Planunterlagen: Rahlstedt135

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Inhaltsverzeichnis

Verordnung

1. Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet.

2. Im allgemeinen Wohngebiet sind die nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176, S. 1, 6) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen unzulässig.

3. Technische oder sonstige erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, sind oberhalb der Oberkante der Attika des als Höchstmaß zulässigen Vollgeschosses bis zu einer Höhe von 1,5 m zulässig. Dach- und Technikaufbauten sind mindestens 2 m von der Außenfassade zurückzusetzen. Hiervon ausgenommen sind Aufzugsüberfahrten und Anlagen zur Gewinnung solarer Energie.

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