 zulässig ist. Die Begrenzung der Vollversiegelung trägt insbesondere für das Schutzgut Boden zur Verbesserung bei. Zumal auf den freiwerdenden Flächen infolge neuer Bauvorhaben Niederschlagsentwässerung stattfinden kann. Die flächenhaft vorgesehenen Retentionsgründächer und die Niederschlagswasserversickerung im Plangebiet regulieren ein teils oberflächennahes und dezentrales Entwässerungssystem, das mit neuem Planrecht Vorrang gegenüber der bisherigen, fast vollständigen Einleitung entfaltet.
Weiterhin trifft das bestehende Planrecht keine Aussagen zum Schutz der Wohnnutzung vor den nicht unerheblichen Verkehrslärmimmissionen der angrenzenden Straßen und der U-Bahntrasse. Den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nach § 1 Abs. 6 BauGB kann über die Festsetzungen des Hamburger Leitfadens Lärm in der Bauleitplanung durch neues Planungsrecht entsprechend gerecht werden.
Ob diese Maßnahmen bei flächenhafter Umsetzung zur wesentlichen Verbesserung des Umweltzustandes im Plangebiet beitragen, gilt dann abschließend zu bewerten, aber es können mindestens die Auswirkungen der Nachverdichtung kompensiert und der Umweltzustand nicht verschlechtert werden.
Zusätzliche Angaben
Verwendete technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung
Die wichtigsten Merkmale der im Rahmen der Umweltprüfung verwendeten technischen Verfahren werden in den jeweiligen Fachgutachten bzw. bei den einzelnen Schutzgütern beschrieben. Sie entsprechen dem gegenwärtigen Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden. Die für die Umweltprüfung auf der Ebene des Bebauungsplans erforderlichen Erkenntnisse liegen vor, soweit sie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans in angemessener Weise verlangt werden können. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben sind nicht aufgetreten, insbesondere liegen keine Kenntnislücken vor.
Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring)
Die Überwachung erfolgt im Rahmen von fachgesetzlichen Verpflichtungen zur Umwelt-überwachung nach Wasserhaushalts-, Bundes-Immissionsschutz- (Luftqualität, Lärm), Bundesbodenschutz- (Altlasten), Bundesnaturschutzgesetz (Umweltbeobachtung) sowie ggf. weiterer Regelungen. Damit sollen unvorhergesehene erhebliche nachteilige Umwelt-auswirkungen, die infolge der Planrealisierung auftreten, erkannt werden. Besondere Überwachungsmaßnahmen sind derzeit nicht vorgesehen.
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Zusammenfassend ergibt sich gegenüber dem alten Planrecht, dem Bebauungsplan HF4 mit einem überschaubarem Festsetzungskonzept eine wesentliche Aufwertung für das Plangebiet hinsichtlich der Schutzgutbetrachtung.
Mensch
Für das Schutzgut Mensch und Luft sind dabei hauptsächlich die bereits vorliegenden Umwelteinwirkungen, die sich durch die Planung nur unwesentlich verändern, zu betrachten. Dies sind die teils sehr hohen Emissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr, die in Form von Lärmimmissionen, Luftschadstoffen und Erschütterungen auf das Plangebiet einwirken. Weiterhin wirken sich die Nachverdichtung und die Erhöhung der Gebäude auf die Besonnung von Bestandswohnungen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches aus. Für alle Themen wurden Gutachten erstellt, die in die Planung eingeflossen sind.
Besonnung
Die Besonnung im Plangebiet wird anhand der DIN EN 17037:2019-03 bewertet. Bereits im Bestand bestehen geringfügige Einschränkungen, die sich durch die geplante Nachverdichtung und höhere Gebäude in Teilbereichen verstärken. Zusätzliche Verschattungen betreffen vor allem Ostfassaden am Mühlendamm, der Richardallee und der Hohenfelder Allee sowie einzelne Erdgeschossbereiche. Durch Festsetzungen zur maximalen Gebäudehöhe und zur Staffelung von Geschossen wird planerisch darauf reagiert, unzumutbare Beeinträchtigungen zu vermeiden und die Besonnungssituation zu verbessern. Insgesamt wird eine weitgehende Einhaltung der DIN-Empfehlungen angestrebt, daher ist im Bereich der Back-to-back-Bebauung im Erdgeschoss keine Wohnnutzung vorgesehen. Für weitere Nachverdichtungsbereiche können die Besonnungsziele nicht überall vollständig erreicht werden. Da es sich um eine Angebotsplanung handelt, bestehen im Rahmen der späteren Hochbauplanung jedoch Möglichkeiten, die Tageslichtversorgung durch geeignete bauliche Maßnahmen weiter zu optimieren und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht zu beeinträchtigen.
