(1) Der Bebauungsplan Othmarschen 47 für den Geltungsbereich südlich des Hirtenwegs, westlich der Straße Holmbrook, nördlich der Bernadottestraße und östlich der Liebermannstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenze des Flurstücks 3314 (Hirtenweg), über das Flurstück 3312 (Holmbrook), West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2166, über das Flurstück 3312 (Holmbrook), Südgrenze des Flurstücks 2166, Ostgrenze des Flurstücks 2629, über das Flurstück 984 (Bernadottestraße), Westgrenze des Flurstücks 2629, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2166, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1947, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1112, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2211, West- und Südgrenze des Flurstücks 2920 und über das Flurstück 3282 (Liebermannstraße) der Gemarkung Othmarschen (Bezirk Altona, Ortsteil 219).
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Absatz 1 BauGB werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt und ergänzend für jedermann zugänglich in das Internet eingestellt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
- Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann eine entschädigungsberechtigte Person Entschädigung verlangen. Er/Sie kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er/sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.