Planunterlagen: Niendorf97

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.11.4 Private Grünfläche - Dauerkleingärten

Die Ausweisung der Kleingärten im östlichen Teil des Geltungsbereichs als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten ist bereits im Bebauungsplan Niendorf 70 erfolgt. Die damals angeführten Gründe für diese Ausweisung sind auch heute noch maßgebend. Die Flächen eignen sich aufgrund der Verkehrslärmbelastung (insbesondere durch Flug- und Schienenlärm) nicht für eine Wohnnutzung. Auch eine gewerbliche Nutzung scheidet aufgrund der östlich der Niendorfer Straße unmittelbar angrenzenden Wohnnutzung aus. Zudem ist der Bereich hochwassergefährdet. Die Gefahr einer gelegentlichen Überflutung bei Starkregenereignissen steht aber einer Kleingartennutzung nicht entgegen. Die als Dauerkleingärten ausgewiesenen Flächen weisen trotz der bestehenden Lärmbelastung Erholungsmöglichkeiten auf, da eine Erholungswirkung nicht nur bei äußerer Ruhe, sondern auch im Falle einer sinnvollen Betätigung im Freien (z. B. bei der Gartenarbeit) eintreten kann. Dies zeigen auch die zahlreichen, in lärmvorbelasteten Bereichen befindlichen und dennoch rege genutzten Kleingartenflächen. Die Kleingartenflächen dienen - als Ersatz für fehlende Hausgärten im Geschosswohnungsbau - als Ausgleich zur Arbeitswelt, der Erholung, der Pflege von Sozialkontakten und der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf. Da auch zukünftig der ruhende Verkehr unmittelbar an der Niendorfer Straße im Zufahrtsbereich der Anlage untergebracht werden soll, setzt der Bebauungsplan dort einen ausreichend bemessenen Bereich als Fläche für Stellplätze fest.

5.11.5 Öffentliche Grünfläche - Parkanlage FHH

Im südlichen Bereich des Plangebiets wird entlang der Kollau, südlich des Gewässerlaufs, eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage ausgewiesen. Die Grünfläche stellt eine wichtige Fuß- und Radwegeverbindung zwischen der Niendorfer Feldmark und den Wanderwegen entlang der Alster dar (Kollau-Wanderweg) und wird daher ihrer Funktion entsprechend planungsrechtlich gesichert.

5.12 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Unter der Maßgabe der Minderung und des Ausgleichs von Beeinträchtigungen des Natur- und Landschaftshaushalts sowie für die gestalterische Einbindung und Durchgrünung des Plangebiets und der Verkehrsflächen werden die nachfolgenden Festsetzungen getroffen.

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