Lärm
Wesentliche bereits vorliegende Beeinträchtigungen werden im Plangebiet durch den Verkehr auf dem Mühlendamm, die U-Bahntrasse sowie durch die bestehende Stellplatzanlage des Hotels am Mühlendamm 66a hervorgerufen. Diesen Beeinträchtigungen wird durch Festsetzungen lärmschutztechnischer Maßnahmen begegnet. So werden zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse insbesondere für die Back-to-back-Bebauung im allgemeinen Wohngebiet WA4 bauliche Schallschutzmaßnahmen und die HafenCity-Klausel angewendet, um die Einhaltung des Innenpegelwertes von 30 dB(A) nachts sicherzustellen. In Bezug auf den Gewerbelärm sind darüber hinaus keine immissionsschutzrechtlichen Regelungen erforderlich, da von einer Verträglichkeit der bestehenden Nutzungen auszugehen ist.
In Bezug auf den Verkehrslärm werden zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse für Bereiche der Gebietskategorien in Abhängigkeit der Beurteilungspegel tags und nachts Klauseln des Hamburger Leitfadens festgesetzt.
Erschütterung
Aufgrund der unmittelbar östlich des Plangebiets verlaufenden U-Bahntrasse wirken Erschütterungen des Bahnbetriebs auf das Plangebiet ein. Die Messungen zeigen, dass es in Bezug auf Erschütterungen bereits im Bestand zu Überschreitungen der Anforderungen der maßgeblichen DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen) kommt. Es werden zwar über die weiterbestehende Emissionsquelle der U-Bahntrasse hinaus keine zusätzlichen Erschütterungen hervorgerufen, aufgrund der zusätzlichen Ausweisung eines urbanen Gebiets erhöht sich jedoch der Schutzanspruch im südöstlichen Plangebiet. Zur Bewältigung des in Folge der Erschütterungen auf Innenräume einwirkenden sekundären Luftschalls trifft der Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen für bauliche oder technische Maßnahmen zum Erschütterungsschutz der Gebäude, damit die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen) sichergestellt werden.
Luft
Aus lufthygienischer Perspektive ist im Vergleich zur Bestandssituation mit etwas mehr Baumasse und somit einem geringfügig eingeschränkten Luftaustausch jedoch nicht mit einer relevanten Zunahme der Luftschadstoff-Konzentrationen zu rechnen. Dennoch werden die Grenzwerte der EU-Richtlinie 2024/2881 /2/ für 2030 erreicht bzw. geringfügig überschritten werden. Jedoch sind die Grenzwertüberschreitungen für PM2,5-Konzentration und NO2-Konzentrationen bereits im Plannullfall ermittelt worden und die Planung hat keine negativen Auswirkungen auf die vorhandenen Werte.
Geruchsemittierende Betriebe sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Fläche
Die Fläche im Plangebiet ist aktuell insbesondere mit Blick auf die Gewerbeflächen erheblich untergenutzt. Die Gewerbegrundstücke sind überwiegend eingeschossig bebaut und vertragen an diesem innerstädtischen Standort deutlich mehr Dichte, die eine höhere Nutzungsvielfalt in den Geschossen zulässt. Die Wohnbauflächen orientieren sich überwiegend an den bestehenden Festsetzungen, die allerdings nach den Zielen der Leitlinien des Hamburger Maß‘ nicht den Dichtevorstellungen für diesen verkehrsgünstigen Standort entspricht. Trotz der zurückhaltenden städtebaulichen Dichte ist das Plangebiet sehr stark bis teilweise vollversiegelt. Die verbindliche Regelung der Grundflächenzahlen und der zulässigen maximalen Überschreitung mit Nebenanlagen einschließlich der Obergrenze von 0,8 führen dazu, dass langfristig weniger bis keine vollständig versiegelten Grundstücksflächen entstehen. So wird im Rahmen der Nachverdichtung die Fläche optimiert ausgenutzt zugleich aber auch an anderer Stelle Boden teilweise entsiegelt und der Umweltzustand verbessert.
