Planunterlagen: Rotherbaum 37 (Neue Rabenstraße)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2. Rechtlich beachtliche Rahmenbedingungen

3.2.1. Bestehende Bebauungspläne

Für das Plangebiet gilt der Baustufenplan Harvestehude-Rotherbaum vom 06. September 1955. Der Baustufenplan setzt für das Plangebiet W4g, das heißt ein Wohngebiet mit vier Geschossen in geschlossener Bauweise fest. Zudem ist festgesetzt, dass in dem Gebiet Bürobauten im Ausnahmewege zugelassen werden können, wenn sie den Bedingungen der Baustufe Wohnen mit der jeweiligen Geschosszahl entsprechen.

3.2.2. Denkmalschutz

Im Plangebiet ist folgendes Objekt als Denkmal gemäß § 4 Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBl S. 142), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 594, 600) geschützt, jedoch nicht in die Hamburgische Denkmalliste eingetragen:

  • Brunnendenkmal (Neue Rabenstraße 15)

Gemäß § 6 Absatz 1 DSchG ist der Schutz nach dem Hamburgischen Denkmalschutzgesetz nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig. Somit ist auch das hier befindliche Brunnendenkmal gemäß § 7 DSchG denkmalgerecht zu erhalten, zu schützen und instand zu setzen. Veränderungen sind gemäß §§ 8, 9, 10, 11 DSchG genehmigungspflichtig.

Im Umfeld des Plangebiets befinden sich weitere Einzeldenkmale, Denkmalensembles und Gartendenkmale, für die der Umgebungsschutz nach § 8 DSchG gilt.

Darüber hinaus sind im Plangebiet keine weiteren Denkmale oder Bodendenkmale bekannt und werden auch nicht im Flächennutzungsplan dargestellt, jedoch können jederzeit archäologische Fundstellen nach § 17 DSchG entdeckt werden.

Deshalb wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 17 DSchG derjenige, der Kulturdenkmale entdeckt oder findet, dies unverzüglich unmittelbar mitzuteilen hat. Die Verpflichtung besteht ferner für die Finderin oder den Finder und die oder der Verfügungsberechtigte des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die nach Satz 1 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von zwei Monaten seit der Mitteilung.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass archäologische Kulturdenkmale nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit sind.

Direkt an das Vorhabengebiet angrenzend befindet sich an der Neuen Rabenstraße 13 ein Baudenkmal, wofür der Umgebungsschutz nach § 8 DSchG zu beachten ist.