Planunterlagen: Niendorf97

Verordnung

Nr. 16

Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für Sportanlagen sind Dachflächen von Gebäuden mit einer Neigung von bis zu 20 Grad herzustellen und zu 70 v. H., bezogen auf die Gebäudegrundfläche i.S.v. § 19 Abs. 2 BauNVO mit einem mindestens 15 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mit standortgerechten Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.

Nr. 17

Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für Sportanlagen sind fensterlose Gebäudefassaden und Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 4 m betragen, mit Kletter- und Rankpflanzen zu begrünen. Je Meter Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Pro Pflanze sind eine offene Pflanzscheibe von mind. 0,5 m², eine Pflanzgrube mit mind. 0,5 m Tiefe und ein durchwurzelbares Bodenvolumen von mind. 1 m³ zu berücksichtigen. Die Fassadenbegrünungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.

Nr. 18

Auf Stellplatzanlagen ist je 4 Stellplätze ein großkroniger Baum anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.

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