Boden
Ein wesentliches Merkmal des Plangebiets ist die ausgeprägte Reliefneigung von der Güntherstraße in Richtung Wandsbeker Stieg mit einem Anstieg der Höhen von ca. 7,3 m Normalhöhennull (NHN) im Norden auf maximal 14,7 m NHN in südliche Richtung. Dabei weist die nördliche Gebietshälfte vornehmlich mittel- bis feinsandige und teilweise grobsandige Böden bis stellenweise > 10 m Tiefe auf, was für eine teils sehr gute Versickerungsfähigkeit des Bodens spricht. In der südlichen Hälfte sind die Untergrundverhältnisse deutlich heterogener. Hier werden die mittel- und feinsandigen Böden oft von lehmigen Schichten in wechselnden Tiefenlagen und Mächtigkeiten durchzogen. Die Versickerungsfähigkeit ist hier weniger gegeben.
Mit Blick auf das Thema Altlasten galt es zunächst das Plangebiet aufgrund der langjährigen gewerblichen Nutzung durch das Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt (N/VS) als zuständige untere Bodenschutzbehörde zu untersuchen. Hierfür wurden erst historische und nachfolgend, zur Klärung ob es durch die historische Nutzung zur Verunreinigung von Boden oder Grundwasser gekommen ist, teils auch orientierende Erkundungen des oberflächennahen Untergrundes durchgeführt. Auffälligkeiten konnten hierbei nur bei dem Grundstück Mühlendamm 86a (Flurstück 499), welches als Omnibusbetrieb mit Wartungshalle und Eigenverbrauchstankstelle genutzt wurde, festgestellt werden. Weiterhin wurde im Rahmen der Grundstücksneuordnung im Bereich östlich der Hohenfelder Allee eine orientierende Untersuchung zu möglichen Verunreinigungen im Untergrund durchgeführt. Zusammenfassend wurden hierbei in den erbohrten Auffüllungen erhöhte bis stark erhöhte Belastungen an Schwermetallen, MKW, PAK und Cyaniden festgestellt, die im Zuge von Erdarbeiten zu erheblichen Mehrkosten bei der Entsorgung von Überschussboden nach sich ziehen. Darüber hinaus wurde in einem Bereich eine massive Belastung an leichtflüchtigen, chlorierten Kohlenwasserstoffen (LCKW) sowohl im Boden als auch in der beprobten Bodenluft nachgewiesen. Die festgestellten Belastungen an LCKW zeigen aufgrund der Prüfwertüberschreitungen und der bekannten LCKW-Belastungen des Grundwassers im Umfeld des untersuchten Grundstücks einen weiteren Handlungsbedarf auf. Mittels detaillierter Untersuchungen wird eine Gefährdungsabschätzung nach Bundes-Bodenschutzgesetz für die relevanten Pfade Boden-Mensch, Boden-Grundwasser und Boden-Gas erstellt. Eine Gefährdung relevanter Schutzgüter tritt nicht ein, da ein Entsorgungsmanagement eingeführt wird, sofern dies notwendig sein sollte.
Wasser
Die Entwässerung des Oberflächenwassers die aktuell nahezu vollständig über eine Einleitung in das Mischwassersiel erfolgt, wird infolge der Umsetzung des Entwässerungskonzeptes dezentral bewirtschaftet. So soll durch Retentionsgründächer und durch Festsetzung des Versickerungsvorranges ein wesentlicher Beitrag zu nachhaltigen Niederschlagswasserbehandlung geleistet werden. Neben der Grundwasserneubildung kommt diese Förderung eines naturnahen Wasserhaushaltes durch eine Erhöhung der Verdunstungsleistung dem lokalen Stadtklima zu Gute. Belastungen des Grundwassers durch chlorierte Kohlenwasserstoffe sind vorhanden und werden als standortbezogen bewertet. Maßnahmen zur Schadstoffmobilisierung und Grundwasserschutz sind vorgesehen. Die Hohenfelder Allee erhält eine ausgewiesene Breite die neben den Anforderungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen auch eine oberflächennahe Straßenentwässerung vorsieht.
Klima
Für das Schutzgut Klima kann zusammenfassend ausgesagt werden, dass der Bebauungsplan die vorliegende Wärmeinsel, die aus der Stadtklimaanalyse abgeleitet werden kann, nicht entschärft, jedoch reagiert er auf diese Situation und verschlechtert sie nicht weiter. Die teilweise entsiegelten Flächen sorgen für ein besseres lokales Klima, da sie sich z.B. im Sommer weniger stark aufheizen. Weiterhin kann auf diesen Flächen die vorgeschriebene Versickerung des Oberflächenwassers stattfinden. Der Erhalt der begrünten Innenbereiche im Süden sowie des dortigen Baumbestandes sichert den klimatisch besseren Zustand des südlichen Plangebiets, wo kühlere Luft nach Norden strömen kann. Den größten Mehrwert für die klimatische Situation können die über das gesamte Plangebiet festgesetzten Retentionsgründächer mit einer angemessenen Substratdicke von 15 cm beitragen.
Pflanzen
Der Bebauungsplan beinhaltet keine ausgewiesenen Grünflächen oder Flächen mit einem Pflanzgebot. Er setzt jedoch den vorhandenen Baumbestand von 23 Bäumen auf den südlichen Wohnbauflächen mit einem Erhaltungsgebot fest und schützt die ökologisch wertvollen, begrünten Innenbereiche vor der Überbauung mit Nebenanlagen und Stellplätzen. Weiterhin besteht auf den entsiegelten Flächen zumindest zu einem geringen Anteil die Möglichkeit Gärten beziehungsweise Ziergrünflächen anzulegen. Insgesamt kann somit durch neue Ziergehölze eine kleine Gehölzmenge neu entstehen.
Tiere
Bei den festgestellten Vogelarten handelt es sich um nicht gefährdete Arten, typische Wald- und Gartenvögel, welche mehr oder weniger im gesamten Stadtgebiet Hamburgs vorkommen. Weiterhin sind durch das Vorhaben keine Jagdhabitate und Tagesquartiere von Fledermäusen bzw. auch keine Winter- oder Sommerquartiere in den Gebäuden oder Bäumen betroffen.
Aufgrund der zunehmenden Lichtverschmutzung im städtischen Raum und den damit verbundenen negativen Effekten auf den Menschen aber vor allem auf nacht- und dämmerungsaktive Tiere wird eine Festsetzung getroffen, um Lichtemissionen durch sinnvolle Gestaltung und Betriebsführung zu minimieren.
Bilanzierung nach Staatsräte-Modell (SRM)
Das Ergebnis der Wertpunkte-Bilanzierung nach Staatsräte-Modell zeigt 28.464 Punkte für den Bestand BB (Boden) und 36.296 Punkte für Bestand BT (Pflanzen- und Tierwelt) auf. Die Planung erhält 127.330 Punkte für BB und 78.507 Punkte für BT. Bei der Gegenüberstellung von Bestand und Planung ergeben sich für die Bewertungsmaßstäbe Boden und Pflanzen- und Tierwelt jeweils positive Bilanzwerte. Damit verbleiben nach Umsetzung der zugrunde gelegten grünordnerischen Maßnahmen im Plangebiet keine rechnerischen Defizite; das Vorhaben ist daher bezogen auf die Eingriffsregelung zulässig.
Landschaft und Stadtbild
Die Umsetzung der Planung führt zu keinem Verlust der vorhandenen Stadt- und Landschaftsbildstrukturen. Die getroffenen baulichen Festsetzungen orientieren sich an dem üblichen Maß für innerstädtische Quartiere und fügen sich ins Umfeld ein. Ein Erhaltungsbereich nach § 172 BauGB berücksichtigt den stadtbildprägenden Bestand im Gebiet. Der landschaftsbildprägende Baumbestand bleibt erhalten. Die Baugrenzen sind so geschnitten, dass der Baumbestand nicht beeinträchtigt wird. Es werden 23 Bäume mit einem Erhaltungsgebot festgesetzt. Weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind innerhalb der Bauflächen nicht möglich.
Kultur- und sonstige Sachgüter
Durch den Bebauungsplan wird eine Vorsorge dafür getroffen, dass der Umgebungsschutz für die Denkmäler angrenzend an das Plangebiet so weit wie möglich eingehalten wird und die Denkmäler keine Beeinträchtigung erfahren.